145.52
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Vorbehaltene Tätigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Anwaltsgesetz — Vorbehaltene Tätigkeit
1. Das Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht steht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniessen.