109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitale Inklusion
Grundsätze
Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) — Digitale Inklusion
Digitale Leistungen müssen von allen diskriminierungsfrei genutzt werden können.
Sie müssen namentlich möglichst einfach, unabhängig von einer Behinderung sowie mit allen dafür geeigneten und allgemein üblichen ICT-Mitteln genutzt werden können.
Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, namentlich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit.