Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
155.612 CH-AG

Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter

12 Articles / Provisions · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (12)

§ 1 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 2 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 3 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 4 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 5 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 6 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 7 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 8 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 9 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 10 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 11 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) § 12 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen)

Statutory Text (12 Provisions)

Bezirksgerichte

1. Die Bezirksgerichte im Kanton Aargau verfügen über die nachfolgende Anzahl Bezirksrichterinnen beziehungsweise Bezirksrichter. Die Stellvertretung erfolgt innerhalb des jeweiligen Bezirksgerichts.

Bezirk: Anzahl Bezirksrichterinnen beziehungsweise Bezirksrichter

Aarau: 8

Baden: 12

Bremgarten: 6

Brugg: 6

Kulm: 6

Laufenburg: 6

Lenzburg: 6

Muri: 6

Rheinfelden: 6

Zofingen: 6

Zurzach: 6

Bezirksgerichte

1. Die Arbeitsgerichte im Kanton Aargau verfügen gesamthaft über 36 Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter (18 Arbeitnehmer- und 18 Arbeitgebervertreterinnen beziehungsweise -vertreter). Die Stellvertretung erfolgt innerhalb der jeweiligen Region.

2. Die Anzahl Fachrichterinnen und Fachrichter verteilt sich auf die drei Regionen wie folgt

Region | Anzahl Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter Arbeitsgericht

--- | ---

Aarau, Kulm, Lenzburg, Zofingen | 12

Baden, Bremgarten, Muri | 12

Brugg, Laufenburg, Rheinfelden, Zurzach | 12

Bezirksgerichte

1. Die Familiengerichte im Kanton Aargau verfügen gesamthaft über 17-28 Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR in Voll- und Teilpensen. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton aufgrund eines von der Justizleitung genehmigten Vertretungsplans.

2. Sie verfügen gesamthaft über bis zu 14-18 nebenamtliche Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR. Der Einsatz der nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter KESR erfolgt im Rahmen ihres Fachgebietes. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton.

3. Darüber hinaus verfügen die Familiengerichte im Kanton Aargau über 3-6 weitere Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR im Voll- und Teilzeitpensum, deren Einsatz befristet ist.

Schlichtungsstellen - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

1. Die Anzahl der weiteren Mitglieder besteht je zur Hälfte aus Mieter- und Vermietervetretungen und bestimmt sich gemäss nachfolgender Tabelle.

Bezirke | Anzahl weitere Mitglieder

--- | ---

Aarau | 8

Baden | 10

Bremgarten | 8

Brugg | 8

Kulm | 6

Laufenburg | 6

Lenzburg | 8

Muri | 6

Rheinfelden | 8

Zofingen | 8

Zurzach | 6

Schlichtungsstellen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

1. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen verfügt über 4-6 weitere Mitglieder (nebst der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten).

2. Die Stellvertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten erfolgt durch ein Mitglied der Schlichtungsstelle.

Schlichtungsstellen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Die Anzahl der Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter bestimmt sich gemäss nachfolgender Tabelle.

Kreis | Anzahl Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter

--- | ---

Kreis I, Bezirk: Aarau | 2-4 *

Kreis II, Bezirk: Aarau | 2-3 *

Kreis III, Bezirk: Baden | 3-5

Kreis IV, Bezirk: Baden | 3-6

Kreis V, Bezirk: Baden | 3-4

Kreis VI, Bezirk: Bremgarten | 3-4

Kreis VII, Bezirk: Bremgarten | 3-4

Kreis VIII, Bezirk: Brugg | 3-5

Kreis IX, Bezirk: Kulm | 3-5

Kreis X, Bezirk: Laufenburg | 3

Kreis XI, Bezirk: Lenzburg | 2-3 *

Kreis XII, Bezirk: Lenzburg | 2-3 *

Kreis XIII, Bezirk: Muri | 3

Kreis XIV, Bezirk: Rheinfelden | 3-6

Kreis XV, Bezirk: Zofingen | 2-4 *

Kreis XVI, Bezirk: Zofingen | 2-4 *

Kreis XVII, Bezirk: Zurzach | 3-4

Schlichtungsstellen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Im Zeitpunkt des Rücktritts beziehungsweise Verzichts auf Kandidatur zur Wiederwahl einer Friedensrichterin beziehungsweise eines Friedensrichters in einem Kreis klärt die zuständige Gerichtspräsidentin beziehungsweise der zuständige Gerichtspräsident ab, ob allenfalls aufgrund einer Fallübernahme durch die im Amt verbleibenden Friedensrichterinnen und Friedensrichter auf die Neubesetzung der frei werdenden Stelle verzichtet werden kann, wenn dies aufgrund des oben festgelegten Mindestbestandes möglich ist.

2. Die jeweilige Gerichtspräsidentin beziehungsweise der jeweilige Gerichtspräsident leitet die Rückmeldung an die Justizleitung weiter.

Schlichtungsstellen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Vor der Ausschreibung teilt die Justizleitung der Staatskanzlei die konkret auszuschreibende Anzahl Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter pro Kreis mit.

2. Liegen nach Ablauf der Anmeldefrist sowie der gegebenenfalls angesetzten Nachfrist weniger Anmeldungen vor als Friedensrichterstellen ausgeschrieben wurden, können die in stiller Wahl gewählten Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter dieses Kreises der Justizleitung einen Antrag auf Abweichung von der ausgeschriebenen Anzahl stellen. Die Justizleitung erlässt den entsprechenden Beschluss und legt die Anzahl innerhalb des Rahmens der obenstehenden Tabelle fest.

Übergangsrecht für die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Von den in den §§ 5 und 7 festgelegten Maximalbeständen kann vorübergehend während der kommenden zwei Amtsperioden (bis 31. Dezember 2020) abgewichen werden.

2. Die Justizleitung legt die Ausnahmen mit separaten Beschlüssen im Einzelfall fest.

Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt gestaffelt mit dem jeweiligen Beginn der neuen Amtsperioden in Kraft.

2. Für die ab 1. Januar 2013 ihre Amtsperiode beginnenden Richterinnen und Richter tritt das Reglement per 1. Januar 2013 in Kraft.

3. Für die übrigen Richterinnen und Richter tritt das Reglement per 1. April 2013 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →