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Art. 14 Archivierungsgesetz (ArchG) - Archivierung von Personendaten

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Art. 14 Archivierungsgesetz (ArchG) — Archivierung von Personendaten

1. Im Sinne von Artikel 19 KDSG nicht mehr benötigte Personendaten dürfen dem zuständigen Archiv überlassen werden, soweit eine Archivierung nach diesem Gesetz angezeigt ist.

2. ...

3. Die abliefernde Stelle darf auf archivierte Personendaten nur noch zugreifen

a. zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person, wenn diese zustimmt oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf,

b. zur Bearbeitung der Daten für einen nicht personenbezogenen Zweck nach Artikel 20 oder nach der besonderen Gesetzgebung,

c. zu Beweiszwecken oder

d. zum Nachvollzug der ursprünglichen Aufgabenerfüllung, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.

4. Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von Personendaten nach Absatz 1, kann sie den Unterlagen eine Gegendarstellung beilegen lassen. Das Archivgut selbst darf nicht verändert werden.

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