98.99.03 — Unilateral Waiver of Judgment Grounds and Right to Appeal
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedThe central issue was whether a party's declaration to waive the grounds of judgment under the relevant procedural article prevented them from subsequently filing an appeal if the opposing party did not also waive the grounds. The court reasoned that, according to the unambiguous text of the provision, a waiver of the grounds of judgment and the right to appeal is only valid if *all* parties agree to it; therefore, the declaration of waiver by one party does not preclude them from independently filing an appeal if the other party has not waived the grounds, as the prerequisite for the waiver's effectiveness (unanimity) was not met in this case.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedThe court confirmed that the declaration of waiver concerning the lower court's decision does not preclude the filing of an appeal when the opposing party has not waived their right to a reasoned decision.
This range of articles appears in the introductory summary describing the scope of the dispute regarding the appeal procedure.
Full Text of the Judgment — 98.99.03
98/99 3 Zivilprozessordnung. Art. 101 Abs. 1, Art. 240 ff. ZPO. Die Abgabe einer den vorinstanzlichen Entscheid betreffenden Verzichtserklärung nach Art. 101 Abs. 1 ZPO steht der Erklärung der Berufung an das Obergericht nicht entgegen, nachdem vom Berufungsbeklagten keine Verzichtserklärung erfolgte. Obergericht, 4. Juni 1999, OG Z 99 3
Aus den Erwägungen:
1. ... Strittig ist die Frage, ob die Berufungsklägerin, die betreffend den vorinstanzlichen Ent- scheid eine Verzichtserklärung nach Art. 101 Abs. 1 ZPO abgegeben hat, trotzdem noch selber Berufung erklären kann, nachdem vom Berufungsbeklagten keine Verzichtserklärung erfolgte.
2. Urteile, Teilentscheide und Erledigungsbeschlüsse können ohne Erwägungen zugestellt werden, wenn die Parteien innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides schriftlich auf die Begründung und darauf verzichten, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Die Be- stimmung in Art. 101 Abs. 1 ZPO wurde mit der letzten Revision der ZPO geschaffen und ist seit dem 1. Juni 1995 in Kraft. Die Möglichkeit auf die Begründung eines Urteils zu verzichten, wenn die Parteien dem zustimmen, entlastet die Gerichte. Für die Parteien bringt es den Vorteil weniger Gerichtsgebühren bezahlen zu müssen (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Zivilprozessordnung [ZPO], S. 49). Diese Bestimmung soll also einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess- ordnung, Aarau 1998, N. 1 zu § 277 m.H.) und zu einer Reduktion der Gerichtsgebühren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 1 zu § 110), aber auch zur Beschleunigung des Verfahrens leisten. Die beförderliche Abwicklung der Verfahren ist Ziel der ZPO (vgl. Art. 50 ZPO; Bericht und Antrag, S. 3; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.).
3. Art. 101 Abs. 1 ZPO steht unter der Marginalie "Verzicht auf Begründung". Die Bestim- mung regelt demnach, unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung ohne Erwägungen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. e ZPO) erfolgen kann.
a) Der Verzicht nach Art. 101 Abs. 1 ZPO ist schon gemäss klarem, d.h. eindeutigem und unmissverständlichem (BVR 1997 S. 190; vgl. BGE 125 II 196 E. 3a) Wortlaut nur gültig, wenn die Parteien (Bericht und Antrag, S. 49), also alle Parteien (vgl. Urteilsspruch angefochtener Ent- scheid, Ziff. 8), die Verzichtserklärung abgeben.
Die urnerische ZPO lehnt sich namentlich an jene der Kantone Luzern (Entwurf 1992), St. Gallen, Aargau und Zürich (Bericht und Antrag, S. 2, S. 4 und S. 9). Bei der Bestimmung von Art. 101 ZPO selbst wird auf Art. 87 ZPO/SG und § 109 ZPO/LU verwiesen. Nach Art. 87 ZPO/SG lässt der Richter den Entscheid ohne Entscheidungsgründe ausfertigen und zustellen, wenn die Parteien schriftlich auf die Begründung und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1b zu Art. 87). Nach § 110 Abs. 2 lit. b ZPO/LU (entspricht § 109 Entwurf 1992 ) ist der Verzicht auf Begründung und Weiterzug gegeben, wenn bei schriftlicher Eröffnung des Rechts- spruches einer unteren Instanz keine Partei innert 10 Tagen eine Ausfertigung mit Erwägungen verlangt. § 277 ZPO/AG bestimmt, dass der Urteilsspruch des Gerichtspräsidenten als Einzelrich- ter oder des Bezirksgerichts rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine vollständige Ausfertigung verlangt. Das Begehren einer Partei um Zustellung einer vollständigen Urteilsausfer- tigung wirkt für die andere Partei. Auch jene Partei, die innert der angesetzten Frist von 10 Tagen das Begehren nicht gestellt hat, kann nach Vorliegen der vollständigen Urteilsausfertigung selb- ständig Appellation und nicht bloss Anschlussappellation erheben. Das Urteil wird demnach nur dann rechtskräftig, wenn keine Partei das Begehren stellt. Auch jene Partei, welche die Begrün- dung nicht verlangt hat, soll bei deren Vorliegen die allfällige Fehlerhaftigkeit der Begründung im Rechtsmittelverfahren rügen können (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 4 zu § 277 m.H.). Gemäss § 158 GVG/ZH können die Gerichte bei erstinstanzlichen Entscheiden in Zivilsachen auf die Be- gründung des Endentscheides verzichten und ihn nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechts- mittelbelehrung wird den Parteien angezeigt, dass sie innert 10 Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse (Abs. 1). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zu- stellung zu laufen (Abs. 2). Somit beginnt auch für die Parteien, die keine Begründung des Ent- scheids verlangt haben, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 1 zu § 261). Die aus erwähntem Grunde herangezogenen ausserkantonalen Bestimmun- gen ergeben, dass der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 ZPO insoweit den wahren Sinn der Bestim- mung wiedergibt. Insbesondere bewirkt der Verzicht einer Partei keine Teilgültigkeit zugunsten bzw. zulasten dieser Partei. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut wäre nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 118 Ib 191 E. 5a m.H.). Solche sind nicht ersichtlich.
b) Der Verzicht auf die Begründung ist nur gültig, wenn die Parteien innert Frist ebenfalls darauf verzichten, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 101 Abs. 1 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1b zu Art. 87). Solange kein Rechtsmittelverzicht erfolgt ist, liegt keine gültige Verzichts- erklärung vor. Erfolgt kein Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels, ist auch bei Vorliegen eines Verzichtes auf die Begründung der Entscheid zu begründen. Der Begründungsverzicht wird erst mit dem Rechtsmittelverzicht wirksam (aufschiebende Bedingung). Mit dem Rechtsmittelver- zicht sollen Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft zum Vornherein vermieden werden (vgl. Art. 102 Abs. 1 lit. c ZPO; § 135 GO/SZ, nGS II 145; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1c zu Art. 87; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 2 zu § 110). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel ist zudem vorweg Folge des Verzichts auf eine Begründung. Denn für einen Weiterzug eines Entscheides muss immer eine Begründung vorliegen. Sowohl der Rechtsmitteleinleger als auch die Rechtsmit- telinstanz müssen sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anhang II zu GVG § 158 N. 3; vgl. Art. 243 Abs. 2, Art. 249, Art. 253 Abs. 2 und Art. 257 ZPO). Daraus erhellt, dass im Rahmen der Verzichtserklärung der einzel- nen Parteien nach Art. 101 Abs. 1 ZPO dem Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels keine selbständige Bedeutung zukommen kann. Dem steht nicht entgegen, dass bei Vorliegen der Erklä- rung aller Parteien die formelle Rechtskraft eintritt (Art. 102 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. § 282 Abs. 1 lit. a ZPO/SG; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 8 zu § 282).
c) Erklären die Parteien nach Zustellung der vollständigen Entscheidausfertigung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten (so ausdrücklich bspw. § 283 ZPO/SG), so liegt darin kein Verzicht nach Art. 101 Abs. 1 ZPO, da nicht auf die Begründung sondern nur - aber immerhin - auf die Er- greifung eines Rechtsmittels verzichtet wird. Einem solchen Rechtsmittelverzicht kommt selbstän- dige Bedeutung mit den entsprechenden Rechtswirkungen zu (vgl. Walther J. Habscheid, Schwei- zerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rn 727). Erwähnt sei bspw. auch hier der Eintritt der formellen Rechtskraft (Art. 102 Abs. 1 lit. c ZPO).
d) Mangels Erheblichkeit kann vorliegend die Frage der Möglichkeit des Verzichts auf Revi- sion (Art. 258 ff. ZPO) offen bleiben (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 10 zu Art. 87 m.H.; Walter J. Habscheid, a.a.O., Rn 728 in fine).
e) Art. 101 Abs. 1 ZPO ist eine Kann-Vorschrift. Es ist also in jedem Fall zu prüfen, ob es als tunlich erscheint, den Parteien zunächst bloss den Urteilsspruch zu eröffnen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 3 zu § 277). Der Richter ist auch nicht an den Verzicht gebun- den. Selbst wenn die Parteien auf Erwägungen verzichten und der Richter bloss den Rechtsspruch eröffnet, bleibt die Publikation von Erwägungen mit grundsätzlicher Bedeutung möglich (Studer/Rüegg/ Eiholzer, a.a.O., N. 3 zu § 110).
Somit ist erstellt, dass auf die Berufung eingetreten werden kann.