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I 2024 54 • VG SZ I 2024 54 Allowed / Granted AI generated

I 2024 54 — Part-Time Employee Insurance Benefits Eligibility Based on Revised Average Weekly Hour Calculation

Case Number I 2024 54 (SZ_VG_003_I-2024-54_2024-12-04)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Allowed / Granted
Court Costs No costs imposed
Jurisdiction Canton of Schwyz — Cantonal Courts (CH-SZ)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

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A part-time employee, injured in a hiking accident, appealed the denial of non-occupational accident insurance benefits, which the insurer based on the claimant not meeting the threshold of at least eight hours of work per week or the accident not occurring during the commute. The court reasoned that while the calculation of average weekly hours for irregular part-time work is complex, specifically regarding whether to count weeks without work based on the 2019 revision of the relevant administrative guideline, the insurer's calculation was flawed because it failed to exclude weeks during which the employer's mandatory business closure meant the employee could not work at all. Once these mandatory closure weeks were excluded from the calculation period, the claimant's average weekly hours exceeded the eight-hour minimum under both applicable methods, thus establishing non-occupational accident insurance coverage, leading the court to overturn the denial and remand the case for a review of the remaining benefit prerequisites.

Headnote / Official Regeste

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Art. 7 Abs. 2 UVG; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP — Art. 7 Abs. 2 UVG: Cited to establish that if the minimum weekly working hours are not met, an accident on the way to work is considered a work accident, which is relevant to the final decision. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005: Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision. Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG: Cited as the legal basis for not levying court costs (procedural/cost provision).

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

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Art. 7 Abs. 2 UVG

Cited to establish that if the minimum weekly working hours are not met, an accident on the way to work is considered a work accident, which is relevant to the final decision.

Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG

Cited as the legal basis for not levying court costs (procedural/cost provision).

Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP

Cited as the legal basis for granting the prevailing party a party indemnity for costs.

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Full Text of the Judgment — I 2024 54

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2024 54

Entscheid vom 4. Dezember 2024

Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

AXA Versicherungen AG, Operations Unfall und Krankentaggeld, Postfach 357, 8401 Winterthur, Vorinstanz,

Gegenstand Unfallversicherung (Versicherungsdeckung; Teilzeitangestellte) Sachverhalt:

A. A.________ (geb. ________) war bei der ________ AG angestellt und auf- grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 3. September 2023 beim Wandern gestolpert ist und sich eine Fraktur des linken Handgelenks zuzog.

B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte die AXA Versicherungen AG A.________ mit, dass sie durchschnittlich weniger als 8 Stunden arbeite und deshalb für den Nichtberufsunfall kein Versicherungsschutz bestehe (vgl. Vi-act. A12).

Am 12. Februar 2024 liess A.________ mitteilen, dass einerseits die geforderten 8 Stunden wöchentlicher Arbeit erreicht seien und sich andererseits der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignet habe, weshalb die Leistungen zu erbringen seien. Ausserdem reichte sie ein Excel-File mit der Berechnung der wöchentlichen Ar- beitszeit ein. Schliesslich forderte sie die AXA Versicherungen AG auf, eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. Vi-act. A20).

C. Mit Verfügung vom 7. März 2024 teilte die AXA Versicherungen AG A.________ mit, dass sie in den 3 Monaten vor dem Unfallereignis im Durch- schnitt 3:23 Wochenstunden und den 12 Monaten vor dem Unfallereignis im Durchschnitt 6:45 Wochenstunden gearbeitet habe, weshalb keine Deckung für Nichtberufsunfälle (NBU-Deckung) bestehe. Des Weiteren habe sich der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg ereignet (vgl. Vi-act. A24).

D. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 12. März 2024 Einsprache erheben mit den Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2024 und der Erbringung der Leistungen (Taggeld und Heilungskosten [vgl. Vi- act. A30]). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 wies die AXA Versicherun- gen AG die Einsprache vom 7. März 2024 ab (vgl. Vi-act. A35).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ am 9. Juli 2024 frist- gerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben mit den Anträ- gen: 1. Die Einspracheverfügung vom 03.Juli 2024 sei aufzuheben.

2. Die Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) seien zu erbringen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragt die AXA Versiche- rungen AG die Abweisung der Beschwerde vom 9. Juli 2024. Daraufhin repliziert

2 die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 und reicht ein weiteres Be- weismittel ein (Auszug aus der Krankengeschichte [vgl. Bf-act. 5]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teil- zeitbeschäftigte für die ________ AG im Zeitpunkt des Unfalles bei der Vorinstanz gegen die Folgen des Unfalles vom 3. September 2023 versichert war. Die Vorinstanz bestreitet dies, weil die Beschwerdeführerin zum einen nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert sei und zum andern sich der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg ereignet habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet beides.

2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 sind die in der Schweiz beschäftigten Ar- beitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch ver- sichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982).

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interessen ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG) oder während der Ar- beitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Versicherte befugter- weise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Jeder Unfall, der nicht zu den Berufsunfällen zählt, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG als Nichtbe- rufsunfall zu betrachten.

In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV sind teilzeitbeschäftigte Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, nicht gegen Nichtberufsunfälle und damit lediglich gegen Berufsunfälle versichert. Für teilzeitbeschäftigte Ar- beitnehmer, die nicht mindestens wöchentlich eine Arbeitszeit von 8 Stunden aufweisen, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 2 UVV).

3 2.3 Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8 Arbeitsstunden erreicht, um gegen Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad- hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (revidiert am 17.11.2008 und 5.4.2019) vorschlägt (vgl. https://www.svv.ch/; eingesehen am 15.11.2024). Gemäss dieser Empfehlung besteht eine NBU- Deckung, wenn entweder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer min- destens 8 Stunden erreicht oder die Wochen mit mindestens 8 Stunden überwie- gen. Die Berechnungsmethode der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 8 Stunden (sogenannte alternative Durchschnittsmethode) ergibt sich wie folgt: 1. Die Berechnung erstreckt sich über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Un- fall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt. 2. Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wo- chen unberührt. 3. Sofern in der relevanten Periode (Ziff. 1) die Wochen mit tatsächlichen Arbeits- einsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeits- einsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur 1 Stunde gearbeitet wurde. 4. Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU- Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit – aufgerundet auf die nächst volle Stunde – ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig.

2.4.1 Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 verpflichtet das Sozialversicherungsgericht, von Amtes wegen für die richtige und vollständi- ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsa- che als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläu- fen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 9C_611/2020 vom 2.2.2021 E. 5.2.1). Lässt sich ein Sachverhalt nicht in diesem Sinn hinreichend nachweisen, trägt diejenige Partei die Beweislast, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 142 V 398 E. 3.3). Diese Regel greift aber erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im

4 Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).

2.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder- lichen Auskünfte ein. Der Sozialversicherungsträger ist somit aufgrund des Un- tersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Am- tes wegen vollständig und richtig zu ermitteln. Die Sozialversicherungsträger ha- ben folglich den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative und ohne Bindung an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien abzuklären (Ur- teil BGer 8C_38/2013 vom 2.9.2013 E. 4.4.1; BGE 119 V 347 E.1; Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar zum ATSG, 1. Aufl., 2020, N 3 zu Art. 43 ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteile BGer 9C_214/2009 vom 11.5.2009 E. 3.2; 8C_419/2014 vom 23.9.2014 E. 6.1). Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärun- gen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen (BGE 132 V 368 E. 5; SK ATSG-Kieser, N 14 zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es steht den Gerichtsbehörden frei, bei bisher fehlender Abklärung die Sache zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungen an den Verwaltungsträger zurück- zuweisen (Kieser, a.a.O., N 29 zu Art. 43 ATSG).

3.1 Strittig ist vorliegend die Versicherungsdeckung (vgl. oben E. 1). Dabei stel- len sich verschiedene Fragen. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Teilzeitangestellte. Als solche ist sie für Nichtberufsunfälle (NBU) nur versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8h beträgt (vgl. oben E. 2.2). Er- füllt die Beschwerdeführerin dieses Kriterium, so sind die Unfallfolgen versichert, unabhängig davon, ob sich der Sturz auf dem Arbeitsweg oder auf einer Frei- zeitwanderung ereignet hatte, da sie so oder so für Berufs- und Nichtberufsunfäl- le versichert ist. Weist sie hingegen keine minimale Arbeitszeit von 8 Wochen- stunden auf, so ist sie nur berufsunfallversichert, nicht aber NBU-versichert. Dies- falls gilt aber der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall (Art 7 Abs. 2 UVG). Mithin wäre sie wohl für die Folgen eines Sturzes auf dem Arbeitsweg, nicht je-

5 doch während einer Freizeitwanderung versichert. Es gilt daher vorab die der Beschwerdeführerin anrechenbare Wochenarbeitszeit zu ermitteln.

