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ZWR 2018 S 14 18 • TC VS ZWR 2018 S 14 18 Dismissed AI generated

ZWR 2018 S 14 18 — Mountain Restaurant Building Permit Appeal

Case Number ZWR 2018 S 14 18 (VS_TC_001_ZWR-2018-S--14-18_2017-09-29)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Jurisdiction Canton of Valais — Cantonal Courts (CH-VS)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

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The court upheld the granting of an exceptional building permit under Article 24 of the Spatial Planning Act (RPG) for a new mountain restaurant located outside the building zone, reasoning that such restaurants are generally considered location-bound for operational reasons, which is satisfied here because the sole existing restaurant on the alp ceased operation, no alternative existing building is available or adaptable, and demonstrable demand from hikers and tourists exists. The court found the applicant failed to show that a more suitable alternative location existed, and the proposed modest scale of the new restaurant was proportionate to the established need, thus satisfying the requirement for location binding under Art. 24 lit. a RPG.

Headnote / Official Regeste

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Art. 24 RPG; Art. 24 lit. a RPG; Art. 24 lit. b RPG — Art. 24 RPG: This article establishes the basis for granting the exceptional building permit outside building zones, which the court affirmed was correctly applied. Art. 24 lit. a RPG: This specific requirement (location constraint) for the exceptional permit was confirmed to be met. Art. 24 lit. b RPG: This specific requirement (absence of overriding interests) for the exceptional permit was confirmed to be met, after the location constraint was established.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

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Art. 24 RPG

This article establishes the basis for granting the exceptional building permit outside building zones, which the court affirmed was correctly applied.

Art. 24 lit. a RPG

This specific requirement (location constraint) for the exceptional permit was confirmed to be met.

Art. 24 lit. b RPG

This specific requirement (absence of overriding interests) for the exceptional permit was confirmed to be met, after the location constraint was established.

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Full Text of the Judgment — ZWR 2018 S 14 18

RVJ / ZWR 2018 13

Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 17 26 vom 29. September 2017 Baubewilligung für ein Bergrestaurant - Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (E. 5 f.). Berg- restaurants gelten grundsätzlich als standortgebunden, da sie aus betriebswirt- schaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (E. 5.2). - Das einzige Restaurant auf der Alp musste schliessen und es steht kein Gebäude für den Betrieb zur Verfügung (E. 5.3 f). Der Bedarf an einem Restaurant ist nachge- wiesen und ein besser geeigneter Standort für den Neubau besteht nicht (E. 5.5).

Autorisation de construire un restaurant de montagne - Conditions d’octroi d’une autorisation exceptionnelle selon l’article 24 LAT (consid. 5 ss.). Les restaurants de montagne ont en principe une implantation imposée par leur destination car ils sont assignés en dehors de la zone à bâtir pour des motifs d’exploitation (consid. 5.2). - L’unique restaurant sis sur l’Alp a dû fermer et aucun bâtiment d’exploitation n’est à disposition (consid. 5.3 s.). La présence d’un restaurant à cet endroit répond à un besoin établi et il n’existe aucun autre emplacement plus approprié pour ériger une nouvelle construction (consid. 5.5).

Erwägungen (…) 5. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG und Art. 15 des kantona- len Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Voraussetzung einer ordentlichen Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Die Zonenkonformität einer innerhalb der Bauzone zu erstellenden Anlage beurteilt sich nach Art. 22 RPG bzw. nach dem kantonalen Recht. Ausnahmen innerhalb der Bauzo- nen regelt das kantonale Recht (Art. 23 RPG). Art. 24 ff. RPG sind hingegen auf Bauten und Anlagen anwendbar, welche ausserhalb der Bauzonen errichtet werden sollen und dem Zweck der jeweiligen Zone nicht entsprechen. Der Anwendungsbereich von Art. 24 RPG hängt von der Beurteilung der Zonenkonformität nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ab. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde, ob eine Ausnahmebewilligung für eine Bauvorha- 14 RVJ / ZWR 2018

