Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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122.212 RMVRENRRC CH-AG

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Daten aus GWR

Aufgaben des Kantons - Kantonales Einwohnerregister und GWR-Replikat
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§ 16 Register- und Meldeverordnung, RMV — Daten aus GWR

1. Die Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) müssen grundsätzlich beim Bund bezogen werden.

2. Auf begründetes Gesuch hin können die entsprechenden Daten des kantonalen GWR-Replikats genutzt werden. Das Gesuch ist schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.

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