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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 23 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Beteiligungen

Zusammenarbeit
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Art. 23 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) — Beteiligungen

1. Die Behörden können sich an Unternehmen beteiligen, die Folgendes bezwecken

a. Zusammenarbeit unter Behörden im Bereich der ICT und der Digitalisierung oder

b. Erbringung digitaler Leistungen für Behörden.

2. Diese Unternehmen müssen von Trägern öffentlicher Aufgaben beherrscht werden.

3. Die besondere Gesetzgebung und insbesondere das kommunale Recht bleiben vorbehalten.

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