Art. 2 Datenschutzgesetz (KDSG) - Begriffe
Art. 2 Datenschutzgesetz (KDSG) — Begriffe
1. Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person.
2. Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind.
3. Als Register im Sinne von Artikel 18 gilt ein Verzeichnis der Datensammlungen.
4. Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten.
5. Bekanntgeben ist jedes Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen.
6. Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
a. Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden mit ihren Mitarbeitern,
b. Organe von Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind,
c. Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten.
7. Aufsichtsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
a. die kantonale Aufsichtsstelle gemäss Artikel 32,
b. die von Gemeinden, gemeinderechtlichen Körperschaften sowie von den Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten bezeichneten Stellen gemäss Artikel 33 Absatz 1.