Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
145.52 CH-AR

Art. 25 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Massnahmen gegen Dritte

VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (34 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Anwaltsgesetz — Massnahmen gegen Dritte

1. Die Aufsichtskommission verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf der Anwältin oder des Anwaltes ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Busse bis Fr. 40 000.-;

d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Strafanzeige.

2. Vorbehalten bleibt die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.

← Art. 24 Anwaltsgesetz Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsicht Art. 26 Anwaltsgesetz →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →