94.95.11 — Dispatcher Liability for Dangerous Goods Transport Violations
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedThe appellate court reviewed the criminal liability of a dispatcher for dangerous goods transport violations committed by a driver, based on the statute making supervisors or employers criminally responsible for offenses they caused or failed to prevent. The court reasoned that despite the appellant's claim of only performing occasional, subordinate duties, her title as a freight forwarding clerk, her admission to handling the dispatch for the transport in question, and evidence that she prepared transport papers indicated she independently functioned as a dispatcher with the authority to issue instructions. Crucially, because the appellant, an experienced dispatcher who knew the dangerous goods regulations, instructed the inexperienced driver to travel through the country without warning him about the prohibitions on transporting dangerous goods through specific tunnels, she culpably failed in her supervisory duty to prevent the violations, rendering her criminally liable for gross negligence under the relevant traffic law provision.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedThe court held that the appellant culpably failed to prevent the chauffeur's offenses by grossly neglecting the duties imposed on her by this article.
Full Text of the Judgment — 94.95.11
94/95 11 Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Strafrechtliche Verantwortung der Disponentin. Obergericht, 8. November 1995, OG-St-8/95
Aus den Erwägungen:
4. Zu prüfen ist weiter, ob die Berufungsklägerin Vorgesetzte oder Arbeitgeberin des Chauf- feurs ist und ob sie die Verstösse des Führers veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten ver- hindert hat. Vorgesetzter im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist ein Weisungsberechtigter. In einem grossen Betrieb können mehrere Personen weisungsberechtigte Vorgesetzte sein. Kein Vorgesetzter ist jedoch jener, der kaufmännische und allgemeine organisatorische Aufgaben zu erfüllen und sich nicht mit der technischen Verwendung und der Zuteilung der Fahrzeuge zu be- fassen hat (Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, 1968 - 1972, S. 198 f.). Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei lediglich als Speditionskauffrau an- gestellt und beschäftigt gewesen. In dieser Funktion habe sie kaufmännische und allgemeine or- ganisatorische Aufgaben zu erfüllen gehabt. Die technische Verwendung und die Zuteilung der Fahrzeuge habe nicht zu ihrem Pflichtenheft gehört. Die Funktionen einer Disponentin habe sie lediglich ausnahmsweise und nur auf Verlangen ihres Vorgesetzten wahrgenommen. Bezüglich der Zusammenstellung der Frachten und ihrer Verteilung auf die Fahrzeuge und Fahrer sei sie nur das ausführende und weisungsgebundene Organ ihres Vorgesetzten gewesen. Diese Ausführun- gen vermögen die Berufungsklägerin nicht zu entlasten und widersprechen im übrigen teilweise der Aktenlage. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsbezeichnung "Speditionskauffrau" bereits deut- lich darauf hinweist, dass die Berufungsklägerin eben doch für die Disposition in ihrer Firma ver- antwortlich war. Hätte sie, wie sie geltend macht, lediglich kaufmännische und allgemeine organi- satorische Aufgaben zu erfüllen gehabt, wäre sie nicht als Speditionskauffrau, sondern eben "nur" als Kauffrau angestellt worden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin in der gleichen Firma bereits ihre Ausbildung als Speditionskauffrau absolviert hat (vgl. Act. 29 zu 1.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin in der Berufungserklärung selbst zugibt, im vorliegenden Fall die Funktionen einer Disponentin wahrgenommen zu haben. Dass sie dies lediglich ausnahmsweise und nur auf Verlangen ihres Vorgesetzten getan haben will, ist eine Be- hauptung und im übrigen für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Fest steht nämlich, dass sie den vorliegend zu beurteilenden Transport disponiert hat (vgl. Act. 29 zu 8.). Dass die Berufungsklägerin nicht nur ausführendes und weisungsgebundenes Organ ihres Vorgesetzten war, geht im übrigen deutlich aus der Zeugenbefragung von A. hervor, wonach die Transportpapie- re in seiner Firma von der Berufungsklägerin erstellt würden. Er selbst habe sie allerdings nicht eingesehen (Act. 30 zu 3.). Weiter führte der Zeuge aus, in der Disposition stehe ein ADEKRA- Handbuch über Ländervorschriften zur Verfügung und auch den Fahrern zur Einsichtnahme (Act. 30 zu 2.). Aufgrund dieser klaren Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass die Beru- fungsklägerin selbständig die Funktion einer Disponentin wahrgenommen hat. Unbehelflich ist auch der Einwand der Berufungsklägerin, für die Routenwahl sei sie nicht verantwortlich gewesen. Aufgrund ihrer eigenen Aussage steht nämlich fest, dass sie dem Chauffeur gesagt hat, dass er durch die Schweiz fahren soll (vgl. Act. 29 zu 4.). Die Berufungsklägerin wusste, dass durch den Gotthardtunnel kein bzw. nur in bestimmten Mengen Gefahrengut transportiert werden darf (Act. 29 zu 2.). Ihr war auch bekannt, dass es sich um ein Gefahrenguttransport handelte (Act. 29 zu 3.). Indem die Berufungsklägerin den Chauffeur B. angewiesen hat, durch die Schweiz zu fahren, musste sie davon ausgehen, dass er die kürzeste Strecke, mithin die Gotthardroute, wählte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz in Ziff. 3 c des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, verantwortlich dafür zu sein, einem Chauffeur die Fahrt durch die Schweiz vorzu- schreiben, und alles weitere diesem Chauffeur zu überlassen. Insbesondere gehört es zu den elementarsten Aufklärungspflichten eines Disponenten, den Chauffeur darüber aufzuklären, dass in der Schweiz bestimmte Mengen von Gefahrengut nicht durch den Seelisberg- oder Gotthard- strassentunnel transportiert werden dürfen. Dazu gehört selbstverständlich die Abklärung, ob eine konkrete Ladung durch die erwähnten Strecken transportiert werden dürfe. Dies umsomehr, als die Berufungsklägerin als erfahrene Disponentin die Gefahrengutvorschriften kannte (Act. 29 zu 2.), während der Chauffeur B. diesbezüglich unerfahren war (vgl. Act. 26 zu 6.). 5. Aufgrund der in Erwägung 4 geschilderten Umstände, steht für das Obergericht zweifels- frei fest, dass die Berufungsklägerin als Disponentin gegenüber dem Chauffeur B. weisungsbefugt war. Sie ist ihren minimalsten Aufklärungspflichten gegenüber dem Chauffeur nicht nachgekom- men und hat damit die Widerhandlungen des Chauffeurs schuldhaft nicht verhindert. Obwohl sie dem Chauffeur die Weisung erteilte, durch die Schweiz zu fahren, klärte sie ihn nicht darüber auf, dass er nicht durch den Seelisberg- und den Gotthardstrassentunnel fahren darf. Dass der in Ge- fahrenguttransporten unerfahrene Chauffeur ohne diese Aufklärung die erwähnten verbotenen Strecken befahren würde, war für die Berufungsklägerin nicht nur voraussehbar, sondern stand für sie von vorneherein fest. Sie hat keinerlei Massnahmen zur Verhinderung der Widerhandlungen des Chauffeurs getroffen, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre und klar in ihrem Verantwor- tungsbereich gelegen hätte. Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Berufungs- klägerin die ihr von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG aufgetragenen Pflichten grobfahrlässig missachtet hat, weshalb sie sich strafrechtlich für die vom Chauffeur B. begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bzw. gegen die SDR-Vorschriften zu verantworten hat.