94.95.13 — Appeal Non-Admittance Due to Failure to Collect Notice of Deficiency
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedA court considered an administrative appeal where the appellant failed to attach or accurately identify the challenged decision, prompting the court to set a deadline for correcting this deficiency, threatening non-admittance otherwise. The court upheld the procedural requirement that appellants must take necessary precautions, derived from the principle of good faith, to ensure official documents, such as registered mail, can be delivered, ruling that the appellant's failure to collect the notice of the deadline, even due to residing remotely, justified subsequent non-admittance of the appeal.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedThe court set a deadline for the appellant to remedy the deficiency in the appeal submission under threat of non-admittance.
This provision establishes the requirement to append the challenged decision to the appeal submission.
Full Text of the Judgment — 94.95.13
94/95 13 Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Inhalt der Beschwerdeschrift. Fristansetzung für Mängelbehebung. Im Prozess sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitende Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit behördliche Akten zugestellt werden können. Obergericht, 31. Mai 1996, OG-V-26/96
Aus den Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechts- pflege, VRPV, RB 2.2345). Genügt die Beschwerdeschrift dieser Anforderung nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht einge- treten werde (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV). Vorliegender Beschwerdeschrift wurde weder der angefochtene Entscheid beigefügt noch wurde dieser genau bezeichnet. Aus diesem Grund setzte der Gerichtspräsident zu Recht dem Beschwerdeführer eine kurze Frist von 5 Tagen zur Behebung dieses Mangels an. Die Frist von 5 Tagen ist angemessen und die Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer postalisch eingeschrieben zugesandt. Die Abholfrist der PTT ist am 9. April 1996 unbenutzt abgelaufen. Eine Verfügung gilt jedenfalls als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt (BGE 116 Ia 92; 115 Ia 15; Art. 169 Abs. 1 lit. d Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01). Der Beschwerdeführer musste angesichts des von ihm eingelegten Rechtsmittels mit einer Zustellung eines obergerichtlichen Gerichtsakts rechnen (ebenso BGE 115 Ia 15). Er hat daher die für die Verfahrensbeteiligten im Prozess sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten- de Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit behördliche Akten zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92). Dies hat er unterlassen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer abgelegen wohnt, und dementsprechend ein Abholen des eingeschriebenen Briefs bei der Post mit einem bestimmten Zeitaufwand verbunden ist, genügt nicht.