152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 24 Datenschutzgesetz (KDSG) - Andere Ansprüche
Rechte der betroffenen Person
Art. 24 Datenschutzgesetz (KDSG) — Andere Ansprüche
1. Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.
2. Weist die betroffene Person ein schützenswertes Interesse nach, so ist der Entscheid den von ihr bezeichneten Behörden und Dritten bekanntzugeben.
Court Decisions Applying This Provision (3)
BE_OG_005_SK-2017-228_2017-11-10 · be (Art. 24 Abs. 1 KDSG)
Convicted Person v. Prison Administration (Cantonal Watch-Liste Data Deletion)
n Strafen und Massnahmen als besonders schützenswert gelten. Ein Recht auf Vernichtung von Personendaten steht gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG jeder Person zu, wenn die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt. Das Bearbeiten persönlicher Daten stellt einen Ein
BE_OG_005_SK-2017-257_2017-11-09 · be (Art. 24 Abs. 1 KDSG)
Appellant v. Justice Execution Office: Watch-List Data Protection Challenge
Strafen und Massnahmen als besonders schützenswert gelten. 24. Ein Recht auf Vernichtung von Personendaten steht gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG jeder Person zu, wenn die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt. Das Bearbeiten persönlicher Daten stellt einen Ein
BE_VG_001_100-2013-156_2014-04-15 · be (Art. 24 Abs. 1 KDSG.)
Candidate v. Education Directorate (Data Destruction of Bar Exam Failure Record)
chwerdeführer rügt, dass sie die Folgen dieser rechtswidrigen Datenbearbeitung nicht vollständig behoben habe. Er beruft sich auf Art. 24 Abs. 1 KDSG. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die