122.212
RMVRENRRC
CH-AG
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Datenübermittlung
Aufgaben der Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen zu Einwohnerregister und GWR-Replikat
§ 14 Register- und Meldeverordnung, RMV — Datenübermittlung
1. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerregister erfolgt über Sedex.
2. Datenlieferungen von kantonalen Stellen an die Gemeinden erfolgen direkt und über Sedex.