Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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122.212 RMVRENRRC CH-AG

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Datenübermittlung

Aufgaben der Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen zu Einwohnerregister und GWR-Replikat
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§ 14 Register- und Meldeverordnung, RMV — Datenübermittlung

1. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerregister erfolgt über Sedex.

2. Datenlieferungen von kantonalen Stellen an die Gemeinden erfolgen direkt und über Sedex.

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