145.52
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Massnahmen gegen Dritte
VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen
Art. 25 Anwaltsgesetz — Massnahmen gegen Dritte
1. Die Aufsichtskommission verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf der Anwältin oder des Anwaltes ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Busse bis Fr. 40 000.-;
d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Strafanzeige.
2. Vorbehalten bleibt die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.