152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 25 Datenschutzgesetz (KDSG) - Haftung
Rechte der betroffenen Person
Art. 25 Datenschutzgesetz (KDSG) — Haftung
1. Für den Schaden, den ihre Behörden, Organe, Angestellten und Beauftragten durch widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten den betroffenen Personen zufügen, haften
a) der Kanton,
b) die Gemeinden,
c) Körperschaften, Anstalten und Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind,
d) die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten.
2. Sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann, so besteht Anspruch auf Genugtuung.
3. Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, steht dem Ersatzpflichtigen der Rückgriff zu.