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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 36 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 36 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) — Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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