Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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180.201 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung 180.201

4 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1. Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermächtigt, die staatskirchenrechtliche Stellung von im Bezirk Oberegg, Appenzell I.Rh., wohnhaften Angehörigen ihrer Pfarreien durch Vertrag mit der Kirchgemeinde Oberegg zu regeln.

2. Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Möser, Spielberg, Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon gelegenen Gebiete des Bezirkes Oberegg.

3. Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Marbach im Sinne von Abs. 1 gelten die katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.

1. Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates können die Kirchgemeinden Berneck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten Pfarreiangehörigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Mitglieder ihrer Kirchgemeinde anerkennen.

1. Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten Oberegger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch den Kanton Appenzell I.Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen Kirchgemeinden überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Marbach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.

1. Die aufgrund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.

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