143.11
CH-AR
Verfügungsweg
3 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Statutory Text (3 Provisions)
Art. 1 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Verfügungsweg
Official ↗
1. Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.
Art. 2 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Zuständigkeit
Official ↗
1. Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde
a) im Kanton: der Regierungsrat;
b) in der Gemeinde: der Gemeinderat;
c) bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.
Art. 3 Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren - Übriges Verfahrensrecht
Official ↗
1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.