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Art. 2 Archivierungsgesetz (ArchG) - Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Archivierungsgesetz (ArchG) — Wirkungsziele

1. Die Archivierung von Unterlagen hat zum Ziel,

a) die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns dauerhaft sicherzustellen,

b) die Erforschung des kulturellen Erbes des Kantons Bern in Schrift, Ton und Bild zugunsten zukünftiger Generationen zu ermöglichen und den Schutz dieses Erbes sicherzustellen.

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