Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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§ 8 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 2. Wahlbüro a) Zusammensetzung

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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§ 8 GPR — 2. Wahlbüro a) Zusammensetzung

1. In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro.

2. Dem Wahlbüro steht ein Mitglied des Gemeinderates vor. Der Gemeindeschreiber oder ein vom Gemeinderat bestimmter Stellvertreter amtet als Aktuar.

3. Die Zahl der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler) wird in der Gemeindeordnung festgelegt.

4. Der Gemeinderat kann das Wahlbüro nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräften erweitern.

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