3.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin bei der ________ AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit unregelmässiger Ar- beitszeit hatte; das Arbeitspensum wird bei betriebsüblicher Wochenarbeitszeit von 42h angegeben mit Beschäftigungsgrad von 1 % [sic], Arbeitstage pro Wo- che 1, durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 8h (vgl. Vi-act. 1 [Schadenmel- dung vom 6.9.2023]). Effektiv variiert die wöchentliche Arbeitszeit; es gibt Wo- chen, in denen die Beschwerdeführerin nicht arbeitet, sowie Wochen, in denen sie bis zu 29 Stunden arbeitet (vgl. Vi-act. A11). Die Tätigkeit der Beschwerde- führerin für die ________ AG ist damit klarerweise als (unregelmässige) Teilzeit- tätigkeit zu qualifizieren.

3.3.1 Hinsichtlich der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit bei unregel- mässig Teilzeitbeschäftigten nahm die Vorinstanz im Einspracheentscheid Bezug auf die Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. oben E. 2.3). Sie habe hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der ge- leisteten Arbeitsstunden (vgl. Vi-act. A11) in eine Tabelle im Sinne der Empfeh- lung Nr. 7/87 übertragen (vgl. Vi-act. A34) und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass weder bei der Berechnung mit 3 Monaten noch bei jener mit 12 Monaten eine NBU-Deckung resultiere. Der Tabelle zufolge würden zudem die Wochen überwiegen, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, sämtliche Kalenderwochen bei der Ermittlung der Ar- beitsstunden zu berücksichtigen und nicht nur die Arbeitswochen. Die Aufstellung zeige des Weiteren auf, dass nicht nur die effektiven Arbeitswochen in der Min- derzahl gewesen seien, sondern auch jene, in welchen die Beschwerdeführerin weniger als 8 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Daran ändere auch die durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden pro Woche während den Arbeitswochen nichts. Ferner hätten bei der Ermittlung der relevanten Arbeits- stunden pro Woche die Betriebsferien nicht berücksichtigt werden können, wie dies geltend gemacht worden sei, genauso wenig wie der Prämienabzug.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, für Nichtberufsunfälle sei versichert, wer entweder über den Zeitraum der letzten 3 oder 12 Monate, wobei die günstigere Variante gelte, im Durchschnitt aller Wochen, in denen überhaupt gearbeitet wurde, mindestens 8 Stunden beschäftigt gewesen sei oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens 8 Stunden erreicht habe. Ihrer Ansicht nach seien die Voraussetzun- gen vorliegend erfüllt. Sie habe die Arbeitsstunden in einer Excel-Tabelle ausge-

6 wertet (vgl. Vi-act. A20). Daraus ergebe sich, dass in den 3 Monaten vor dem Un- fall im Durchschnitt 11.75 Stunden pro Woche gearbeitet worden seien. In 8 von 9 Wochen sei auch mehr als 8 Stunden gearbeitet worden. In den 12 Monaten vor dem Unfall habe die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei 14.26 Stunden gelegen, und in 19 von 26 Wochen seien mehr als 8 Stunden gearbeitet worden. Gemäss der Rechtsprechung seien nur die Wochen zu berücksichtigen, in denen tatsächlich gearbeitet worden sei. Die Vorinstanz habe fälschlicherwei- se bei ihrer Berechnung alle Wochen gezählt und nicht nur die Arbeitswochen.

3.4.1 Für die Ermittlung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von unregel- mässig tätigen Teilzeitangestellten gibt es grundsätzlich verschiedene Berech- nungsmethoden (vgl. BGE 126 V 353 E. 3; BGE 139 V 457 E. 4.1). Eine davon ist die Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. oben E. 2.3). Diese ist für die Gerichte nicht verbindlich. Das Bundesgericht hat sich indes auch in jüngerer Vergangenheit für deren Anwendung ausgesprochen und dabei insbesondere ausgeführt: "Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittli- chen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen drei- oder zwölfmonatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen" (Urteil BGer 8C_587/2021 vom 4.2.2022 E. 3.2). Diese Erwägung entspricht so wörtlich der Regeste von BGE 139 V 457 (vgl. auch KOSS - Hürzeler/Kieser, Art. 8 UVG N 15; BSK UVG-Nabold, Art. 8 N 7; SBVR Soziale Sicherheit-Frésard/Moser- Szeless, F Rz. 62).

