96.97.46 — Intoxicated Driving License Withdrawal Duration Appeal
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredThe case concerned an appeal regarding the duration of a license withdrawal following driving while intoxicated, where the fact of intoxication was undisputed, triggering a mandatory minimum two-month withdrawal. The court reasoned that the duration, guided by administrative guidelines for repeat offenses, must balance the severity of the offense, the offender's driving record, and professional necessity, adhering to principles of proportionality and non-arbitrariness. Despite the appellant's claim of professional reliance, the court upheld the ten-month withdrawal, finding the prior offense, the high blood alcohol level indicating significant hazard potential, and the impaired driving record justified the administrative measure, noting that alternative transport arrangements for the appellant's business were feasible.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredCited in the reasoning as the ground for license revocation due to intoxicated driving, which is the undisputed predicate offense.
Cited as the statutory minimum duration for license withdrawal in cases of intoxicated driving.
Cited as the provision governing the factors (culpability, record, professional necessity) to be considered when determining the duration of the license withdrawal.
Full Text of the Judgment — 96.97.46
96/97 46 Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 3 lit. b, Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. Entzug des Führerausweises bei einem Motorradlenker (50 cm3). Ver- kehrsgefährdung durch Motorradlenker. Berufliche Angewiesenheit auf den Führer- ausweis. Obergericht, 16. Mai 1997, OG V 97 1
Aus den Erwägungen:
3. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Anordnung des Führerauswei- sentzuges. Strittig ist einzig die Dauer des Führerausweisentzuges.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahr- zeugführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist, was in diesem Fall unbestritten ist. Die gesetz- liche Mindestdauer für den Entzug des Führerausweises bei Fahren in angetrunkenem Zustand beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zwei Monate. Der Führerausweis muss mindestens zwölf Monate entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).
Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahr- zeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Dabei steht der verfügenden Behörde ein gewisses Ermes- sen zu, was jedoch nicht bedeutet, dass sie in der Entscheidfindung völlig frei ist. Es muss viel- mehr eine Interessenabwägung stattfinden, bei der auch die persönlichen Interessen und die Massnahmeempfindlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Insbesondere hat sie sich an das Willkürverbot, das Gebot rechtsgleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten.
4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz lasse in der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzuges die konkreten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unbe- rücksichtigt (Art. 57 Abs. 3 VRPV), geht fehl. Der angefochtene Entscheid berücksichtigt die für die Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges erforderlichen Kriterien gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV: Er berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse, gewichtet sie jedoch anders als der Be- schwerdeführer (vgl. E. 7d).
5.-6. ...
7. Es bleibt somit zu prüfen, ob bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzuges das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden ist.
a) Gemäss den internen Richtlinien der Polizeidirektion Uri vom 9. Januar 1974 ist bei einem Rückfall - vorbehältlich besonderer Umstände i.S. von Art. 33 VZV - im 1. Jahr der Führerausweis für 20 Monate zu entziehen (im 2. Jahr: 18 Monate; im 3. Jahr: 16 Monate; im 4. Jahr: 14 Monate; im 5. Jahr: 12 Monate). Bei einem Rückfall im 6. Jahr, wie im vorliegenden Fall, wird gemäss kon- stanter kantonaler Praxis von einem Entzug des Führerausweises von zehn Monaten ausgegan- gen. Dieses Richtmass wurde in die am 1. Mai 1997 durch das Amt für Stassen- und Schiffsver- kehr (ASSV) in Kraft gesetzten neuen internen Richtlinien übernommen. Vom Richtmass ausge- hend, werden die persönlichen Umstände im Einzelfall berücksichtigt (vgl. Richtlinien über die Ad- ministrativmassnahmen im Strassenverkehr der Interkantonalen Kommission für den Strassenver- kehr vom 25. Februar 1993, Ziff. 3.3.4.2). Es gilt den Grad der Gefährdung, die berufliche Notwen- digkeit, die Schwere des Verschuldens und den automobilistischen Leumund entsprechend zu gewichten (Richtlinien per 1. Mai 1997, A 4; vgl. Art. 33 VZV).
Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, gewährt sie doch eine rechtsgleiche Behandlung der Betroffenen und ist im Interesse der Rechtssicherheit. Insbesondere ist diese Regel nicht starr, lässt der Beurteilung im Einzelfall Spielraum und trägt dem getrübten automobilistischen Leumund Rechnung (vgl. E. 7c). b) Im Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes vom 29. November 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Ge- fängnisstrafe von 20 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Das Urteil erwuchs unter Verzicht der Parteien auf die materielle Begründung in Rechtskraft. Entsprechend ist diesem Urteil auch nicht zu entnehmen, wie das Strafgericht die Verkehrsgefährdung und das Verschulden des Beschwerdeführers wertete. Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, aus welchen Gründen das Strafgericht von einer unbedingten Gefängnisstrafe abgesehen hat, sind dies lediglich Vermutun- gen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die relative Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, bei einer Blutalkoholkonzentration von 1.30 Gewichtspromillen fast sechzehnmal so gross ist, wie im nüchternen Zustand und bei einer nächtlichen Alkoholfahrt die Unfallgefahr nochmals höher ist als bei Tag (René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2352 f.), kann entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht von einer leichten Tatbegehung gesprochen werden. Das Gefährdungspo- tential ist auch bei einem Motorradlenker (50 cm3) mit einem derartigen Blutalkoholgehalt als rela- tiv erheblich zu bezeichnen. Wohl gefährdet sich der Motorradlenker zunächst primär selber, dar- über hinaus kann aber das durch den Alkoholisierungsgrad erhöhte Risiko weiterer Fehlverhalten je nach Umständen zu einer ähnlich schwerwiegenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen, wie dies bei einem Motorfahrzeuglenker möglich ist. Dabei ist auch an indirekte Unfallge- fahren zu denken. So können insbesondere Brems- oder Ausweichmanöver anderer Fahrzeuge ganze Gefahrenketten auslösen (vgl. zur Publikation vorgesehener BGE i.S. B. vom 7.3.97, 6S.839/1996, E. 3b [die Redaktion: BGE 123 IV 88 ff.]; NZZ vom 26./27.4.1997). Eine abstrakte Verkehrsgefährdung genügt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG). Das Verschulden kann in diesen Fällen nicht als unerheblich bezeichnet werden.
Der mit dem Alkoholgehalt exponentiell steigenden Unfallgefahr wird denn auch nach der Pra- xis des ASSV bereits bei erstmaliger Tatbegehung bei der Festsetzung der Ausgangsbasis ent- sprechend Rechnung getragen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 bis 0.99 0/00 gilt als Ausgangsbasis die gesetzliche Minimaldauer von zwei Monaten. Liegt der Alkoholgehalt zwischen 1.0 und 1.29 0/00, wird von einer Entzugsdauer von drei Monaten und bei 1.3 bis 1.99 0/00 von vier Monaten ausgegangen (Richtlinien vom 9.1.1974 und Richtlinien per 1. Mai 1997, Ziff. 2.2.1).
Auch beim Rückfall gilt es, dem erhöhten Gefährdungspotential je nach Höhe des Blutalkohol- gehalts entsprechend Rechnung zu tragen. Analog dieser Praxis wäre die Entzugsdauer rein rechnerisch anhand der Ausgangsbasis von zehn Monaten um zwei Monate zu erhöhen.
Das ASSV erachtete das Führen eines Motorrades von rund 50 cm3 mit gelbem Kontrollschild zugunsten des Beschwerdeführers als kleineres Gefährdungspotential als das Führen eines Per- sonenwagens und berücksichtigte dies auch entsprechend, indem sie nicht über das Richtmass von 10 Monaten hinausgingen. Dies erscheint als zulässig.
c) Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV muss bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzu- ges auch der automobilistische Leumund mitberücksichtigt werden. Der automobilistische Leu- mund will berücksichtigen, ob und allenfalls welche Delikte der Betroffene in seiner Geschichte als Motorfahrzeugführer bereits begangen hat. Verfügt ein Delinquent bereits über einen belasteten Leumund, musste er insbesondere schon früher einen Warnungsentzug erdulden, so stellt ein neuerliches Delikt, das zum Führerausweisentzug führt, gewissermassen den Nachweis dafür dar, dass er die frühere "Lektion" nicht gelernt hat. Dies wirkt sich auf die Entzugsdauer erschwerend aus, denn offenbar bedarf der Betroffene einer strengeren (hier: länger dauernden) Massnahme, um die erforderlichen Lernschritte zu vollziehen (René Schaffhauser, a.a.O., N 2435).
Der Leumund eines Fahrzeuglenkers ist dann als getrübt zu betrachten, wenn der Betroffene im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS) eingetragen ist oder sich im Strafregister strassenverkehrsrelevante Einträge befinden. Von einem ungetrübten automobili- stischen Leumund ist auszugehen, wenn sich in der Datenbank ADMAS (vgl. Art. 118 VZV; René Schaffhauser, a.a.O., N 2437) und im Strafregister keine Einträge befinden. Während Ausweisent- züge und Verwarnungen in der Regel nach fünf Jahren gelöscht werden, sind Führerausweisent- züge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im ADMAS zehn Jahre gespeichert (vgl. Weisung EJPD betreffend die Meldung von Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern und den Datenaustausch vom 30.9.1992, Ziff. 5). Im Februar 1988 verursachte der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand (1.36 Gewichtspromille) einen Verkehrsunfall, bei dem 6 Personen zum Teil schwer verletzt wurden. In der Folge wurde ihm der Führerausweis für sechs Monate entzo- gen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Lehren aus diesem Warnungsentzug nicht gezogen hat, obwohl gerade das Unfallausmass (mehrere Personen verletzt) ihm die erhebliche Gefahr des Fahrens im angetrunkenen Zustand vor Augen hätte führen sollen und die Entzugs- dauer doch immerhin 6 Monaten dauerte, spricht gegen den Beschwerdeführer. Da neben dem Fahren im angetrunkenen Zustand - soweit aus den Unterlagen erkennbar - kein weiterer Eintrag zu finden ist, dürfte der getrübte Leumund im Richtmass gemäss E. 7a aber bereits berücksichtigt sein. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers kann aber umgekehrt auch nicht mildernd berücksichtigt werden.
d) Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit liegt es am Beschwerdeführer, nachzu- weisen, im welchem Masse er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen ist. Die berufliche Notwendigkeit wird als gegeben betrachtet, "wenn die Ausübung des Berufes durch den Führer- ausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird", oder "wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Mass- nahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint" (Pra 79/1990 Nr. 150). Wenn dies nicht der Fall ist und der Fahrer beruflich nicht überhaupt nicht auf den Ausweis angewiesen ist, ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grad der erhöhten Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung darf aber nicht allein auf die berufliche Massnahmeempfindlichkeit abgestützt werden. Erst bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlicher Elemente ist zu prüfen, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für sich allein oder allenfalls zusammen mit anderen Beurteilungsmerkmalen eine Herabsetzung der Massnahme rechtfertigt (zur Publikation vorgesehener BGE i.S. R. vom 24. Januar 1997, 6A.103/1996 [die Re- daktion: BGE 123 II 572 ff.] = NZZ vom 27. Februar 1997; vgl. auch René Schaffhauser, a.a.O., N 2441 ff., insbesondere N 2447).
Die Vorinstanz hat die Massnahme nicht nur unter dem Gesichtspunkt des materiellen Berufs- ausübungsverbots geprüft, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Mehrkosten, welche mit dem Führerausweisentzug entstehen. Sie erachtet es jedoch für den Beschwerdeführer als zu- mutbar, für Personal- und Materialtransporte seine Ehefrau oder allenfalls eine nicht mehr berufs- tätige Person herbeizuziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit dies nicht zutreffen sollte. Die Vorinstanz erachtet es nicht als ausgewiesen, dass diese Aufwendungen die Existenz des Betriebes gefährden würden oder Arbeitslosigkeit drohen würde. Vielmehr erachtet sie die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht höher als bei einem anderen Erwerbstä- tigen, der praktisch täglich mit dem Fahrzeug unterwegs ist. Sie geht somit von einer leicht evtl. mittelgradig erhöhten Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers aus. Die Mehrkosten, die durch den Führerausweisentzug entstehen bzw. entstehen können, erachtet die Vorinstanz nicht als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer diese selber zu vertreten hat.
Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Arbeitstätigkeit im Ausland von Anfang Oktober bis Mitte November 1996 und das dort er- zielte geringere Einkommen fehl, ist doch eine Einkommenserzielung als Maler unter Beizug eines "Teilzeit"-Chauffeurs - insbesondere auch in der Schweiz - als zumutbar zu betrachten. Zudem ist das Lohnniveau im Ausland in der Regel tiefer als in der Schweiz. Ebenso steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer dort ein volles Arbeitspensum erfüllte oder nicht. Zuletzt stellt dieser Einwand ein unzulässiges Novum dar, welches vor Obergericht nicht gehört werden muss (vgl. E. 2).
Wenn die Vorinstanz bei der leicht oder mittelgradig erhöhten Massnahmeempfindlichkeit un- ter Berücksichtigung der Verkehrsgefährdung, des Verschuldens, des getrübten automobilisti- schen Leumunds und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, hätte er die Tat nur 17 Tage früher begangen, der Führerausweis zwingend für mindestens zwölf Monate zu entziehen gewe- sen wäre (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG), von einer Entzugsdauer von zehn Monaten ausgeht, hält sie sich gesamthaft gesehen an das ihr zustehende Ermessen. Der Entscheid ist verhältnismässig. Es ist keine Rechtsverletzung erkennbar.