141.113
ORE
CH-BE
Art. 9 Verordnung über das Stimmregister - Anmerkungen
Art. 9 Verordnung über das Stimmregister — Anmerkungen
1. Amtsunfähigkeit nach Artikel 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und deren Dauer werden im Stimmregister angemerkt.
2. Fällt die Amtsunfähigkeit dahin, wird die Anmerkung gelöscht.