3.4.2 Vorliegend berufen sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vor- instanz auf eben diese Rechtsprechung und die darin bestätigte Empfehlung Nr. 7/87. Dies jedoch mit gänzlich unterschiedlichem Ergebnis. Gemäss Beschwer- deführerin müssen die Wochen ohne Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, woge- gen gemäss Vorinstanz der Durchschnitt über alle Wochen zu ermitteln ist, nachdem die Zahl der Wochen mit Arbeitseinsätzen tiefer ist als die Zahl der Wo- chen ohne Arbeitszeit. Liest man die oben zitierte Rechtfertigung der Berücksich- tigung der Empfehlung ("Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durch- schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen drei- oder zwölf- monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzu- rechnen"), so spricht dies nicht gegen die Argumentation der Beschwerdeführe- rin. Anderseits ist die vorinstanzliche Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nachvollziehbar, wenn man die Empfehlung Nr. 7/87 liest. Das Problem dürfte in

7 der Revision der Empfehlung aus dem Jahr 2019 liegen. Der Leitentscheid (BGE 139 V 457, aus welchem auch der jüngste Entscheid von 2022 zitiert) basiert noch auf der Empfehlung Version 2008, wogegen die Vorinstanz die Version 2019 anwendet. Diese unterscheiden sich aber wesentlich: Version 2008 Ziff. 3: Wochen, in denen überhaupt nicht gearbeitet wurde, fal- len ausser Betracht. Anders ausgedrückt: Nur Wochen, in denen der/die Verunfall- te tatsächlich gearbeitet hat - wenn beispielsweise auch nur 1 Stunde - kommen in die Berechnung. Version 2019 Ziff. 3: Sofern in der relevanten Periode (Ziff. 1) die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächli- chen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur 1 Stunde gearbeitet wurde.

Damit aber brachte die neue Version der Empfehlung Nr. 7/87 ein entscheiden- des neues Kriterium in die Berechnung ein, was zu einer gänzlich neuen Berech- nung führte: Wochen ohne Arbeitseinsätze werden (anders als bei der alten Ver- sion) nur noch dann nicht berücksichtigt, wenn im relevanten Zeitraum (von 3 oder 12 Monaten) in der Mehrheit der Wochen gearbeitet wurde, andernfalls wird der Durchschnitt über den gesamten Zeitraum berechnet. D.h., wenn das Bun- desgericht im BGE 139 V 457 schrieb, es sei rechtens, die Wochen ohne Ar- beitseinsätze nicht einzurechnen, so waren diese Wochen damals immer auszu- schliessen, wogegen dies neu nur dann der Fall ist, wenn in der Mehrzahl der Wochen gearbeitet wird.

Ob das Leiturteil (BGE 139 V 457) damit auch noch für die doch wesentlich geänderte Empfehlung Nr. 7/87 gilt und diese durch die Gerichte weiterhin an- gewendet werden soll, kann vorliegend offenbleiben, da die Berechnung der Vor- instanz aus einem anderen Grund nicht haltbar erscheint.

3.5.1 Die Auflistung in Vi-act. A34 ist hinsichtlich Arbeitswochen und Arbeits- stunden letztlich nicht strittig (auch wenn es ggf. fraglich erscheint, warum die KW 35/2023, welche bis zum Unfall am 3.9.2023 eine ganze Woche ausmacht, unberücksichtigt blieb). Dies bedeutet, dass sowohl in der Betrachtung von 3 als auch 12 Monaten diejenigen Wochen überwiegen, in denen die Beschwerdefüh- rerin nicht gearbeitet hat (das Verhältnis zwischen den Arbeitswochen und den Wochen ohne Arbeit liegt in den 12 Monaten vor dem Unfall bei 24:27 und in den 3 Monaten vor dem Unfall bei 5:7). Gemäss Vorinstanz verlangt Ziffer 3 der Emp- fehlung Nr. 7/87 daher, die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Zeit- raum (51 resp. 12 Wochen), d.h. inkl. Wochen ohne Arbeitszeit, zu ermitteln. Dies ergibt in den 12 Monaten (resp. 51 Wochen) bei total 372 Arbeitsstunden einen Schnitt von 7.29 Wochenstunden, in den 3 Monaten (resp. 12 Wochen) bei

8 53 Arbeitsstunden einen Schnitt von 4.42 Wochenstunden. Damit in beiden Fäl- len weniger als 8 Wochenstunden (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV).

