Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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172.513 GEBT CH-AI

Art. 6 Gebührentarif (GebT) - Beglaubigungen

Allgemeines und Kanzleigebühren
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Art. 6 GebT — Beglaubigungen

1. Die Gebühren für Beglaubigungen (Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung) betragen

1. Beglaubigung einer Unterschrift: 20.--

2. Beglaubigung einer Fotokopie, je Kopie: 10.--

3. * Apostillen und andere Überbeglaubigungen: 40.--

4. Handelsregistersachen

4.1 Beglaubigter Handelsregisterauszug: 30.--

4.2 Beglaubigung anderer Kopien, je Kopie: 5.--

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