Anstellungsbedingungen
Table of Provisions (14)
Statutory Text (14 Provisions)
1. Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
1. Für die Entschädigung von Spesen gilt das Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.
1. Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädigung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.- ausgerichtet.
1bis. Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis
a) * Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen): Fr. 25'000.-;
b) * Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen): Fr. 14'500.-;
c) * Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen): Fr. 14'500.-.
2. Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.- pro Stunde zu.
3. Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen werden am Jahresende ausbezahlt.
1. Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt Fr. 3'000.-.
1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt
a) im 1.-4. Dienstjahr 94%,
b) nach vier Dienstjahren 97%,
c) nach acht Dienstjahren 100%,
d) nach zwölf Dienstjahren 103%,
e) nach sechzehn Dienstjahren 106%
2. Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 5 000-.
1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes beträgt
a) im 1. - 4. Amtsjahr 99%,
b) nach vier Amtsjahren 102,5%,
c) nach acht Amtsjahren 106%,
d) nach zwölf Amtsjahren 109,5%,
e) nach sechzehn Amtsjahren 113%
2. Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum
a) im 1.-4. Amtsjahr 96%,
b) nach vier Amtsjahren 99,5%,
c) nach acht Amtsjahren 103%,
d) nach zwölf Amtsjahren 106,5%,
e) nach sechzehn Amtsjahren 110%
1. Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtspräsidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.
2. Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates abschliessend festgelegt.
1. Die nebenamtlichen Richter und Richterinnen beziehen für Gerichts- und Kommissionssitzungen folgende Taggelder
a) Ganzer Tag: Fr. 250.-;
b) Halber Tag: Fr. 125.-.
2. Die Mitglieder der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder
a) Ganzer Tag: Fr. 320.-;
b) Halber Tag: Fr. 160.-.
3. Die Präsidenten und Präsidentinnen der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder
a) Ganzer Tag: Fr. 420.-;
b) Halber Tag: Fr. 260.-.
1. Richter und Richterinnen beziehen folgende Jahresentschädigungen
a) Oberrichter, Oberrichterin Fr. 5 000.-;
b) Kantonsrichter, Kantonsrichterin Fr. 4 000.-;
c) Mitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Fr. 700.-.
1. Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.
2. Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.- (exkl. allfällige MWST).
1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3 und 7-9 werden vom zuständigen Organ des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt bei Bedarf Antrag.
1. Die Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an nebenamtliche Richterinnen und Richter wird aufgehoben.
1. Die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden wird wie folgt geändert
*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*
1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.