3.5.2 Allerdings erscheint dem Gericht die Berücksichtigung von Arbeitswochen ohne Arbeitszeit, wie dies die revidierte Empfehlung Nr. 7/87 neu verlangt, nur dann gerechtfertigt zu sein, wenn die Beschwerdeführerin überhaupt die Mög- lichkeit gehabt hätte, bei diesem einen Arbeitgeber (die Berechnung erfolgt im- mer nur für ein Arbeitsverhältnis, Art. 13 Abs. 1 UVV; BGE 134 V 412 E. 2.3) Ar- beitsleistung zu erbringen. Vorliegend ist aktenkundig, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als Hotel ________ eigentliche Betriebsferien zwischen den Saisons macht und die Beschwerdeführerin somit gar nicht arbeiten kann. Es handelt sich um 8 Wochen (im relevanten Zeitraum um die Zeit vom 12.12.2022 - 26.12.2022 sowie 13.3.2023 - 25.4.2023; Vi-act. A16). Diese acht Wochen, in denen gar kein Personal der Arbeitgeberin arbeitet, dürfen weder in den Ver- gleich der Wochen mit und ohne Arbeitszeit, noch in die Berechnung der durch- schnittlichen Arbeitszeit eingerechnet werden. Hatte die Beschwerdeführerin in- folge Betriebsferien gar keine Möglichkeit, Arbeitszeit zu leisten, müssen die ent- sprechenden Wochen bei der Frage, ob sie in der Mehrheit der Wochen Arbeit geleistet hat oder nicht, unberücksichtigt bleiben. Andernfalls wird sie im Ver- gleich zu Angestellten, die während des ganzen Jahres arbeiten können, unge- rechtfertigterweise schlechter gestellt.

3.5.3 Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin während den 12 Monaten vor dem Unfall in 24 von total 43 möglichen Arbeitswochen ihrer Arbeitgeberin (8 Wochen war der Betrieb geschlossen, niemand konnte Arbeitszeit leisten). Damit aber überwiegen die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen, womit gemäss Ziffer 3 der revidierten Empfehlung Nr. 7/87 nur die Wochen mit tatsächlichen Ar- beitseinsätzen in die Berechnung kommen. Dies ergibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 15.5 Stunden (372h : 24 Wochen). Und selbst wenn alle Wochen ausser jene der Betriebsschliessung berücksichtigt würden, mithin auch jene ohne Arbeit (ausser die Betriebsschliessung), würde die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mit 8.65h (372h : 43 Wochen) das Minimum von 8 Wochen- stunden gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV überschreiten.

3.5.4 Dieser Lösung widerspricht Ziffer 4 der Empfehlung Nr. 7/87 nicht. Diese regelt die Aufrechnung/Ergänzung der Arbeitszeit bei tageweisen Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit, schliesst aber die Aufrechnung/Ergänzung z.B. we- gen Militär, Feier- oder Urlaubstagen aus (vgl. oben E. 2.3). Mit der Beachtung der Betriebsferien wie oben dargelegt wird jedoch keine Arbeitszeit aufgerech- net/ergänzt, sondern es wird einzig die durchschnittliche Arbeitszeit allein basie-

9 rend auf den überhaupt möglichen Arbeitswochen bei dieser Arbeitgeberin be- rechnet.

3.6 Wenn nun aber die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller möglichen Arbeitswochen (43 Wochen) eine durchschnitt- liche Wochenarbeitszeit von 8.65h aufweist, unter Berücksichtigung nur der Wo- chen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen (welche die Mehrheit aller Betriebswo- chen ausmachen) gar 15.5h, dann ist die Beschwerdeführerin auch gegen Nicht- berufsunfälle versichert. Damit aber ist auch nicht relevant, ob sich der Sturz vom 3. September 2023 auf dem Arbeitsweg oder auf einer Freizeitwanderung ereig- net hatte, da ohnehin Versicherungsdeckung besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 UVG).

4. Damit aber erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Einspracheent- scheid vom 3. Juli 2024 ist aufzuheben. Nachdem die Vorinstanz einen Leis- tungsanspruch der Beschwerdeführerin mangels Versicherungsdeckung abge- lehnt hatte, ohne die weiteren Leistungsvoraussetzungen zu prüfen, ist die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Par- teientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).

5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG).

5.3 Nach dem Gesagten hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Ver- waltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Bar- auslagen und MwSt) festzusetzen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 4. Dezember 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 22. Januar 2025

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