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141.113 ORE CH-BE

Art. 9 Verordnung über das Stimmregister - Anmerkungen

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Art. 9 Verordnung über das Stimmregister — Anmerkungen

1. Amtsunfähigkeit nach Artikel 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und deren Dauer werden im Stimmregister angemerkt.

2. Fällt die Amtsunfähigkeit dahin, wird die Anmerkung gelöscht.

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