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I 2024 78 • VG SZ I 2024 78 Partially Allowed AI generated

I 2024 78 — Cantonal Court Recalculates Attorney's Fees Following Federal Remand on Disability Benefits

Case Number I 2024 78 (SZ_VG_003_I-2024-78_2024-11-12)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Partially Allowed
Court Costs Borne by public authority
Jurisdiction Canton of Schwyz — Cantonal Courts (CH-SZ)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI generated

Following a prior federal court decision that partially overturned a cantonal court's judgment concerning disability benefits and reassigned the case regarding a specific aspect of the integrity compensation, the cantonal administrative court addressed the second instance by recalculating the attorney's fees for the administrative court proceedings. The court reasoned that a partial success on appeal, as determined by the federal court's ruling that resulted in remanding the matter for further assessment on one point, mandates awarding the appellant a correspondingly reduced party compensation from the opposing insurance institution, applying established case law where a remand for further action constitutes a form of partial success for the appellant, leading to a calculated award based on the relevant fee schedule and a quarter share of the requested costs.

Headnote / Official Regeste

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§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110); Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) — § 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110): Cited in the reasoning to establish the general rule that the losing party must pay costs to the winning party in appeal proceedings, which underpins the new regulation of costs. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110): Cited as the procedural basis for the right to appeal the current decision to the Federal Supreme Court.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

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§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110)

Cited in the reasoning to establish the general rule that the losing party must pay costs to the winning party in appeal proceedings, which underpins the new regulation of costs.

Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited as the procedural basis for the right to appeal the current decision to the Federal Supreme Court.

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Full Text of the Judgment — I 2024 78

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2024 78

Entscheid vom 12. November 2024

Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz,

Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung; 2. Rechtsgang im Verfahren I 2023 23) Sachverhalt:

A. A.________ ist Inhaber der Einzelfirma C.________ in D.________. Er schloss mit der Suva per 1. Juli 2017 einen Vertrag (freiwillige Unternehmerversi- cherung) über den Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss UVG ab (Suva-Beleg 2).

B. Am 2. Juli 2017 verunfallte A.________ mit seinem Rennwagen bei einem Bergrennen und erlitt dabei ein Polytrauma mit Hauptverletzungen an den unte- ren Extremitäten beidseits. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und er- brachte Versicherungsleistungen.

C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bestätigte die Suva A.________, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Januar 2022 eingestellt; in der angestammten Tätigkeit sei er zu 40% arbeitsunfähig, weshalb es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit handle. Zudem informierte sie ihn über Leistungen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterhin übernommen würden (Vi-act. 564). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 14% sowie eine Integritätsentschädi- gung bei einer Einbusse von 30% zu, wobei diese Geldleistungen infolge Wagnis (Art. 39 UVG) um 50% gekürzt wurden (Vi-act. 583, 580, 574). Gegen diese Ver- fügung erhob A.________ am 14. März 2022 Einsprache (Vi-act. 584) und er- gänzte diese am 17. Juni 2022 (Vi-act. 593). Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 wies die Suva die Einsprache ab.

D. Am 16. März 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 10.2.2023 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 40% zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung infolge einer Inte- gritätseinbusse von 55% zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen Gut- achtens im Sinne von Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 3. [recte 5.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Entscheid VGE I 2023 23 vom 12. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

2 E. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A.________ beim Bundesgericht, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 40% und eine Integritätsentschä- digung bei einer Integritätseinbusse von 55% zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks Anordnung eines Gutachtens einer Betriebsprüfung an die Suva zurückzuweisen. Mit Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. VGE I 2023 23 vom 12. Juli 2023 und der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Februar 2023 wurden hinsicht- lich der Integritätsentschädigung betreffend die Folgen der Beinlängendifferenz des Beschwerdeführers aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde ab- gewiesen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde (vgl. Ingress Bst. E) wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Allein dies bildet Gegenstand des vorliegenden 2. Rechtsganges.

2.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Ent- schädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 Verwal- tungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

2.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Par- teientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).

2.3 Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebühren- tarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festzusetzen. Beachtlich ist ebenso ein nur teilweises Obsiegen, was zu einer re- duzierten Parteientschädigung führt.

3 3.1 Die Suva sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem In- validitätsgrad von 14% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30% zu (vgl. Ingress Bst. C). Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundes- gericht wie auch bereits vor Verwaltungsgericht die Zusprache einer Invaliden- rente bei einem Invaliditätsgrad von 40% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 55% (vgl. Ingress Bst. D und E). Das Bundes- gericht hiess die Beschwerde teilweise gut. In Sachen Invalidenrente wurde sie abgewiesen; in Sachen Integritätsentschädigung insoweit gutgeheissen, als die Suva die Integritätsentschädigung betreffend die Folgen der Beinlängendifferenz des Beschwerdeführers zu verfügen habe. Im Übrigen wurde sie abgewiesen. Diesen Verfahrensausgang berücksichtigte das Bundesgericht bei der Kosten- und Entschädigungsfolge derart, dass ¾ der Kosten dem Beschwerdeführer und ¼ der Suva auferlegt wurden und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par- teientschädigung im gleichen Verhältnis hatte (Urteil BGer 8C_603/2023 vom 25.9.2024 E. 6).

3.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteien- tschädigung zulasten der Suva in eben diesem Verhältnis (¾ Unterliegen zu ¼ Obsiegen) zuzusprechen.

3.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Um- fang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Auch spezifizierte Kostennoten sind, soweit die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden wer- den, auf ihre Angemessenheit zu prüfen (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungs- gericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bin- dung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgerin- ge Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV- SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).

4 3.2.3 Mit Replik vom 31. Mai 2023 hatte der Beschwerdeführer eine Kostennote eingereicht. Es wurde ein Aufwand von 18h 35' à Fr. 230/h sowie Auslagen von Fr. 77.70 ausgewiesen, was ein Total inkl. MwSt von Fr. 4'686.96 ergab (Bf- act. 9). Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen sind in Anbetracht der Komplexität des Falles angemessen und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220/h inkl. MwSt zu korrigieren, was ein Total von Fr. 4'165.30 ergibt (18.58h *220 +77.70). Hiervon hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfange eines Viertels (vgl. oben E. 3.2.1), mithin von Fr. 1'041.50.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 8C_603/2023 vom 25. September 2024 werden die Entschädigungsfolgen des kantona- len Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu geregelt.

2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'041.50 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 12. November 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 20. November 2024

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