145.52
CH-AR
Art. 22 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Gegenpartei
VI. Berufsregeln
Art. 22 Anwaltsgesetz — Gegenpartei
1. Anwältinnen und Anwälte dürfen in der Regel in einer Sache mit einer Gegenpartei, die durch eine bevollmächtige Anwältin oder einen bevollmächtigten Anwalt vertreten ist, ohne deren oder dessen Zustimmung nicht direkt verkehren.