131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 74 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 74 GPR — Vollzug
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2. Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen betreffend den politischen Wohnsitz, die Organisation, den Versand von Werbematerial, die Anordnung und Durchführung (Stimmabgabe, Auszählung) der Wahlen und Abstimmungen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht. Zudem ordnet er das Übergangsrecht.