Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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§ 37 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Durchführung

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen in der Gemeindeversammlung
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§ 37 GPR — Durchführung

1. Die Wahlen in der Gemeindeversammlung werden geheim durchgeführt.

2. Die Wahl der Stimmenzähler und die Wahlen in der Ortsbürgergemeinde können auf besonderen Beschluss der Versammlung offen stattfinden.

3. Sind mehrere Mitglieder für das gleiche Gremium zu wählen, entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung darüber, ob jede Wahl einzeln oder alle Wahlen gleichzeitig vorgenommen werden.

4. Das Wahlverfahren ist so durchzuführen, dass alle zu treffenden Wahlen in ein und derselben Versammlung erledigt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss innert 14 Tagen ein neuer Versammlungstermin angesetzt werden.

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