122.212
RMVRENRRC
CH-AG
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Daten aus GWR
Aufgaben des Kantons - Kantonales Einwohnerregister und GWR-Replikat
§ 16 Register- und Meldeverordnung, RMV — Daten aus GWR
1. Die Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) müssen grundsätzlich beim Bund bezogen werden.
2. Auf begründetes Gesuch hin können die entsprechenden Daten des kantonalen GWR-Replikats genutzt werden. Das Gesuch ist schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.