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96.97.04 • REB UR 96.97.04 AI-structured

96.97.04 — Remand for Reassessment and Cost Allocation in Partial Appeals

Case Number 96.97.04 (UR_REB_001_96-97-04_1997-05-06)
Court / Authority
Decision Date
Jurisdiction Canton of Uri — Cantonal Courts (CH-UR)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

The court clarified that a remand for reassessment to a lower court is generally appropriate when the lower court failed to rule on the merits of a claim, dismissed the claim without substantive review, or did not rule on all claims, ensuring the parties retain their full right to appeal, with the cantonal procedural law governing remands between cantonal instances following federal court decisions. Regarding costs in a partial remand where the higher court issues a new final decision on some aspects, the higher court will decide on the appeal costs and the costs from the first instance, leaving the lower court only to decide on costs related to any secondary or contingent claims addressed in the reassessment.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
The court clarified that a remand for reassessment to a lower court is generally appropriate when the lower court failed to rule on the merits of a claim, dismissed the claim without substantive review, or did not rule on all claims, ensuring the parties retain their full right to appeal, with the cantonal procedural law governing remands between cantonal instances following federal court decisions. Regarding costs in a partial remand where the higher court issues a new final decision on some aspects, the higher court will decide on the appeal costs and the costs from the first instance, leaving the lower court only to decide on costs related to any secondary or contingent claims addressed in the reassessment.

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Full Text of the Judgment — 96.97.04

96/97 4 Zivilprozessordnung. Art. 249 ZPO. Berufung. Voraussetzungen für die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zum Kostenentscheid bei Rückweisungen. Obergericht, 6. Mai 1997, OG Z 96 3 (siehe 96/97 9)

Aus den Erwägungen:

5. Das Obergericht fällt einen neuen Endentscheid. Ausnahmsweise kann es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 249 ZPO). Eine Rückweisung ist in der Regel angezeigt, wenn die Vorinstanz auf die Klage überhaupt nicht eingetreten ist oder die Klage ohne materielle Prüfung des Anspruches abgewiesen hat oder versehentlich nicht über sämtliche An- sprüche geurteilt hat (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, S. 545; vgl. auch Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, S. 354). Insbesondere kann, wenn sich die Vorinstanz mit einer materiellen Streitfrage nicht auseinandergesetzt hat, die Rückweisung angezeigt sein, um den Parteien den vollen Instanzen- zug offenzuhalten (Obergericht des Kantons Bern, Entscheid vom 17.6.1947 i.S. K. gegen E., in ZBJV 84/1948 S. 414; Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom 27.10.1986 i.S. R.G. gegen X-Versicherungsgesellschaft, in BJM 1988 S. 269 f.; Stähelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 266; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, S. 666). Die Rückweisung durch das Bundesgericht an die obere kantonale In- stanz schliesst nicht aus, dass diese ihrerseits eine Rückweisung an die untere kantonale Instanz vornimmt. Das Bundesrecht sieht in Art. 64 OG nur vor, was zu geschehen hat, wenn der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung bedarf. Sache des kantonalen Prozessrechts ist es jedoch, zu entscheiden, wie im Verhältnis zwischen den kantonalen Instanzen zu verfahren ist, wenn das Bundesgericht eine Sache an die letzte kantonale Instanz zurückgewie- sen hat (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 270; Stähelin/Sutter, a.a.O., S. 294). ...

6. Was den Kostenentscheid betrifft, enthält die urnerische Zivilprozessordnung keine beson- deren Bestimmungen darüber, wie die Kosten in Fällen der Zurückweisung zur Neubeurteilung aufzuerlegen sind. Grundsätzlich wäre bei vollständiger Zurückweisung denkbar, dass das Ober- gericht mit dem Rückweisungsentscheid selbst über die bisherigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten entscheidet oder dass es die Auferlegung der bisher ergangenen Kosten dem späteren Urteil der Vorinstanz überlässt oder dass es die zweitinstanzlichen Kosten selbst neu bestimmt, die erstinstanzlichen Kosten aber der Vorinstanz vorbehält. Der letztgenannten Lösung ist der Vor- zug zu geben, denn die zweitinstanzlichen Kosten einem späteren erstinstanzlichen Urteil vorzu- behalten, erscheint von der Sache her als systemwidrig. Denkbar wäre demgegenüber der soforti- ge Entscheid über die bisher ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten im Rahmen des obergerichtlichen Rückweisungsentscheides. Dem steht jedoch die Erwägung entgegen, dass die Vorinstanz in jedem Falle einen neuen Entscheid wird fällen müssen und im Rahmen desselben auch über die erstinstanzlichen Kosten insgesamt wird entscheiden können. Von daher ist es ge- rechtfertigt, die Vorinstanz über die erstinstanzlichen Kosten selbst entscheiden zu lassen. Die gleiche Erwägung gilt jedoch nicht in Bezug auf die zweitinstanzlichen Kosten, da ungewiss ist, ob sich das Obergericht mit der Sache nochmals wird befassen müssen (vgl. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 270 f. m.H.). Vorliegend erfolgt eine teilweise Zurückweisung zur Neubeurteilung. Die angestellten Ueberlegungen gelten sinngemäss. Insoweit das Obergericht einen neuen Endentscheid fällt, bestimmt es somit nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens sondern auch über die erstinstanzlichen Kosten. Die Vorinstanz wird damit nur noch über die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eventualbegehren entstandenen Kosten zu ent- scheiden haben. ...