Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
145.53 CH-AR

Art. 19 Verordnung über den Anwaltstarif - b) mittleres Honorar

II. Honorare
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (28 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über den Anwaltstarif — b) mittleres Honorar

1. Das mittlere Honorar beträgt Fr. 200.- je Stunde.

2. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.

3. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von

a) über Fr. 250 000.- auf Fr. 300.-

b) über Fr. 500 000.- auf Fr. 350.-

c) über Fr. 1 000 000.- auf Fr. 400.-

← Art. 18 Verordnung über den Anwaltstarif Geltungsbereich Art. 20 Verordnung über den Anwaltstarif →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →