96.97.51 — Supervisory Complaint Costs Imposed for Baseless, Personally Motivated Allegations
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedWhen a supervisory complaint is rejected, costs are imposed if the complainant pursued private interests without a justifiable reason for the authority to intervene proactively, or if the complaint was vexatious or contained false allegations; however, costs should be waived if the complaint was reasonably understandable, to avoid discouraging citizens from reporting misconduct. In this specific instance, the court found the allegations in the supervisory complaint, stemming from a theft report where the complainant and spouse initially confirmed the contents of a safe were complete before later reporting missing cash, to be obviously baseless and personally motivated, thus warranting the imposition of official costs on the complainant.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedThis provision was cited as the basis for imposing official costs on the complainant.
This provision was cited in relation to the determination of the fee.
This provision was cited in relation to the determination of the fee.
Full Text of the Judgment — 96.97.51
96/97 51 Art. 23 GebR. Kostenauflage bei Aufsichtsbeschwerden. Obergericht, 29. Dezember 1997, OG AK 97 10
Aus den Erwägungen:
2. Wird der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben, so sind Kosten aufzuerlegen, wenn für die Aufsichtsbehörde kein triftiger Grund bestand, sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und wenn der Anzeiger mit seinem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt. Dasselbe gilt, wenn die Aufsichtsbeschwerde mutwillig erhoben wird, querulatorische Züge trägt oder unwahre Behauptungen enthält. Dagegen ist auf eine Kostenauflage zu verzichten, wenn die Anzeige durchaus verständlich ist. Eine Zurückhaltung ist gerade deshalb wichtig, weil es nicht im öffentli- chen Interesse sein kann, Bürgerinnen und Bürger von der Anzeige von Missständen in den rich- terlichen Behörden und im Anwaltsstand abzuhalten nur aus Angst vor allfälligen Kostenfolgen (vgl. BVR 1991 S. 92 E. 5; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, Zürich 1978, § 20 N 79 m.H.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerde- verfahren, Zürich 1991, S. 163 m.H.).
Im konkreten Fall sind die Vorwürfe des Anzeigers (aufsichtsrechtlich) offensichtlich haltlos und unbegründet. Es ist nicht erkennbar, wie weit der Anzeiger öffentliche Interessen verfolgt. Gemäss Strafantrag des Anzeigers soll am 11.02.1997 mit einem Schlüsselbund ein Kassen- schrank im Restaurant X. in A. geöffnet worden sein und daraus ein Portemonnaie mit Bargeld Fr. 400.-- entwendet worden sein. Der Schlüsselbund wurde später wieder gefunden. Am darauf- folgenden Tag wurde die Polizei beigezogen. Der Tresor wurde in Anwesenheit der Polizeiorgane geöffnet, wobei anlässlich der ersten Kontrolle des Inhaltes der Anzeiger und seine Ehefrau diesen als vollständig erklärten. Etwas später wurde das Fehlen des besagten Serviceportemonnaies ge- meldet. In der Folge wurden mehrere Personen polizeilich einvernommen. So insbesondere R., S. und M. Letztlich erliess am 17. November 1997 der Verhörrichter U. eine Verfügung betreffend Nichteröffnung. Die Anzeige erscheint vorab persönlich motiviert.
Demgemäss sind die amtlichen Kosten dem Anzeiger aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt (Art. 38 VRPV, Art. 3 ff. GebV und Art. 23 GebR).