Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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145.52 CH-AR

Art. 22 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Gegenpartei

VI. Berufsregeln
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Art. 22 Anwaltsgesetz — Gegenpartei

1. Anwältinnen und Anwälte dürfen in der Regel in einer Sache mit einer Gegenpartei, die durch eine bevollmächtige Anwältin oder einen bevollmächtigten Anwalt vertreten ist, ohne deren oder dessen Zustimmung nicht direkt verkehren.

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