96.97.02 — Conciliation Hearing Attendance Requirement and Costs Imposition
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedParties residing in the canton were obligated to appear personally at the conciliation hearing, even when raising the objection of lis pendens, as the conciliation body's role is to attempt reconciliation and it lacks the judicial authority to rule on such preliminary objections, which remain the purview of the judge. Since the appellant failed to appear without providing documented justification, the court upheld the decision to impose conciliation costs and party compensation upon the non-appearing party as mandated by law.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedCited as the basis for imposing mediation costs and party compensation on the non-appearing party.
Cited as the basis for the obligation of parties residing in the Canton of Uri to appear personally at the mediation hearing.
Full Text of the Judgment — 96.97.02
96/97 2 Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. Die Parteien, die im Kan- ton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlerverhandlung zu erscheinen. Dies gilt auch bei Einrede der Rechtshängigkeit. Die Vermittlerkosten und die Parteientschädigung gehen zulasten der nicht erschienen Partei. Obergericht, 6. Juni 1997, OG Z 97 5
Aus den Erwägungen:
3. Angefochten ist der Kostenentscheid des Vermittleramtes S. vom 25. Februar 1997 betref- fend die Vermittlungsverhandlung vom 21. Februar 1997. Es gilt zu prüfen, ob der Rekurrent zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war.
a) Wird dem Vermittler ein Vermittlungsgesuch gestellt, hat er umgehend die Parteien zur Vermittlungsverhandlung vorzuladen (Art. 191 Abs. 1 ZPO), nachdem er seine sachliche und örtli- che Zuständigkeit von Amtes wegen geprüft hat (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Erachtet er sich als unzu- ständig, teilt er das dem Kläger mit. Beharrt der Kläger auf dem Gesuch, hat der Vermittler das Verfahren durchzuführen (Art. 190 Abs. 2 ZPO). Dem Beklagten bleibt die Einrede der Unzustän- digkeit vor dem Richter gewahrt (Art. 190 Abs. 2 ZPO in fine). Die Prüfung der Zuständigkeit kann und soll nur summarisch erfolgen. Letztlich bleibt es Sache des Richters, über die Zuständigkeit zu befinden (vgl. Art. 200 Abs. 2 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, S. 256). Das Eintreten auf die Klage vor dem Vermittler gilt nicht als Einlassung (Art. 33 Abs. 2 ZPO in fine).
b) Aufgabe des Vermittlers ist es, die Parteien auszusöhnen. Er führt den Vermittlungsversuch durch (Art. 6 Abs. 1 ZPO). Der Vermittler wirkt auf eine sachgerechte Erledigung der Streitsache hin, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 12 Abs. 1 GOG). Um ein Gespräch zwischen den Parteien zu ermöglichen, verlangen die Prozessordnungen deren persönliches Erscheinen (Art. 192 ZPO; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1995, S. 288). Insbesondere die Parteien, die im Kanton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlungsver- handlung zu erscheinen (Art. 192 Abs. 1 und 2 lit. a e contrario ZPO). Vertreten lassen kann sich, wer durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund (z.B. Gebrechlichkeit, Untersu- chungshaft, Strafvollzug, Militärdienst) verhindert ist (Art. 192 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. Wegleitung des Obergerichtes für die Vermittler des Kantons Uri vom 6.3.1996, S. 24). Die Begründetheit der Verhinderung muss belegt werden (z.B. Arztzeugnis, Marschbefehl; vgl. Wegleitung, a.a.O.).
Die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 21. Februar 1997 erfolgte unbestritten form- und fristgerecht. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Rekurrent persönlich an der Verhandlung nicht teilnahm. Unbestritten ist weiter, dass der Rekurrent kein Arztzeugnis einreichte. Hingegen macht er geltend, dass er durch B. an der Verhandlung vertreten worden sei. Demgegenüber ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll (vgl. Art. 196 ZPO), dass B. nur „Vertreter auch von Frau B.“ war und Rechtsanwalt W. „verlangt für die nicht erschienene Partei von M. den Weisungsschein und macht auf Art. 112 Abs. 3 ZPO aufmerksam“. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass B. Ein- wände gegen die Feststellung erhoben hätte, dass der Rekurrent als nicht erschienene Partei an- gesehen wurde. Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO, die Bestimmung ist als allgemeine Verfahrensvor- schrift auf das Vermittlungsverfahren anwendbar, beweist das Verhandlungsprotokoll die richtige Wiedergabe der festgehaltenen Aussagen und Wahrnehmungen, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., S. 113). Die Unrichtigkeit ist vorliegend nicht nachgewiesen. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass dem Vermittler Begehren um Berichtigung des Protokolls unterbreitet worden wären (Art. 62 Abs. 2 ZPO). In seiner Vernehmlassung zum vorliegenden Rekurs bestätigt der Vermittler vielmehr noch einmal, dass von den beklagten Parteien einzig Herr B. anwesend war, dies auch als Vertreter von Frau B., jedoch nicht von Herrn M. Es erscheint weiter eher als unüblich, dass ein Rechtsanwalt sich in einer ihn persönlich betreffenden Sache durch einen juristischen Laien vertreten lässt.
c) Der Rekurrent macht nun insbesondere die Einrede der Rechtshängigkeit geltend. Aufgabe der Rechtshängigkeitseinrede ist die Verhinderung mehrerer Prozesse über den nämlichen Streit- gegenstand. Nicht nur sollen unnötige Prozesse verhütet, sondern vor allem sonst drohende Ur- teilskollisionen sollen verhindert werden (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsgesetz, Basel/ Frankfurt am Main 1990, S. 222). Nach Art. 189 Abs. 1 ZPO wird eine Streitigkeit durch Einreichung des Vermittlungsgesuchs rechtshängig. Die Rechtshängig- keit bewirkt namentlich, dass während derselben der gleiche Anspruch nicht nochmals gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. Vogel, a.a.O., S. 207 f.). Gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. e ZPO hat der Richter im Rahmen seiner Entscheidung (vgl. Überschrift 1. Titel 4. Kapitel 7. Abschnitt ZPO) von Amtes wegen das Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit oder der rechtskräftigen Be- urteilung der gleichen Streitsache als Prozessvoraussetzung zu prüfen. Der Vermittler dagegen kann, wie erwähnt, nach Art. 12 Abs. 1 GOG nur auf eine sachgerechte Erledigung der Streitsache hinwirken, mit anderen Worten eine Aussöhnung anstreben. Insbesondere kann er gemäss Art. 12 Abs. 1 in fine GOG in der Sache selbst nicht entscheiden (weder mit Urteil noch mit Erledigungs- beschluss, vgl. Art. 96 f. ZPO), er hat keine Spruchkompetenz (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., S. 12). Der Vermittler ist mithin nicht Sachrichter und kann demnach nicht über die Einrede der Rechtshängigkeit entscheiden. Dies bleibt dem Sachrichter vorbehalten (vgl. Art. 94 Abs. 2 lit. e ZPO, Überschrift 1. Titel 4. Kapitel 7. Abschnitt ZPO). Der Vermittler muss, wie bereits erwähnt, sobald ein Vermittlungsgesuch gestellt wird, nach Prüfung seiner Zuständigkeit die Parteien um- gehend zur Vermittlungsverhandlung einladen. Hier ist alsdann die Einrede der Rechtshängigkeit vorzubringen. Sinn und Zweck der Vermittlungsverhandlung verlangen das grundsätzlich persönli- che Erscheinen der Parteien. Art. 192 ZPO auferlegt eine entsprechende Pflicht. Erscheint nun eine Partei ohne genügenden Grund (Art. 193 ZPO) nicht zur Vermittlungsverhandlung, trägt sie die Vermittlerkosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei, die der Vermittler ihr aufer- legt (Art. 112 Abs. 3 ZPO). Schikanöse Vermittlungsgesuche können für den Gesuchsteller Ko- stenfolgen nach sich ziehen (Art. 104 Abs. 3 lit. b und c ZPO; vgl. auch Art. 195 Abs. 2 2. Satz ZPO).
Somit erweist sich der Rekurs insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.