Zuständigkeit
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
1. Zur Vollstreckung des Unterhaltsanspruches leistet die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes Inkassohilfe gemäss Art. 290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Die Gemeinden können das Inkasso gemeinsam durchführen oder es geeigneten privaten Stellen übertragen.
1. Die Wohngemeinde leistet Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Massgabe dieses Gesetzes Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
2. Diese Vorschüsse sind keine Fürsorgeleistungen.
1. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt sind.
2. Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als einen Monat vor Einreichung des Gesuches fällig geworden sind.
3. Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
a) das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c) dem Kinde zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten;
d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
e) die Eltern zusammenwohnen;
f) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.
1. Ein Vorschuss für Unterhaltsbeiträge wird bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-Versicherung ausgerichtet.
2. Ein Vorschuss wird ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Versicherung erfüllt. Der Vorschuss darf zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
3. Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils sind auf Grund seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu berücksichtigen.
1. Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind vom gesetzlichen Vertreter des berechtigten Kindes bei der zuständigen Behörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes einzureichen.
2. Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, der Eltern und der Stiefeltern. Gleichzeitig ist eine Inkassovollmacht einzureichen.
3. Dem Gesuch sind beizulegen
a) * Rechtstitel (richterlicher Entscheid oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Vertrag);
b) Steuer- und Lohnausweis der Eltern und Stiefeltern.
1. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.
1. Unrechtmässig erwirkte Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
1. Der Regierungsrat kann Weisungen erlassen.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.