ben ausserhalb der Bauzone erteilt werden kann. Im Kanton Wallis ist die KBK für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG zuständig (Art. 2 Ziff. 2 lit. a BauG). 5.1 Das neue Bergrestaurant soll ausserhalb der Bauzone erstellt werden - der vorgesehene Standort befindet sich in einer Zone mit unbestimmter Nutzung oder später zugelassener Nutzung gemäss Art. 18 Abs. 2 RPG und Art. 11 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (SGS/VS 701.1, vgl. Beleg 22 der KBK) - und bedarf deshalb einer Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 RPG. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art. 24 lit. a RPG) und keine über- wiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). 5.2 Die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG ist nach ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Eine relative Standortgebundenheit genügt dabei: Es ist nicht erforderlich, das überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegen- über anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt Berg- restaurants ausserhalb der Bauzone grundsätzlich als standortgebun- den, da sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind, verlangt jedoch eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösun- gen (BGE 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen). Es müssen sachliche Gründe für den gewählten Standort des Restaurants sprechen, woran es fehlen kann, wenn im fraglichen Gebiet bereits mehrere Restaurant- betriebe bestehen (vgl. Bernhard Waldmann/ Peter Hänni, Raumpla- nungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 18 mit Hinweis auf das in ZBl 1989 S. 537 ff. zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1988). 5.3 Die Beschwerdeführerin betrachtet die von der Beschwerdegeg- nerin für das geplante Restaurant prognostizierten Besucherzahlen als unrealistisch hoch und kritisiert, die Vorinstanz habe diese ohne RVJ / ZWR 2018 15

weitere Begründung als gerechtfertigt bestätigt. Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, ein Betriebskonzept beruhe stets auf Annahmen und Schätzungen und es sei plausibel, die Anzahl der durch die Luft- seilbahn Jungen beförderten Personen als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Auch die Annahme von 50 - 80 Wanderern pro Tag sei gerechtfertigt und die Alpe Jungen sei auch das Endziel von Wanderungen. Zudem verweist der Staatsrat auf die Erwägungen im Baubewilligungsentscheid der KBK, welche detailliert zu der bereits in der Einsprache vorgebrachten Rüge Stellung bezogen habe; diese Ausführungen seien nachvollziehbar und zutreffend. Die KBK hat sich im Baubewilligungsentscheid zur Transportkapazität und den Betriebs- zeiten der Jungenbahn geäussert, ausserdem hat der KBK eine Sta- tistik über die Personentransporte der Jungenbahn in den Jahren 2014 und 2015 zur Verfügung gestanden. Aufgrund dieser Informa- tionen beurteilte die KBK die im Betriebskonzept angenommenen Gästezahlen als ambitiös, jedoch technisch und praktisch ohne weite- res möglich. Die KBK ist zum Ergebnis gelangt, unter Berücksichti- gung der Wegdistanzen, Höhenunterschiede und Gästezahlen sei der Bedarf an einer Restauration in Jungen ohne weiteres ausgewiesen. 5.4 Die Alp Jungen liegt mehr als 800 Höhenmeter oberhalb von St. Niklaus und ist nur mit der Luftseilbahn (Jungenbahn) oder zu Fuss erreichbar. Das gesamte Gebiet von Jungen liegt ausserhalb der Bauzone. Die KBK hat sich bereits im Baubewilligungsentscheid aus- führlich zur grossen Bedeutung des (Wander-)Tourismus auf der Jun- genalp geäussert und auch die geringe Transportkapazität der Jun- genbahn (zwei Kabinen zu je vier Personen) und die daraus folgenden Wartezeiten angesprochen (vgl. Beilage 26 der KBK, S. 7 ff.). Seit dem 1. Januar 2017 wird in Jungen kein Restaurant mehr betrieben: Das bisherige Restaurant musste seinen Betrieb einstellen, da die Eigentü- mer des Gebäudes dieses seitdem anderweitig nutzen und nicht mehr als Restaurant vermieten (Beilagen 1u und 1v der KBK). Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass 32 Eigentümer von Hütten, Ställen und Scheunen in Jungen nicht bereit sind, ihre Gebäude für den Betrieb eines Restaurants zu Verfügung zu stellen (Beilage 1aa der KBK). Zudem hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Umbau eines bestehenden Gebäudes zum Restaurant sei kaum realisierbar; die Gebäude seien entweder zu klein, um darin ein Restaurant betreiben zu können oder würden aufgrund der engräumi- gen Verhältnisse die feuerpolizeilichen und baurechtlichen Anforderun- gen nicht erfüllen. In der Tat ist aktenkundig, dass fast alle bestehen- 16 RVJ / ZWR 2018

