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145.53 CH-AR

Art. 11 Verordnung über den Anwaltstarif - c) Grundhonorar

II. Honorare
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Art. 11 Verordnung über den Anwaltstarif — c) Grundhonorar

1. Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.

2. Als besondere Umstände kommen namentlich in Betracht

a) die grundsätzliche Bedeutung und die Schwierigkeit eines Falles,

b) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten,

c) der notwendige Zeitaufwand,

d) die Vertretung mehrerer Parteien,

e) ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen.

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