172.513
GEBT
CH-AI
Art. 12 Gebührentarif (GebT) - Bewilligungsgesetz
Zivilrechtliche Angelegenheiten
Art. 12 GebT — Bewilligungsgesetz
1. Die Gebühr für die Bewilligung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland beträgt 0.5‰ des Kaufpreises, mindestens aber 400.--. Liegt der Kaufpreis über 2'000'000.-- beträgt die Gebühr 1'000.-- zuzüglich 0.1‰ der Differenz zwischen dem Kaufpreis und 2'000’000.--.
2. Für weitere Verfügungen beim Vollzug des Bewilligungsgesetzes (BewG, SR 211.412.41), insbesondere Feststellungsverfügungen nach Art. 18 BewG, betragen die Gebühren 100.-- bis 1'000.--.