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ZWR 2016 S 259 261 • TC VS ZWR 2016 S 259 261 Dismissed AI generated

ZWR 2016 S 259 261 — Adult Protection Authority Exemption for Non-Statutory Curator Denied

Case Number ZWR 2016 S 259 261 (VS_TC_001_ZWR-2016-S--259-261_2016-05-09)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Jurisdiction Canton of Valais — Cantonal Courts (CH-VS)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

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The court addressed whether an adult protection authority could grant exemptions from statutory accounting obligations to a co-curator who was the spouse of the relative designated as the other curator, even though the law enumerates specific relatives who qualify for such dispensations. The court reasoned that the statutory list of relatives in Article 420 of the Civil Code is exhaustive, meaning only those explicitly named can be partially or wholly exempted from duties like inventory taking, periodic reporting, and rendering accounts. Consequently, since the husband (as brother-in-law) was not a statutorily recognized relative, and joint curatorship mandates that obligations must be regulated equally for both co-curators, the entire request for dispensation was correctly denied by the lower authority.

Headnote / Official Regeste

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Art. 420 ZGB; Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB — Art. 420 ZGB: The court confirmed that the lower authority was correct to deny the requested relief because the group requesting it included a non-relative, as the listed relatives in this article are exhaustive. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB: These provisions were cited when confirming that the two-year reporting period is the maximum period permitted by law, contrary to what the appellants requested.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

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Art. 420 ZGB

The court confirmed that the lower authority was correct to deny the requested relief because the group requesting it included a non-relative, as the listed relatives in this article are exhaustive.

Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB

These provisions were cited when confirming that the two-year reporting period is the maximum period permitted by law, contrary to what the appellants requested.

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Full Text of the Judgment — ZWR 2016 S 259 261

RVJ / ZWR 2016 259

Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil- rechtlichen Abteilung) vom 9. Mai 2016, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV C1 15 342 Beistandschaft: Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420 ZGB) - Die Erwachsenenschutzbehörde darf einzig die in Art. 420 ZGB aufgezählten Ange- hörigen der betroffenen Person von ihren gesetzlichen Rechenschaftspflichten als Beistand oder Beiständin entbinden (E. 2). - Üben mehrere Personen die Beistandschaft gemeinsam aus (Art. 402 ZGB), so dürfen ihnen die Erleichterungen gemäss Art. 420 ZGB nur dann gewährt werden, wenn jeder Einzelne von ihnen im Sinne des Gesetzes als Angehöriger gilt (E. 2.1).

Curatelle : dispositions spéciales pour les proches (art. 420 CC) - L'autorité de protection de l’adulte peut uniquement dispenser les proches, tels qu’énumérés à l’art. 420 CC, des obligations légales imposées à un curateur ou à une curatrice (consid. 2). - Si une curatelle est confiée à plusieurs personnes (art. 402 CC), les dispenses pré- vues à l’art. 420 CC ne peuvent leur être accordées que si chacun d'eux est un proche au sens de la loi (consid. 2.1).

Aus den Erwägungen

2. Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge- tragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die fak- tische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffe- nen Person als deren Beiständin oder Beistand eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht (Art. 405 Abs. 2 ZGB), der Pflicht zur periodischen Berichterstattung (Art. 411 ZGB) und Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 416 ZGB), ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 420 ZGB). Die Aufzählung der Angehörigen in Art. 420 ZGB ist abschliessend (Häfeli, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 1 zu Art. 420 ZGB). Im Übrigen handelt sich um einen Ermessens- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenen- schutz, S. 7060; Schmid, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 420 ZGB). Diese hat die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei sie die Pflichtentbindung nur zurückhaltend bewilligen sollte (Häfeli, a.a.O., N. 3 zu Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 420 260 RVJ / ZWR 2016