den Gebäude eine Fläche von weniger als 60 m2 aufweisen und die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Platzver- hältnisse des geplanten Gebäudes mit einer Fläche von ca. 70 m2 bereits als sehr knapp bemessen für einen Restaurantbetrieb bezeich- net hat (Beilage 22 der KBK). 5.5 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den im Betriebskonzept prognostizierten Gästezahlen geht nach dem Gesagten fehl: Selbst falls die Annahmen des Betriebskonzepts etwas zu optimistisch sein sollten, kann das Bedürfnis für ein Restaurant in Jungen nach dem Gesagten nicht geleugnet werden: Auch die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich die grundsätzliche Annahme des Betriebs- konzepts nicht, dass die Jungenalp nicht nur von Ferienhausbesitzern und Alpbewirtschaftern, sondern auch von einer nicht unerheblichen Zahl von Wander- und Tagestouristen besucht wird. Zudem handelt es sich um einen Restaurationsbetrieb mit bescheidenen Ausmassen - vorgesehen sind 20 Sitzplätze im Inneren und 8 Sitzplätze auf der Terrasse - was auch ausgehend von tieferen Besucherzahlen als im Betriebskonzept angenommen als verhältnismässig erscheint. Mit der Schliessung des alten Restaurants fällt ein Angebot weg, welches bisher ein nachgewiesenes touristisches Bedürfnis erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hat erfolglos versucht, ein bestehendes Gebäude zwecks Betriebs eines Restaurants zu kaufen oder zu mieten. Der vorgesehene Standort ist aufgrund seiner Nähe zur Bergstation der Luftseilbahn, zum Rastplatz am kleinen See und den Wanderwegen gewählt worden (vgl. Beilage 1p der KBK S. 6). Wie der Staatsrat zu Recht ausgeführt hat, befinden sich neben der Bahnstation noch drei weitere Gebäude in unmittelbarer Nähe. Der Standort liegt damit zwar etwas östlich der grösseren Gebäudegruppe auf der Alp Jungen, von einem abgelegenen Standort wie von der Beschwerdeführerin vorge- bracht kann aber keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, dass ein anderer Standort in Jungen für einen Neubau des Restaurants zur Verfügung stehen würde, wo geringere Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft zu erwarten wären. Im Übrigen würde es erneut einer Bewilligung der KBK bedürfen, falls das Gebäude in Zukunft nicht mehr als Restaurant, sondern zu einem anderen Zweck genutzt werden sollte (Art. 15 Abs. 1 BauG). Auf den erneut vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, die geplante aber noch nicht vom Staatsrat homologierte kommunale Landschafts- schutzzone sei nicht beachtet worden, wird nicht weiter eingetreten, da schon die Vorinstanz und die KBK ausgeführt haben, dass diesem RVJ / ZWR 2018 17

unverbindlichen Entwurf keine Vorwirkung zukommt (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheids, Beilage 26 der KBK S. 7). Die Vorinstanz hat die Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 lit. a RPG demnach zu Recht bejaht. Es bleibt gemäss Art. 24 lit. b RPG zu prüfen, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen, namentlich der Biotopschutz. … 7. Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Staatsrat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu Recht bejaht hat. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.