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145.52 CH-AR

Art. 30 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Übergangsbestimmungen

IX. Übergangs- und Vollzugsvorschriften
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Art. 30 Anwaltsgesetz — Übergangsbestimmungen

1. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in Kraft.

2. Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwaltskommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA zustellt.

3. Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen.

4. Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend.

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