ZGB). Die Gewährung solcher Erleichterungen an nahe Angehörige entbindet die Erwachsenenschutzbehörde indes nicht von ihrer Auf- sichtspflicht über die Mandatsführung der Beiständin bzw. des Bei- standes und hat auch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit sowie die Staatshaftung (Art. 454 f. ZGB; Häfeli, a.a.O., N. 5 zu Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 ZGB). 2.1 Es besteht eine gemeinsame Beistandschaft (Art. 402 ZGB) durch die Schwester und den Schwager der Verbeiständeten. In der Beschwerde erklären die Beschwerdeführer die Wahl einer gemein- samen Beistandschaft damit, dass auf diese Weise zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Verbeiständete voll in ihrer Familie integriert sei. Die gemeinsame Beistandschaft erscheint aber insbe- sondere deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführer im Erbteilungsvertrag vom 7. Juli 2013 - im Sinne einer Verpfründung, so der stipulierende Notar in seiner Anfrage an die KESB Z. vom 14. August 2013 - beide dazu verpflichtet haben, die hilfsbedürftige Schwester der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten bei sich aufzu- nehmen. Während nun die Beschwerdeführerin als Schwester der verbeiständeten Person als Angehörige im Sinne von Art. 420 ZGB gilt, fällt ihr Ehemann als Schwager nicht darunter. Da die Aufzählung der Angehörigen in dieser Gesetzesbestimmung abschliessend ist, können ihm bei der Ausübung seines Mandates als Beistand keine Erleichterungen gewährt werden. Dies mag aus Sicht der Beschwer- deführer kleinlich und unverständlich erscheinen, entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Da es sich bei Art. 420 ZGB überdies um eine Ausnahmebestimmung handelt, darf sie vom Kantonsgericht auch deshalb nicht erweitert werden. Bei einer gemeinsamen Führung einer Beistandschaft ist es aber ausgeschlossen, bloss eine von zwei mit der Beistandschaft betrauten Personen von gewissen Pflichten zu entbinden. Denn die gemeinsame Führung der Beistandschaft ver- bietet es, die Pflichten der beiden Beistände unterschiedlich zu regeln. Die KESB Z. hat daher im angefochtenen Beschluss das Gesuch zu Recht als Ganzes abgewiesen. Im Übrigen würde es den beiden Beschwerde führenden Eheleuten letztlich ohnehin nicht weiterhelfen, wenn man der Beschwerdeführerin die entsprechenden Pflichten er- lassen wollte, bestünden diese doch für den Beschwerdeführer fort. 2.2 In casu wurden die beiden Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Ernennungsentscheid verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB Z. unverzüglich ein Inventar aufzunehmen und alsdann im Zwei- RVJ / ZWR 2016 261

jahresrhythmus - eine längere Periode lässt das Gesetz nicht zu (vgl. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB) - Bericht zu erstatten sowie Rechenschaft abzulegen. Das gemeinsame Gesuch wurde richtigerweise abgelehnt. Mithin kommen die Beschwerdeführer nicht darum herum, gemeinsam mit der KESB Z. sofort ein Inventar zu erstellen, was aufgrund der von ihnen geschilderten Einkommens- und Vermögenssituation mit keinem besonderen Aufwand verbunden sein sollte, und voraussichtlich per 31. Dezember 2016 erstmals Rechenschaft abzulegen. Die KESB Z. hat die Nichtgewährung der von den beiden Beschwer- deführern gewünschten Erleichterung in der Amtsführung allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Schwager der betroffenen Person nicht als deren Angehöriger gelte. Das Kantonsgericht hat daher nicht zu prüfen, ob eine solche Erleichterung bei alleiniger Aus- übung des Amtes der Beiständin durch die Beschwerdeführerin gebo- ten gewesen wäre. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass das Kantonsgericht Ermessensentscheide der Vorinstanz nicht leichthin abändern darf. Gerade in Fällen, in welchen noch nie ein Inventar erstellt und die Einnahmen- bzw. Ausgabensituation der verbeistän- deten Person nie überprüft wurde, erscheint es mit Blick auf die allgemeine Aufsichtspflicht der KESB (vgl. vorne E. 2) nicht abwegig, Angehörige nicht bereits von Beginn an von jeder Rechenschaftsver- pflichtung zu entbinden.