131.100
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CH-AG
§ 61 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 8. Rückzug
Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
§ 61 GPR — 8. Rückzug
1. Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Für die Verbindlichkeit der Rückzugserklärung ist die Unterzeichnung durch die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees nötig, sofern die Initiative kein anderes Rückzugsverfahren vorsieht.
2. Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung gestattet. Bei einem Begehren in Form der allgemeinen Anregung, dem der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
3. Der Rückzug ist der Staatskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.