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420.21 CH-AR

Art. 2 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds - Zweck

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Art. 2 Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds — Zweck

1. Der Fonds bezweckt, den Erhalt, den Unterhalt und die Betreuung der Kunstgegenstände sicherzustellen, das Verständnis für die Kunstgegenstände in der Bevölkerung zu vertiefen, Anregungen für künstlerisches Gestalten zu geben sowie Kunst und Kultur aller Art zu fördern.

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