145.53
CH-AR
Art. 22 Verordnung über den Anwaltstarif
III. Barauslagen
Art. 22 Verordnung über den Anwaltstarif
1. Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien.
2. Es können berechnet werden
a) Fr. -.70 je Kopie,
b) die Kosten des Bahnbilletts 1. Klasse,
c) Fr. -.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.
3. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abgegolten.