Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 61 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 8. Rückzug

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (92 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 GPR — 8. Rückzug

1. Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Für die Verbindlichkeit der Rückzugserklärung ist die Unterzeichnung durch die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees nötig, sofern die Initiative kein anderes Rückzugsverfahren vorsieht.

2. Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung gestattet. Bei einem Begehren in Form der allgemeinen Anregung, dem der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

3. Der Rückzug ist der Staatskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.

← § 60 GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 62 GPR →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →