I 2023 57 · Claimant Denied Disability Benefits Despite Worsening Complaints
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedThe claimant appealed the denial of disability insurance benefits, asserting a worsening of their condition since a prior final rejection in 2017, which had been based on orthopedic, neurological, and psychiatric evaluations finding an 80% capacity for light, alternating work due to a somatoform pain disorder. The court dismissed the appeal, reasoning that a new application requires proof of a significant change in the underlying facts, and concluded that the latest expert assessment, despite contradictions with the claimant's treating physician regarding psychiatric diagnoses (including past trauma), found only a marginal (10%) work capacity reduction based on somatic findings, and deemed the claimant's subjective complaints inconsistent with objective findings like the ability to drive, thus failing to establish an appreciable deterioration sufficient to warrant a disability pension.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedCited in the reasoning section preceding the final orders as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited in the reasoning section preceding the final orders as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited in order 3 as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Full Text of the Judgment · I 2023 57
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I
I 2023 57
Entscheid vom 9. September 2024
Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien C.________
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz,
Gegenstand Invalidenversicherung (Rente) Sachverhalt:
A. C.________, geb. xx 1971, verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. xx und xx) lebt seit xx in der Schweiz und hat ab diesem Zeitpunkt verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Im Oktober 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an (Vi-act. 1). Die IV- Stelle gewährte Arbeitsvermittlung und mit Verfügungen vom 23. Juni und 7. Juli 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente (Vi-act. 33, 34). Die Rente wurde gestützt auf somatische Befunde ausgerichtet (degenerative Veränderun- gen der Wirbelsäule). Das Begehren um Zusprechung einer ganzen IV-Rente wurde von der IV-Stelle (Vi-act. 53) bzw. vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. August 2005 abgewiesen (VGE 37/05, vgl. Vi-act. 59). Eine dagegen er- hobene Beschwerde hat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil I 675/05 vom 20. Februar 2006 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Vi-act. 68).
B. Bereits am 30. Juni 2004 hatte C.________ bei der IV-Stelle Schwyz ein (Revisions-)Gesuch eingereicht mit der Begründung, die Beschwerden hätten sich massiv verschlimmert (Vi-act. 45). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, eine körperlich leichte Tätigkeit sei C.________ zu 100% zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 15% müsse die halbe Rente auf den nächsten Zeitpunkt aufgehoben werden. Falls er an einer Arbeitsvermittlung durch die IV interessiert sei, könne er sich melden (vgl. Vi-act. 85). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle Schwyz am Vorbescheid fest und stellte die Rente per 30. November 2007 ein (vgl. Vi-act. 92). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 299 vom 18. März 2008 abgewiesen (vgl. IV-act. 100). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 gewährte die IV-Stelle C.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Vi-act. 107). Seit ca. April 2009 arbeitet er (bis zur Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses per Ende Fe- bruar 2023) in einem Teilzeitpensum als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe (Bar, Dan- cing, vgl. Vi-act. 178, 224-6/9, 21-52/106, IV-fremde Akten 3-16/55, 3-43/55, 3- 46/55, 3-49/55).
Mit Schreiben vom 25. März 2009 meldete der Hausarzt, Dr.med. D.________ der IV-Stelle eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (vgl. Vi-act. 114). Eine ähnliche telefonische Mitteilung erfolgte durch C.________ anfangs Mai 2009 (mit Verweis auf eine Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst, SPD, R.________, vgl. Vi-act. 117). In einem Bericht, welcher bei der IV-Stelle 2 am 25. Juni 2009 einging, attestierten Dr.med. E.________ (Assistenzärztin) und Dr.med. F.________ (Leitende Ärztin) des SPD R.________ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von C.________ von ca. 70% (vgl. Vi-act. 123).
D. Am 19. November 2009 verfügte die IV-Stelle, dass auf das neue Leis- tungsbegehren nicht eingetreten werde (vgl. Vi-act. 139). Auf Beschwerde hin hielt das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 3 vom 9. März 2010 fest, dass auf das Leistungsbegehren formell hätte eingetreten werden müssen, die IV- Stelle jedoch trotz eines formellen Nichteintretensentscheides das Begehren ma- teriell geprüft habe und zu Recht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen sei. Auch lägen keine psychiatrischen Befunde vor, welche gegen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sprechen würden (Vi-act. 142). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. Am 4. Februar 2011 reichte C.________ eine weitere Anmeldung zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (Vi-act. 148). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Vi-act. 163).
F. Mit Eingabe vom 5. März 2013 machte C.________ unter Beilage eines Berichts des Medizinischen Zentrums Löwenstrasse erneut eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes geltend (Vi-act. 167).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Einholung eines MEDAS- Gutachtens hielt die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 31. Dezember 2015 fest, dass von einem IV-Grad von 28% auszugehen sei, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Falls er sich für Eingliederungsmassnahmen ar- beitsfähig fühle, könne er dies innert der Vorbescheidfrist mitteilen (Vi-act. 207).
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 erhob C.________ Einwand gegen den Vor- bescheid mit dem Antrag, ihm sei eine Rente von mindestens 50% auszurichten. Auf das Angebot der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ging C.________ nicht ein (Vi-act. 208-1/5).
G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 lehnte die IV-Stelle Schwyz ausgehend von einem IV-Grad von 28% das Rentenbegehren ab (Vi-act. 212). Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 ab (Vi- act. 219). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3 H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 meldete sich C.________ erneut zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vi-act. 224). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 forderte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beilage von neuen aktuellen medizinischen Unterlagen glaubhaft zu machen (Vi-act. 226). Daraufhin reichte die behandelnde Psychiaterin Dr.med. G.________ der IV- Stelle am 14. Juli 2020 einen Bericht und weitere medizinische Akten ein (Vi-act. 227). Der Hausarzt Dipl.med. A.________ reichte am 26. Juli 2020 einen kurzen Bericht ein (Vi-act. 228).
I. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle gegenüber C.________ fest, eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszu- standes gegenüber der Begutachtung von 2015 sei aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen, die Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch nicht ausge- schöpft. Unter Intensivierung der Behandlung (wie in der Klinik Braunwald be- gonnen) sei eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Der Versi- cherte wurde zu einer Intensivierung der Behandlung aufgefordert und angehal- ten, nach drei Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen (Vi-act. 232-1/4). Die behandelnde Ärztin reichte am 12. Februar 2021 einen entsprechenden Ver- laufsbericht ein (Vi-act. 234-1/3).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle am 13. April 2022 eine medizinische Begutachtung (Vi-act. 247).
J. Nach Eingang des Gutachtens hielt die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 22. August 2022 fest, dass die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 90% zumutbar seien und das Rentenbegehren abzuweisen sei (Vi- act. 266).
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 liess C.________ Einwand gegen den Vorbe- scheid erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Vi- act. 276).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbe- gehren ausgehend von einem IV-Grad von 10% ab (Vi-act. 289).
K. C.________ lässt mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde erheben ge- gen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2023 mit folgenden Anträgen:
4 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. Juni 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. Juni 2023 zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. August 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Vorinstanz nahm dazu mit Eingabe vom 15. September 2023 Stellung.
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- fall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- 5 tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WE IV) bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt. Mit die- sem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in pro- zentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (vgl. E. 1.2 in fine). Allerdings wird das stufenlose Renten- system auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu ent- stehen. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden noch nach altem Recht zugesprochen (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19.6.2020; Kreisschreiben über die Übergangsbestim- mungen zum Rentensystem im Rahmen der WE IV).
Vorliegend geht es um eine IV-Neuanmeldung vom 18. Juni 2020. Nach Ab- klärungen hat es die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2023 abgelehnt, IV- Rentenleistungen zuzusprechen. Bei dieser Sachlage ist ein allfälliger Rentenan- spruch grundsätzlich nach dem bisherigen Recht (und nicht nach dem neuen, seit dem 1.1.2022 geltenden Recht) zu bestimmen (vgl. VGE I 2022 53 v. 9.12.2022 E. 1.1.3)
1.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Wie die einzelnen Be- weismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Ur- teil BGer 8C_528/2021 v. 3.5.2022 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich da- 6 durch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten be- ruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschät- zung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteile BGer 9C_49/2023 v. 30.3.2023 E. 5.2; 8C_660/2022 v. 25.5.2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Explora- tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me- dizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile BGer 8C_660/2022 v. 25.5.2023 E. 4.2 m.H.; 8C_548/2021 v. 25.2.2022 E. 7.2.1; 8C_153/2021 v. 10.8.2021 E. 5.3.2).
1.4 Anzumerken ist, dass der im Sozialversicherungsprozess geltende Unter- suchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnot- wendig ausschliesst, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der ver- fügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 142 V 389 E. 3.3; 140 V 299 E. 4.2).
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn die Vor- aussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchser- heblicher Weise geändert hat. Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts- grades auch tatsächlich eingetreten ist. Sie geht in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 133 V 108; Urteile BGer 7 8C_454/2018 v. 16.11.2018 E. 4.1; 8C_487/2013 v. 21.10.2013 E. 2.1 je m.H.). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheb- lichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren demnach analog zu Art. 17 ATSG durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung be- standen hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Ren- tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil BGer 9C_27/2019 v. 27.6.2019 E. 2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil BGer 9C_418/2010 v. 29.8.2011 E. 3.1).
2.2 Im Rahmen einer Neuanmeldung setzt eine Rentenerhöhung oder - zusprache eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheits- zustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund- heitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine rele- vante Änderung dar (Urteil BGer 8C_454/2018 v. 16.11.2018 E. 4.1 m.H. auf BGE 112 V 371 E. 2b; Urteile BGer 8C_177/2018 v. 3.8.2018 E. 3.4; 8C_481/2013 E. 2.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbe- achtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3). Zudem genügen weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun- fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 8C_590/2022 v. 12.12.2022 E. 2.3; 8C_190/2022 v. 19.8.2022 E. 2.3.2 m.H.).
2.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach- verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungs- verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andern-
8 falls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht dem Richter (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2; Urteil BGer 8C_487/2013 v. 21.10.2013 E. 2.1).
2.4 Gegenstand des Neuanmeldungsprozesses ist demnach nicht die erstmali- ge Invaliditätsbemessung im Sinne der erstmaligen Festsetzung des Invaliditäts- grades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch, sondern es ist zu prü- fen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Gegen- stand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserhebli- chen Differenz in den - hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurtei- lung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 8C_160/2017 v. 22.6.2017 E. 2.2 m.H.), mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effek- tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Wegen des ver- gleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfor- dernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer- tungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver- änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Fest- stellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächli- che Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile BGer 8C_170/2017 v. 13.10.2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 v. 7.6.2017 E. 4.1; 8C_160/2017 v. 22.6.2017 E. 2.2 m.H).
2.5 Bei Vorliegen psychischer Störungen fordert die neue bundesgerichtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prü- fung systematisierter Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
9 (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver- mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indi- katoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund- heitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
3.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 17. Juni 2020 eingetreten und hat nach Einholen eines Gutachtens einen Anspruch eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juni 2023 verneint. Die Eintretensfrage ist im vorliegenden Verfahren somit nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem rechtskräftigen Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 verschlechtert hat und somit ein allfälliger Anspruch auf eine IV-Leistung besteht.
3.2 Mit Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 wurde die Verneinung eines Rentenanspruches durch die IV-Stelle bestätigt, wobei dem dieser Verfügung zu Grunde liegenden polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Be- gutachtung (ZMB) vom 3. März 2015 auch in Berücksichtigung der noch nach der Begutachtung bis zum Entscheiddatum eingegangenen medizinischen Berichten voller Beweiswert zuerkannt wurde.
Im ZMB-Gutachten vom 3. März 2015, dem eine orthopädische, neurologische und psychiatrische Teilbegutachtung zu Grunde lagen, wurden folgende Diagno- sen gestellt (Vi-act. 198-54/59):
7. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer Reiz- und persistierender sensibler Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 rechts bei degenerativen LWS-Veränderungen mit unter anderem mehrfach nachgewiesener Diskushernie L5/S l laut Angabe - lumbale muskuläre Dysbalance
10 - Verdacht auf ISG-Syndrom rechts mit Blockierung
- Chronisches Cervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen
- keine Anhaltspunkte für Radikulopathie
- Chronisches Schmerzsyndrom linke Schulter
- MRT-Arthrographie 06.02.2012: Supraspinatussehnentendinose. Begin- nende AC-Gelenksarthrose - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren {F 54.1) - Multiple psychosoziale Belastungen mit
- Abbruch der Berufsausbildung im Kosovo (Z 55)
- Migration in die Schweiz als Asylant 1994
- Status nach Eheproblemen {Z 63.0}
- finanzielle Probleme, Sozialamtunterstützung {Z 60.8}
8. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert {F 32.4) - Intermittierendes Schmerzsyndrom linkes Knie
- St. n. Distorsion 10/2014
- klinisch Verdacht auf Patellachondropathie
- MRT 23.04.2014: Verdacht auf Einriss am medialen Meniskushinterhorn, aktuell klinisch kein Reizzustand, keine Funktionsstörung - Klinisch sensibles Karpaltunnelsyndrom links (dominant)
- neurographisch 11 /2013 nicht objektivierbar
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung durch die involvierten Fachärzte wurde ausgeführt, dass eine Chronizität der Beschwerden vorliege, eine Willensanstrengung zur Überwindung des somatoformen Schmerzsyndroms aber möglich wäre. Diesbezüglich bestehe lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Konsistenzprüfung wurde festgehalten, dass sich während den Untersuchungen keine Hinweise auf eine Aggravation ergeben hätten. Der Versicherte habe immer wieder seine Schmerzen betont. Die somatoforme Schmerzstörung sei deutlich im Vordergrund gestanden. Der Versicherte habe aber auch immer wieder auf seine schwierige soziale und finanzielle Situation sowie auf seine Eheprobleme hingewiesen. Die IV-fremde Problematik stehe klar im Vordergrund. Es sei von einem reaktiven Geschehen bei schwieriger sozialer Situation auszugehen.
Zusammenfassend gelangten die ZMB-Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, adaptierten und wechselbelastenden
11 Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Die leichte Einschränkung resultiere aus den psychiatrischen Faktoren (Schmerzstörung).
Entsprechend wurde in VGE I 2016 102 vom 14. Juni 2017 von einer Arbeits- fähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne repetitive Überkopfarbeiten) im Umfang von 80% ausgegangen. Beim Vergleich des Vali- den- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen wurde ein IV-Grad von 31% ermittelt.
3.3 Zum Gesundheitszustand des Versicherten nach Erlass von VGE I 2016 102 vom 14. Juni 2017 ergibt sich aus den medizinischen Akten was folgt:
3.3.1 Dr.med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie stellte im ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2020 zu Handen der IV folgende Diagnosen (Vi-act. 227-1/17):
Schwere chronische depressive Störung F 33.2 bei
- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Anteilen F 45.41 - Narzisstische Persönlichkeitszüge Z73.1
Niedrige Intelligenz USZ Neuropsychologie IQ72 2/2020
Zur aktuellen Situation führt Dr.med. G.________ u.a. aus (Vi-act. 227-1/17 f.):
Patient ist dem 18.12.2018 bei mir in psychiatrischer Behandlung (erst seit ca. 2 Jahren unregelmässig bei mir), ohne erkennbare Veränderung hinsichtlich des Gesamtzustandsbildes. Es besteht eine chronisch depressive Symptomatik die aktuell als schwer zu bezeichnen ist. Parallel/ in Wechselwirkung stehend besteht eine chronische Schmerzsymptomatik mit Schmerzzentrum LWS, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein. Aber auch Schmerzen ausgehend von der Halswirbelsäule in den rechten Arm ausstrahlend, sowie ständige Kopfschmerzen. Der Patient lebt sehr zurückgezogen. Er hat in einer Gasstätte ab und zu arbeiten können, durch «Corona» erhält er dort keine Einsätze mehr. (…).
Der Patient wurde neuropsychologisch beurteilt (S. Bericht), dort wurde eine psychosomatisch-stationäre Behandlung empfohlen. Daraufhin erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik Braunwald. Aus meiner Sicht ist Herr Bequiri psychiatrisch austherapiert, das liegt auch daran, dass wenig Potential für Selbstreflektion vorliegt (dies intellektuell bei eher niedrigem IQ und regressiver Krankheitsverarbeitung) wie auch eine ungünstige Krankheitsverarbeitung mit vor allem passiv-klagendem Modus. Die Arbeitsfähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 50% eingeschränkt, der Patient ist phasenweise tage und wochenlang nicht einsatzfähig wegen Schmerzkrisen, aber es bestehen auch davon unabhängig Einschränkungen aufgrund der depressiven Symptome (s. Psychostatus).
12 Aus dem von Dr.med. G.________ zitierten Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung an der Klinik für Neurologie des USZ vom 6. Februar 2020 ergibt sich, dass Untersuchungen an zwei Terminen durchgeführt wurden; die Ergebnisse des ersten Termins wurden infolge von Inkonsistenzen als nicht valide beurteilt, die Ergebnisse des zweiten Termins bzw. das Antwortverhalten des Versicherten an diesem zweiten Termin wurden demgegenüber als konsistent und valide qualifiziert (Vi-act. 227-4/17). In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestehe eine mittelschwere allgemeine Verlangsamung bei ausgeprägter Antriebsminderung und eine weit unterdurchschnittliche kognitive Flexibilität. Gemäss Fragebogenverfahren bestehe eine mittelschwere Fatigue- sowie eine mittelschwer Angst- und Depressionssymptomatik. Die genannten neuropsychologischen Befunden seien am ehesten als Ausdruck einer psychosomatischen Verarbeitung der langjährig bestehenden Schmerzsymptomatik sowie der depressiven Verstimmung bei massiver psychosozialer Belastungssituation und ausgeprägter Antriebsminderung zu sehen. Es sei zu erwarten, dass Herr C.________ aufgrund der Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei, insbesondere im Sinne einer reduzierten Produktivität bei schwerer allgemeiner Verlangsamung. Zur Fahreignung wird im neuropsychologischen Bericht ausgeführt, die erwähnten Minderleistungen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und visuelle Wahrnehmung) würden verkehrsrelevante Bereiche betreffen, weshalb aus neuropsychologischer Sicht Bedenken in Bezug auf die Fahreignung bestünden. Der Versicherte sei darauf hingewiesen worden, aktuell vom Lenken eines Fahrzeuges abzusehen (Vi-act. 227-6/17).
3.3.2 Zu dem von Dr.med. G.________ erwähnten Aufenthalt in der RehaClinic Braunwald ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte dort vom 19. April bis zum 12. Mai 2020 hospitalisiert war. Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (Vi-act. 227-7/17):
F33.1 Rezidivierende depressive Störung. gegenwärtig mittelgradige Episode
F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Z73.1 Narzisstische Persönlichkeitszüge
Die in der Klinik Braunwald erhobenen somatischen Diagnosen entsprechen im Wesentlichen den bereits im Rahmen der ZMB-Begutachtung erhobenen somatischen Befunden (vgl. Vi-act. 227-7/17 und 198-54/59). Neu erwähnt werden eine Alopezie (kreisrund, anamnestisch seit Anfang 2020) und eine Hypakusis beidseits (seit ca. 3 Jahren). In der Beurteilung wird ausgeführt, dass sich die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik seit dem Auftreten des Haarausfalls sowie dem Corona-bedingten Wegfall seiner Tätigkeit 13 im Stundenlohn verstärkt hätte. Während des Klinikaufenthaltes habe der Versicherte über vermehrte Kopfschmerzen geklagt. Er habe das Auftreten von Sorgengedanken vor den einzelnen Therapien als neue Stressbelastungen empfunden und die Kopfschmerzen darauf zurückgeführt, weshalb er sich zum Austritt aus der Klinik entschieden habe. Bei Austritt habe er angegeben, dass es ihm eher schlechter gehe als bei Eintritt.
3.3.3 Mit Kurzbrief vom 28. Juli 2020 hielt der Hausarzt des Versicherten, Di- pl.med. A.________, B.________, zu Handen der IV-Stelle fest, dass er vom Pa- tienten gebeten worden sei, infolge der Neuanmeldung bei der IV einen Bericht zu erstatten. Wesentlich scheine die psychische Situation zu sein, welche von der behandelnden Psychologin beurteilt werde. Körperlich-somatisch sei mittler- weile eine erhebliche Hörminderung festgestellt und eine Hörgeräteversorgung empfohlen worden. Im Übrigen habe sich die somatische Situation nicht verän- dert, es sei jedoch auffällig, wie oft der Patient in ärztlicher Behandlung sei. Dies deute auf eine erhebliche psychische Erkrankung hin (Vi-act. 228).
3.3.4 Zur Abklärung der Frage, ob eine Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes seit der letztmaligen Ablehnung vom 29. Juli 2016 eingetre- ten ist, hat die Vorinstanz eine versicherungsmedizinische konsiliarische Beurtei- lung beim RAD-Arzt Dr.med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie eingeholt. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 17. September 2020 fest, formal sei aufgrund der Befundberichte gegenüber er Begutachtung 2015 zumin- dest eine vorübergehende Verschlechterung nicht ausgeschlossen. Die psycho- pharmakologischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es werde nur eine niederfrequente psychiatrische Behandlung durchgeführt. Unter Intensivierung der Behandlung sei eine Remission der depressiven Episode in- nert sechs Monaten zu erwarten. Eine voraussichtlich anhaltende erhebliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (Vi-act. 231).
3.3.5 Am 27. Oktober 2020 wurde der Versicherte durch Dr.med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, untersucht (Vi-act. 237-7/21 ff.). Dieser stellte die Diagnosen: symmetrischen Polyarthralgien/-arthritiden an Händen und Vorfüssen beidseits; Fasziitis plantaris beidseits; St. n. Covid-19-lnfektion; Alopezia areata; chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Schmerzverarbeitungsstörung; chronische Hyperferritinämie unklarer Ursache bei Transferrinsättigung normal; Steatosis hepatis bei St. n. Hepatitis B, laborchemisch. In der Beurteilung wird sinngemäss ausgeführt, klinisch sei eine leichte entzündlich-rheumatologische Problematik vorwiegend in Händen und Füssen nicht eindeutig fassbar. Letztlich könne es sich auch einfach nur um eine Variante einer Schmerzverarbeitungs-
14 störung handeln, wobei initial nachvollziehbar Schmerzen nach viralem Infekt letztlich nicht strukturell erklärbar seien und sich chronifiziert zementiert hätten.
3.3.6 Nachdem der Versicherte von der Vorinstanz aufgefordert worden war, die psychiatrische Behandlung zu intensivieren und einen entsprechenden Verlaufs- bericht einzureichen, reichte die behandelnde Psychiaterin Dr.med. G.________ der IV am 12. Februar 2021 einen Verlaufsbericht ein (Vi-act. 234). Darin wird ausgeführt, dass der Versicherte sie seit Oktober 2020 alle 2-3 Wochen konsul- tiere. Eine Medikamentenumstellung wie in Braunwald begonnen (Trittico statt Deanxit) habe wegen Unverträglichkeiten gleich wieder abgebrochen werden müssen. Man könne mit dem Versicherten nur begrenzt gewinnbringend über Psychopharmakotherapie reden, da er nicht viel verstehe. Die Gespräche mit dem Versicherten seien inhaltlich redundant gewesen (viele Klagen). Es sei schwierig mit dem Versicherten lösungsorientiert zu arbeiten und psychothera- peutisch Fortschritte zu erreichen. Man könne dies als mangelnde Fähigkeit (niedrige Intelligenz, narzisstische Abwehr bei starker Kränkung, fehlende Selbst- reflexion) einordnen und sicher sei von einer Chronifizierung zu sprechen. Der Patient sei austherapiert. Das Zustandsbild habe sich kaum verändert. Es beste- he nach wie vor eine schwere depressive Symptomatik mit kognitiven Einschrän- kungen. Der Patient habe aufgrund der Corona-Einschränkungen seine Stelle in einer Bar als Helfer verloren, er könne sich aber vorstellen, ein paar Stunden zu arbeiten.
In der Beurteilung führte Dr.med. G.________ aus (Vi-act. 234-2/3):
Das Zustandsbild des Patienten ist - seit ich ihn kenne - durchgehend unverändert schwer depressiv und gekennzeichnet durch eine chronische Schmerzproblematik. (…). Zu Krankenhausaufenthalten ist der Patient kaum bereit und eine Hospitalisation gegen seinen Willen oder auch nur halbherzigen Willen ist nicht erfolgsversprechend. Ein erheblicher Teil der Schmerzen ist psychisch bedingt. Antidepressiva bei solch chronischen Zuständen zeigen aus meiner ärztlicher Praxiserfahrung kaum ausreichend Wirkung. Theoretisch gäbe es aber noch die Option, diverse Psychopharmaka «auszuprobieren». Ob Herr C.________ damit einverstanden ist, es versteht und es als sinnvoll erachtet, steht auf einem anderen Blatt. Da der Patient in den letzten Jahren trotz allem hin und wieder in einer Bar gearbeitet hat, ist er wohl als teilweise arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit zu bezeichnen. Daraus ergibt sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-40% in einem Bereich, der keine zu schweren körperlichen Einsatz erfordert.
3.3.7 Der Hausarzt des Versicherten hielt mit Arztbericht zu Handen der IV vom 20. Mai 2021 fest, dass ca. 4x/Jahr eine Konsultation bei ihm erfolge. Als Dia- gnosen mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannte er: depressive Störung, chronische Schmerzstörung, Spannungskopfschmerzen, Hypakusis, lumbospon- dylogene Schmerzen, zervikale spondylogene Schmerzen, femuropatelläres 15 Syndrom, PHS links und Insomnie (Vi-act. 237-2/21). Zur Arbeitsfähigkeit ver- mochte der Hausarzt keine Einschätzung abzugeben. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sei stark von der Tagesform abhängig.
3.3.8 Mit Bericht vom 13. Juli 2021 zu Handen der Vorinstanz (Vi-act. 238) er- läuterte Dr.med. G.________, dass sich die Situation seit dem letzten Bericht nicht wesentlich verändert habe. Der Patient sei eingeengt auf sein Leiden und seine Person. Der Versicherte sei therapeutisch nicht erreichbar. Er zeige eine polymorphe Symptomatik mit wechselnden körperlichen Beschwerden, wech- selnden Schmerzorten, Ängsten, Antriebsstörung und innerer Angespanntheit. Der Patient weise neben der depressiven Symptomatik und den Schmerzen die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung auf, da er neuerdings auch weite- re Symptome ohne zuordenbarem Krankheitsbild aufweise (Schwindel, Ziehen in der Brustgegend). Seit der Neuanmeldung bei der IV habe sich nochmals eine Verdeutlichungstendenz entwickelt. Aktuell diagnostizierte Dr.med. G.________ eine schwere chronische depressive Störung bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, narzisstischen Persönlichkeitszügen und niedriger Intelligenz. Die Arbeitsfähigkeit wurde weiterhin auf 2-3h/Tag geschätzt für eine wenig kom- plexe Tätigkeit mit mässiger Belastung.
3.3.9 Mit Bericht vom 26. Januar 2022 an die Vorinstanz führte Dr.med. G.________ aus, dass der Versicherte seit einigen Monaten vermehrt unter Dys- ästhesien an den Füssen leide. Er habe in diesem Zusammenhang völlig überra- schend berichtet, dass er während seines Einsatzes im Balkankrieg Folterungen erlebt habe. Er habe damals mit anderen albanischen Jugendlichen Proteste und Widerstand organisiert und sei von der Polizei geschlagen worden. Während des Einsatzes im Krieg habe er schreckliche Dinge erlebt, er sei irgendwann deser- tiert, dann zwei Monate in einem kroatischen Gefängnis inhaftiert gewesen und habe danach während zwei Jahren in Kroatien auf der Strasse gelebt, bevor er in die Schweiz emigriert sei (Vi-act. 245). Dr.med. G.________ diagnostizierte ge- stützt auf diese Schilderungen neu neben einer chronischen depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0). Grundsätzlich habe sich am objektiven Befund nicht viel verändert, die Zuordnung sei nun aber eine andere. So denke sie, dass es sich hier nicht allein um eine depressive Problematik handle, sondern um Veränderungen nach Extrembelastungen, die der Patient bisher nie erwähnt ha- be. Bei dieser Diagnose seien Veränderungen bei der Regulierung von Gefühlen, bei der Selbstwahrnehmung, anhaltendes Misstrauen, Neigung zu Somatisie- rungsstörungen und Verlust positiver Überzeugungen typisch. Die Prognose sei
16 durch diese Zuordnung schlechter. Eine Arbeitsfähigkeit sehe sie aktuell nur bei etwa 20% in einer angepassten Tätigkeit.
3.3.10 Der Hausarzt des Versicherten berichtete am 8. April 2022 über eine eher verstärkte depressive Symptomatik. Eine somatoforme Schmerzstörung sei weiterhin vorhanden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert bzw. zur ent- sprechenden Frage wurden keine Angaben gemacht (Vi-act. 253).
3.3.11 An verschiedenen Terminen im Juni und Juli 2022 wurde der Versi- cherte durch Fachärzte der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Busi- ness-Center), Bern, interdisziplinär - unter Einbezug der Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie - untersucht (Gut- achten vom 4. August 2022 (Vi-act. 261).
3.3.12 Im internistischen Teilgutachten (Dr.med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie) wird ausgeführt, auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es liege ein erhöhter Cholesterin- wert vor und eine entsprechende Lebensstilintervention wäre zu empfehlen. Es fände sich zudem eine Hyperferritinämie, der Ferritinwert sei jedoch nur mässig erhöht. Eine sekundäre Hämochromatose und eine relevante Leberschädigung lägen nicht vor. Insgesamt resultierten aus der Hyperferritinämie keine Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für das Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms würden sich ebenfalls keine Hinweise ergeben (Vi-act. 261 f.).
3.3.13 Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr.med. L.________, Fach- arzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, wird in der Beurteilung ausgeführt (Vi-act. 261-55/106 f.):
Im Vordergrund der vom Versicherten angegeben Beschwerden besteht ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom, mit in Symmetrie angeordneten Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke, an einzelnen Aspekten der Wirbelsäule sowie am gesamten Beckengürtel. Das Schmerzsyndrom imponiert fibromyalgiform und ist zumindest aus der klinischen Optik nicht Folge eines radikulären Schmerzsyndroms. Auch ergeben die anamnestischen Angaben, die zur Verfügung gestellten Dokumente und auch die heutige klinische Untersuchung keine Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage der Weichteilbeschwerden. Das Weichteilschmerzsyndrom ist nicht mit einer alltagsrelevanten Einschränkung der Beweglichkeit und Funktionen der peripheren Gelenke, ebenso nicht des Achsenskelettes verbunden. Am Achsenskelett kann man diagnostizieren ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer bekannten Diskusherniation L5/S1 sowie degenerativen Diskopathien auf den Segmenten L3- L5. Gemäss zuletzt durchgeführtem MRT der Lendenwirbelsäule vom 10.03.2021
17 sind die degenerativen Diskopathien mässiggradig und ohne Anzeichen für eine Neurokompression bzw. Anzeichen für ein Syndrom des engen Spinalkanals. Die heutige klinische Untersuchung ergibt keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression, die vom Versicherten angegebene Hypästhesie am rechten lateralen Unterschenkel bzw. am lateralen rechten Fussrand dürfte noch Folge der schon im Jahre 2001 diagnostizierten lumboradikulären Reizsymptomatik S1 sein. Ferner besteht ein leichtgradiges zervikovertebrales/zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, auch hier auf der Grundlage von diskreten degenerativen Diskopathien, namentlich der Bandscheibe C6/C7. Auf diesem Segment bestehen Unkarthrosen, die zu einer möglichen Wurzelirritation C7 links führen (siehe MRT der Halswirbelsäule vom 13.04.2012). In Analogie zu der Beurteilung der Symptomatik an der Lendenwirbelsäule bestehen auch zervikogen keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression bzw. auf eine Myelonkompression. Zuletzt besteht eine Schmerzsymptomatik am linken Schultergelenk. Dieses Schmerzsyndrom steht gegenüber den vertebralen Syndromen weit im Hintergrund. Gemäss den Vorabklärungen (MRT vom 06.02.2012) besteht eine AC-Gelenksarthrose und zum Zeitpunkt deren Untersuchung eine Supraspinatustendinopathie ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion. Die heutige klinische Untersuchung ergibt weitgehend normale Befunde, ohne Hinweise auf ein lmpingement-Syndrom und ohne Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Gemäss Aussagen des Versicherten hat der Kortikosteroid-Versuch {vorgeschlagen durch Dr. M. J.________, Rheumatologie in R.________ am 27.10.2020) nicht zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik geführt, dies würde dafür sprechen, dass die Weichteilbeschwerden nicht entzündlich rheumatischer Genese, sondern möglich erweise im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung liegen können.
Insgesamt liegen gemäss rheumatologischem Teilgutachten nur wenige Symptome und Befunde vor, welche eine höherprozentige Arbeitsunfähigkeit begründen liessen. Die aktuelle Arbeitstätigkeit als Mitarbeiter in einem Restaurant, sei aus medizinischer Sicht in einem Umfang von 8,5 h/Tag zumutbar mit einer um höchstens 10% eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Zu vermeiden seien repetitives Bücken, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg, Arbeiten in monotoner Vorneigehaltung, rein statische Belastungen des Rückens im Sitzen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie wiederholte Arbeiten über Schulterhöhe. Die aktuelle Einschätzung der rheumatologisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit dürfe seit Jahren Gültigkeit haben. Relevante Veränderungen am Bewegungsapparat hätten sich seit der ZMB-Begutachtung im Jahre 2015 nicht ergeben.
3.3.14 Dr.med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führt im psychiatrischen Teilgutachten (Vi-act. 261-63/106 ff.) aus, die aktenana- mnestisch diagnostischen Erwägungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer andau- ernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung hätten im Rahmen
18 seiner Untersuchung nicht bestätigt werden können, da die diesbezüglichen Kri- terien nicht in ausreichender Form erfüllt seien. Zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wird im Gutachten ausgeführt (Vi-act. 261-72/106):
Belastungsprofil: In Anlehnung an das Mini-lCF-APP1 liegen bei dem Versicherten keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Verkehrsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit vor.
Der psychiatrische Teilgutachter konnte im Untersuchungszeitpunkt weder aktu- ell noch retrospektiv gestützt auf die Aktenlage eine "originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes im definierten Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen verifizieren." Ergänzend wird erwähnt, dass sich sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch neuropsychologischen Begutachtung der unzweifelhafte Eindruck einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung ergeben habe. Der Versicherte sei in der Lage, ein volles Arbeitspensum aus- zuüben. Retrospektiv sei der Versicherte - abgesehen von etwaigen Hospitalisa- tionen - seit jeher uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen.
Im Gutachten wird gestützt auf die Resultate der Labormessungen anerkannt, dass der Versicherte das von der Psychiaterin verschriebene Antidepressivum (Deanxit) einnimmt (Vi-act. 261-68/106). Der Gutachter erachtete die Fortführung der Gesprächstherapie aufgrund anhaltender psychischer Instabilitäten von rein reaktiver Genese als weiterhin sinnvoll, eine dauerhafte psychopharmakologi- sche Intervention sei demgegenüber nicht fortzuführen (Vi-act. 261-71/106).
3.3.15 Der neuropsychologische Teilgutachter, T. P.________, Fachpsycho- loge für Neuropsychologie, führt aus, dass infolge Leistungsinkonsistenzen keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden könne. Des Weiteren führte der neuropsychologische Gutachter unter dem Titel "Validität der neuropsychologi- schen Befunde/Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" aus (Vi-act. 261- 88/106 f.)
Die Zuverlässigkeit der Beschwerdeangaben wird als nicht sicher gegeben beurteilt. Im klinischen Eindruck imponierte wenn auch nicht stark ausgeprägt aber doch ein etwas verdeutlichendes Verhalten die eigenen Beschwerden betreffend. Die Angaben des Versicherten die Alltagsfunktion betreffend lassen sich theoretisch zwar mit einer Störung depressiver Art vereinbaren, jedoch lässt sich das berichtete geringe Mass an Aktivität nur nachvollziehen, wenn diese Störung
19 stark oder sehr stark ausgeprägt ist. Die folgenden Feststellungen erfolgen unter der Annahme, dass die primäre depressive Störung nicht ausgeprägt ist. Der Versicherte zeigte sich im Explorationsgespräch zwar belastet und etwas affektinkontinent, aber nicht eigentlich bedeutend depressiv. Er nahm aktiv am Gespräch teil, musste nicht wiederholt nachfragen, was die Frage war, er zeigte keine substantiellen Antwortlatenzen. (…). Bei Aufgaben, welche offensichtlich Eigenantrieb erforderten, erwies er sich äusserst stark verlangsamt. Bei anderen Aufgaben, welche bei einer ausgeprägten Depression beeinträchtigt sein müssten, waren seine Leistungen hinreichend. (…). Die figurale Ideenproduktion als organisches Mass für den Antrieb war knapp hinreichend und nicht massiv beeinträchtigt wie man erwarten würde. Somit ergaben sich nicht konsistent Befunde, welche mit einer sicheren depressiven Störung in einem stärkeren Ausmass erklärbar sind. (…).
In der aktuellen Testuntersuchung war die Verlangsamung wiederum extrem. Diese lässt sich anhand mit dem Eindruck in der Exploration nicht vereinbaren. Eine derart massive Reaktionsverlangsamung wie in den PC-gestützten Aufmerksamkeitstests und in zwei selbst-getakteten Papier-Bleistift-Tests (…) aktuell gezeigt lässt sich nicht damit vereinbaren, dass der Versicherte Auto fährt. (…). Der Versicherte gab denn auch als Grund dafür, dass er längere Fahrten vermeidet, nicht etwa seine an anderer Stelle berichtete Konzentrationsstörungen an, sondern die mit einer längerdauernden Fahrt immer gleiche Sitzposition. Einige Testbefunde weisen auch auf eine nicht optimale Anstrengungsbereitschaft. (…).
Hinweise für eine bewusste, willentliche Tendenz zu Falschantworten oder zur Verfälschung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ergaben sich nicht. Der Versicherte scheint vielmehr in seiner Schmerzsituation und negativen Spirale gefangen zu sein und als Ursachen für das nicht optimale Leistungsverhalten scheinen eher bewusstseins-ferne Mechanismen verantwortlich zu sein.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der neuropsychologische Gutachter aus, dass sich Aussagen zu Einschränkungen und Ressourcen über das beschriebene Mass hinaus nicht machen liessen. Auch wenn der Krankheitsverlauf und die Anamne- se gewisse Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nahelegen würden, könne zum Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Einschätzung abgegeben werden. Immerhin könne der Versicherte ein Ge- spräch führen, eine mehrstündige Untersuchung bewältigen und Auto fahren.
3.3.16 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führen die Gutachter aus, dass die Angaben des Versicherten aus klinisch-psychiatrischer Sicht überlagert seien von einem deutlich subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Rah- men eines allgemeinen Verdeutlichungsbestrebens und deshalb wenig plausibel gewirkt hätten. Aus neuropsychologischer Sicht habe ein etwas verdeutlichendes Verhalten imponiert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwi- schen den aus subjektiver Sicht geschilderten Beschwerden und den relativ ge- ring ausgeprägten strukturellen Pathologien am Bewegungsapparat (Vi-act. 261- 6/106).
20 Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter an (Vi-act. 261-7/106):
1. Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom (fibromyalgiformes Schmerzbild) 2. Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei bekannter Diskusherniation L5/S1, degenerativen Diskopathien L3-L5 und Status nach lumboradikulärer Reizsymptomatik S1 rechts 2001 3. Chronisch rezidivierendes leichtgradiges zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativer Diskopathie C6/C7, Unkarthrosen C6/7 mit möglicher Wurzelirritation C7 links (MRT der Halswirbelsäule vom 13.04.2012)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden angeführt (Vi- act. 261-7/106).
1. Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei AC-Gelenksarthrose und Supraspinatustendinopathie (MRT vom 06.02.2012: keine Hinweise auf RM- Läsion) 2. Hypercholesterinämie
3. Hyperferritinämie (ohne Anhalt für hereditäre Hämochromatose)
Insgesamt wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10% gestützt auf die rheumatologischen Befunde bei einer Präsenzzeit von 8.5h/Tag attestiert (Notwendigkeit der vermehrten Pausen infolge der Notwendigkeit, die Arbeitspositionen zu wechseln und infolge einer schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastbarkeit, Vi-act. 261-8/106).
3.3.17 Die RAD-Ärztin Dr.med. N.________ hielt mit Stellungnahme vom 18. August 2022 fest, dass das Gutachten aus somatischer Sicht umfassend, schlüssig und nachvollziehbar sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90% (im angestammten und angepassten Arbeitsumfeld) sei begründet (Vi-act. 263) .
3.3.18 Der RAD-Psychiater Dr.med. O.________ nahm aus psychiatrischer Sicht am 19. August 2022 Stellung zum Gutachten und hielt fest, die psychiatri- schen und neuropsychologischen Gutachten seien nachvollziehbar (Vi-act. 264),
3.3.19 Nach Einsicht in das SMAB-Gutachten hielt Dr.med. G.________ mit Bericht vom 26. September 2022 fest, dass sich seit ihrem letzten Bericht das Zustandsbild des Versicherte nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor eine schwere depressive Symptomatik begleitet durch diverse Somatisierungen. Ak- tuell könne der Versicherte nicht arbeiten. Aus ihrer Sicht habe die IV- Untersuchung den Versicherten so belastet, dass er nicht mehr in der Lage sei, den kleinen Job in der Bar auszuführen. In Bezug auf die psychiatrische Begut-
21 achtung bemängelt Dr.med. G.________ die Befunderhebung. Der Gutachter habe Symptome und Befunde nicht aufgeführt, die offensichtlich dauerhaft pro- blematisch seien. Sie haben den Patienten nicht ansatzweise erkannt. Eine Kommunikation mit ihm sei in all den Jahren, seit sie in kenne, entgegen den Ausführungen des Gutachters immer schwierig gewesen; dies nicht nur wegen dessen Hörbehinderung, sondern auch weil der Patient fast nie in einen rezipro- ken Austausch eingestiegen sei, sondern mehrheitlich klagend monologisiert ha- be. Die Beschreibung von unauffälligem Antrieb und Affektivität sei als Falsch- wahrnehmung zu klassifizieren. Dass der Gutachter in dem knapp einstündigen Gespräch eine Persönlichkeitsstörung ausschliesse, sei unseriös und entspreche nicht psychiatrischen Standards. Der Neuropsychologe beschreibe dann eine ganz andere Symptomatik (Pat. sei sichtlich herabgestimmt, belastet, ange- spannt, in den Konzentrations- und Aufmerksamkeitstests deutlich verlangsamt und wenig belastbar). Dessen Beobachtungen könne sie nachvollziehen und sie stünden der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters diametral entgegen (Vi- act. 276).
3.3.20 Der RAD-Psychiater Dr.med. O.________ empfahl in der Folge, die Einwendungen von Dr.med. G.________ den Gutachtern zur Stellungnahe zuzu- stellen (Stellungnahme vom 17.2.2023, Vi-act. 282). Dem kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Februar 2023 nach (Vi-act. 283). Mit Stellungnahme vom 14. März 2023 (Vi-act. 285) hielt der psychiatrische Teilgutachter Dr.med. M.________ u.a. fest, dass sich seine Schlussfolgerungen auf die verfügbaren Akten, eigenanamnestische Angaben sowie den gemäss nach dem AMDP- System eruierten psychopathologischen Status stützten. Zur vom Rechtsvertreter aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungs- störung hielt Dr.med. M.________ fest, die Versicherte (recte: der Versicherte) sei im Untersuchungszeitpunkt 50 Jahre alt und anhaltend aktiv arbeitstätig ge- wesen. Die traumatisierenden Ereignisse gingen auf das Lebensalter von 19/20 Jahren zurück. Die durchschnittliche Dauer einer unbehandelten posttraumati- schen Belastungsstörung umfasse gemäss der internationalen Literatur einen Zeitraum von etwa 64 Monaten. Nur selten erfolge der Übergang in eine andau- ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, für welche es im vorlie- genden Fall keine richtungsweisenden Anzeichen gebe. Es sei zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass sich sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch neuropsychologischen Begutachtung der unzweifelhafte Eindruck einer nicht- authentischen Beschwerdenschilderung ergeben habe.
3.3.21 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 hielt die RAD-Psychiaterin Si- mon fest (Vi-act. 287), von der Beurteilung der SMAB-Gutachter sei nicht abzu-
22 weichen. Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. G.________ eingebrachten Einwände beruhten ausschliesslich auf den subjektiven Schilderungen des Ver- sicherten und seiner Selbsteinschätzung. Aus der Aktenlagen gehe klar hervor, dass von Seiten der Behandlerin bislang keine valide und objektivierbare Test- diagnostik erfolgt sei. Von Seiten der Gutachter werde nachvollziehbar belegt, dass keine PTBS vorliege. Der mittlerweile 50jährige Versicherte sei gemäss Ak- tenlage anhaltend aktiv arbeitstätig ohne wesentliche Einschränkungen aufgrund einer PTBS-Symptomatik. Eine allenfalls im Alter von ca. 20 Jahren erlittene PTBS sei überwiegend wahrscheinlich ausgeheilt. Weder die Kriterien für eine PTBS noch jene für eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seien erfüllt.
3.3.22 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Versicherte einen MRT-Bericht vom 19. Juni 2023 einreichen (Röntgeninstitut T.________ R.________, PD Dr.med. S.________, Bf.-act. 3). Die Untersuchung wurde of- fenbar nach einer Kniedistorsion veranlasst, wobei ein Vergleich zum Befund vom 10. Juni 2015 vorgenommen und festgestellt wurde, dass ein unveränderter Riss des medialen Meniskushinterhorns und eine fokale Chondropathie Grad III der zentralen Facies patellaris vorliege.
3.3.23 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Bericht von Dr.med. G.________ vom 24. August 2023 einreichen, in welchem diese sich zur Stellungnahme des psychiatrischen Teil- gutachters Dr.med. M.________ vom 14. März 2023 äussert (Bf-act. 4). Die be- handelnde Fachärztin moniert sinngemäss, der psychiatrische Teilgutachter wür- de sich weiterhin mit dem Widerspruch zu ihrer Einschätzung und der Einschät- zung anderer Fachärzte auseinandersetzen. Wesentliche subjektive und objekti- ve Symptome seien nicht erkannt oder nicht erfragt worden. Der psychiatrischen Befunderhebung sei die Befragung subjektiven Empfindens, Fühlens oder Wahr- nehmungen immanent. Würden subjektive Symptome aber nicht erfragt, entspre- che dies einer mangelhaften Befunderhebung. In casu wird diesbezüglich auf die fehlende Darstellung und Befragung möglicher Kriegstraumata hingewiesen. Zum aktuellen Gesundheitszustand hält Dr.med. G.________ fest, der Versicher- te sei weiterhin bei ihr in Behandlung und die Beschwerdeschilderung sei seit Jahren gleichbleibend. Es wird ein dauerhaftes und allumfassendes Lamentieren beschrieben mit diversen Schuldzuweisungen ("Die Schweiz hat mich kaputt ge- macht"). In der Beurteilung führt Dr.med. G.________ aus:
Nach wie vor besteht eine schwere depressive Symptomatik mit chronischer Schmerzsymptomatik, die psychisch und körperlich verstehbar ist, aber einen grossen Anteil an Somatisierung enthält. Die somatoforme Komponente ist im
23 Grunde psychischer Schmerz, der auf den Körper projiziert wird. Daneben liegen chronische Stress- und psychosomatische Symptome vor, wie z.B. der wiederkehrende, kreisrunde Haarausfall des Patienten. Welche Rolle die traumatischen Kriegserlebnisse heute in dieser schweren depressiven Symptomatik spielen, kann nicht genau gesagt werden. (…). Der Patient ist sehr schwer zu behandeln, da sich eine starre Chronifizierung etabliert hat. (…).
Der Patient kann aus meiner Sicht aktuell zu ca. 30-40% körperliche und mental leichte Arbeit annehmen. Wie hoch dabei die Leistungsfähigkeit ist, müsste überprüft werden. Die Diagnose hat sich zu den vorbestehenden Berichten meinerseits nicht geändert. Ebenso die Medikation.
4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf das SMAB-Gutachten geltend, es sei seit der letzten Begutachtung in somatischer Hinsicht zu einer gewissen Verschlechterung gekommen, nachdem im ZMB-Gutachten keine Ar- beitsunfähigkeit aus somatischer Sicht attestiert worden sei, im SMAB-Gutachten jedoch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 10% ausgegangen werde. Zudem habe sich der Versicherte (nach der Begutach- tung) noch am Knie verletzt.
4.2 Wie bereits vorstehend dargelegt, sind in somatischer Hinsicht seit dem Entscheid vom 14. Juni 2017 keine für die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit relevanten zusätzlichen Einschränkungen hinzugekommen. Weder die zwischenzeitlich neu aufgetretene Alopezie, noch die Hörverminderung (bei Versorgung mit einem Hörgerät), noch die Hypercho- lesterinämie oder die Hyperferritinämie haben eine Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit im angepassten Bereich. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch der vom Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren eingereichte MRT-Befund, welcher im Übrigen erst nach Er- lass der streitigen Verfügung erstellt wurde (hier: 6.6.2023) - wobei das Sozial- versicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat (BGE 132 V 215 E. 3.1 m.H.) - lässt auf keine relevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid vom 14. Juni 2017 schliessen. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Versicherte bereits seit Jahren über Knieschmerzen klagt (vgl. MRI- Untersuchung vom 23.4.2014 mit Befund eines sehr diskreten Einrisses am me- dialen Meniskushinterhorns, Vi-act. 185-21/22). Der in Bezug auf die Knie- schmerzen im ZMB-Gutachten erhobenen Verdachtsdiagnose (Patellachondro- pathie) wurde keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (Vi-act. 198- 55/59). Gemäss dem neu eingereichten MRT-Befund liegt im Vergleich mit dem Vorbefund keine relevante Veränderung vor.
24 Soweit gestützt auf den Umstand, dass im Rahmen der ZMB-Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge somatischer Befunde anerkannt wur- de (sondern einzig eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychia- trischer Sicht berücksichtigt wurde) und aufgrund der im SMAB-Gutachten attes- tierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10% aus somatischer Sicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen wird, kann dem nicht gefolgt werden. Wie vorstehend dargelegt, stellt eine bloss unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar (vgl. E. 2.2).
5.1 Umstritten ist des Weiteren die Frage einer Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes. Die Vorinstanz hat gestützt auf das SMAB- Gutachten vom 4. August 2022 das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit ein- schränkenden psychischen Erkrankung und damit entsprechend auch eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verneint.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten kön- ne nicht abgestellt werde. Es würden verschiedene Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen. Die behandelnde Ärztin habe den Versicherten in der Beschreibung des Experten nicht wiedererkannt. Der Versicherte sei mit all seinen Beschwerden und den Schilderungen seiner Kriegserlebnisse nicht ernst genommen worden. Das Gutachten stehe im Widerspruch zum ZMB-Gutachten, in welchem aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von zumindest 20% ausgegangen werde. Auch bestehe ein Widerspruch zur neuropsychologischen Beurteilung der Klinik für Neurologie USZ, des Austrittsbe- richts der RehaClinic Braunwald und zur Beurteilung der behandelnden Fachärz- tin, die nicht nur eine schwere depressive Symptomatik, sondern auch eine Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse) diagnostiziert habe. Im psychiatrischen Teilgutachten finde sich keine Auseinandersetzung mit der Problematik der Persönlichkeitsveränderung. Der Versicherte sei seit Mai 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb ihm zunächst eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei. In der Folge habe er auf dem Ar- beitsmarkt nie mehr richtig Fuss fassen können. Der psychiatrische Gutachter Dr.med. M.________ habe nicht einmal richtig die Indikatoren geprüft und habe lediglich die Mutmassung geäussert, dass die Angaben des Beschwerdeführers überlagert seien von allgemeinem Verdeutlichungsstrebens, weshalb sie wenig plausibel seien. Rein aus diesem Grund dürfe der versicherten Person jedoch nicht unbesehen ein Rentenanspruch versagt werden.
25 5.2 Es ist nicht zu verkennen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr.med. M.________ relevant von der Einschätzung der behandelnden Fachärz- tin abweicht. Anders als die behandelnde Ärztin konnte der Gutachter keinen re- levanten psychiatrischen Befund erheben. Der Gutachter hat jedoch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Beschwerden und Schilderun- gen aufgenommen und entsprechend auch im Gutachten wiedergegeben. Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung und insbesondere auch im Rahmen der umfassenden und sorgfältigen neuropsychologischen Beurteilung und Tes- tung erfassten Inkonsistenzen erlaubten jedoch keine gesicherte psychiatrische Diagnose. Die psychiatrische Beurteilung gründet massgeblich auch auf den neuropsychologischen Befunden. Darauf wird im psychiatrischen Teilgutachten denn auch verwiesen. In der Gesamtsicht dieser Befunde ist die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters nachvollziehbar und begründet. Die Divergenzen mit der Einschätzung der behandelnden Fachärzte ergeben sich insbesondere aus den festgestellten Inkonsistenzen und gestützt auf die Validierung der sub- jektiven Angaben des Versicherten. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Beurteilung der behandelnden Ärztin war bei dieser Sachlage nicht zwin- gend. Die vom Beschwerdeführer erstmals nach der Neuanmeldung gegenüber der behandelnden Ärztin geschilderten Kriegserlebnisse werden im psychiatri- schen Teilgutachten im Übrigen erwähnt und berücksichtigt. Der Gutachter legt dar, weshalb er von keiner (noch anhaltenden) posttraumatischen Belastungs- störung bzw. von keiner daraus resultierenden Persönlichkeitsänderung nach Ex- trembelastung ausgeht.
Es ist korrekt, dass im Rahmen der ZMB-Begutachtung psychiatrische Diagno- sen gestellt wurden. Allerdings wurden diesen auch damals keine erhebliche Re- levanz zuerkannt. In Bezug auf das somatoforme Schmerzsyndrom wurde ledig- lich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die SMAB- Gutachter attestieren ebenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen, wobei sie diese jedoch nicht in einem Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung sehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Rahmen der ZMB-Begutachtung keine umfassende neuropsychologische Tes- tung zur Validierung der Beschwerdeangaben durchgeführt wurde. Die letztlich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht relevanten unterschiedli- chen diagnostischen Beurteilungen lassen sich dadurch sowie durch den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum (vgl. E. 1.4) er- klären.
5.3 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im USZ wurden an- lässlich der ersten Abklärung erhebliche Inkonsistenzen festgestellt. Die Ergeb-
26 nisse der zweiten Untersuchung wurden demgegenüber als valide qualifiziert. Diesbezüglich und dementsprechend auch bezüglich der festgestellten Ein- schränkungen bestehen Unterschiede zur Beurteilung im SMAB-Gutachten. Die neuropsychologische Beurteilung im Bericht des USZ überzeugt jedoch in ver- schiedener Hinsicht nicht. Gestützt auf die Testergebnisse wurde von einem weit unterdurchschnittlichen IQ von 72 ausgegangen. Berücksichtigt man allerdings die schulische Laufbahn des Versicherten (Abschluss des Gymnasiums mit Aus- bildung in Chemietechnologie in Kosovo und anschliessend Einschreiben zum Chemiestudium, welches jedoch infolge Kriegsausbruches nicht aufgenommen werden konnte bzw. abgebrochen werden musste, vgl. Vi-act. 1, 12-6/7, 17-1/2, 261-36/106, 261-78/106), sowie seinen allseits attestierten guten Deutschkennt- nissen (vgl. Vi-act. 21-17/18, 168-5/7, 175-1/6, 198-39/59; 261-37/10, 261- 67/106, 261-81/106) ist ein solch tiefer IQ nicht nachvollziehbar.
Inkonsistenzen ergeben sich auch insofern, als dass die im Rahmen der neuro- psychologischen Untersuchung im USZ ermittelten Defizite derart schwer waren, dass aus neuropsychologischer Sicht Bedenken in Bezug auf die Fahreignung erhoben wurden und dem Beschwerdeführer geraten wurde, vom Lenken eines Fahrzeuges abzusehen. Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Fahrzeug lenkt und dazu offensichtlich auch in der Lage ist (vgl. Vi- act. 261-66/106, 261-79/106), wobei er geltend macht, nur kürzerer Strecken mit dem Auto zurückzulegen, jedoch nicht wegen kognitiver Einschränkungen, son- dern weil bei längerem Sitzen sein rechtes Bein lahm werde (Vi-act. 261-79/106). Der Hausarzt hielt denn auch gegenüber der Vorinstanz mit Bericht vom 20. Mai 2021 im Widerspruch zum Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung im USZ fest, es gebe keine Zweifel an der Fahreignung (Vi-act. 237-3/21). Im neu- ropsychologischen Teilgutachten von lic.phil. P.________, SMAB, wird nachvoll- ziehbar ausgeführt, dass die auch bei der aktuellen Testung präsentierte extreme Verlangsamung nicht damit vereinbar sei, dass der Versicherte Auto fahre (Vi- act. 261-88/106). Der dargestellte Sachverhalt untermauert die im Rahmen der SMAB-Begutachtung festgellten Inkonsistenzen.
5.4 In Bezug auf die geltend gemachten Widersprüche zur Beurteilung der be- handelnden Psychiaterin und dem Austrittsbericht der RehaClinic Braunwald ist anzumerken, dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach- ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden
27 Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei- chende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver In- terpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler Urteile BGer 8C_660/2022 v. 26.5.2023 E. 5.4; 9C_146/2021 v. 25.6.2021 E. 3.1; 9C_547/2020 v. 3.3.2021 E. 4.2.3; 9C_646/2016 v. 16.3.2017 E. 4.2.1 m.H.). Solches ist vorliegend nicht er- kennbar.
In Bezug auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ist festzuhalten, dass diese gestützt auf die inkonsistenten Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung am USZ davon ausgeht, dass der Versicherte einen sehr tiefen IQ aufweist und sie betont deshalb wiederholt, dass kein Potential für eine Selbstre- flexion vorliege, dass man mit ihm nicht über die Psychopharmakotherapie (und dem Erfordernis einer Umstellung) sprechen und mit ihm nicht psychotherapeu- tisch arbeiten könne. Diese Folgerungen sind in Berücksichtigung der Ausbildung und der sprachlichen Fähigkeiten des Versicherten nicht nachvollziehbar. Dr.med. G.________ hält in ihrem Bericht vom 26. September 2022 zudem sachverhaltswidrig fest, die IV-Begutachtung habe den Versicherten so belastet, dass er seine Teilzeittätigkeit in einer Bar nicht mehr habe ausüben können (Vi- act. 276). Aus den Akten der Arbeitslosenversicherung ergibt sich demgegenü- ber, dass der Versicherte bis Ende Februar 2023 an der bisherigen Stelle als Mitarbeiter in einer Bar in einem Pensum von 50% arbeitstätig war (dieses Pen- sum war arbeitsvertraglich auch vereinbart, vgl. IV-fremde Akten 3-16/55). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-fremde Akten 3-45/55, 3-49/55). Die Arbeitgeberin bestätigte gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (IV- fremde Akten 3-16/55). Die in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen für die Periode Januar 2022 - Februar 2023 enthalten im Übrigen keinerlei Hinweise dafür, dass der Versicherte in dieser Periode krankheitsbedingt das vereinbarte Arbeitspensum nicht hätte ausüben können (keine Krankentaggelder, keine Lohnkürzungen o.ä., vgl. IV-fremde Akten 3-18/55 bis 3-31/55). Der vereinbarte Lohn wurde durchgehend ohne allfällige Abzüge wegen tieferem Arbeitspensum oder Abwesenheit ausbezahlt. Wenn Dr.med. G.________ mithin in ihrem Ver- laufsbericht vom 26. Januar 2022 festhält, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten liege aktuell nur bei etwa 20% in einer angepassten Tätigkeit, so steht dies im Widerspruch zum effektiv geleisteten Arbeitspensum.
5.5 In Bezug auf den Austrittsbefund der RehaClinic Braunwald ist festzustel- len, dass dort zwar übereinstimmend zum ZMB-Gutachten (und im Widerspruch
28 zur SMAB-Begutachtung) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie eine rezidivierende depressive Störung (gemäss RehaClinic Braunwald gegenwärtig mittelgradig, gemäss ZMB gegenwärtig remit- tiert) diagnostiziert wurde, es wurde jedoch keine Aussage zu einer Einschrän- kung in der Arbeitsfähigkeit gemacht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden über die Jahre weitgehend gleich geblieben sind und auch die in Anspruch genommene psychiatrische Be- handlung seit Jahren mehr oder weniger konstant ist. Eine depressive Sympto- matik und eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung wurde bereits im No- vember 2007 durch Dr.med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, festgestellt, wobei dieser nachdrücklich postulierte, dem Versicherten sei klar zu machen, dass er seinen Körper belasten könne (Vi-act. 94). In der Folge war der Versicherte beim SPD in Behandlung (wegen depressiven Episode unterschiedlichen Schweregrades und somatoformer Schmerzstörung [vgl. Vi- act. 158-2/5, 170]), wobei eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ver- gleicht man die damals geklagten Beschwerden mit den aktuell oder im Rahmen des Aufenthaltes in der RehaClinic Braunwald geltend gemachten Beschwerden, so besteht ein weitgehend konstantes Beschwerdebild (vgl. z.B. Bericht Medizi- nisches Zentrum Löwenstrasse 28.1.2013, psychiatrischer Befund: Schmerzen in diversen Körperregionen, Kopfschmerzen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdig- keit, Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Vi-act. 168.2/7; SPD 24.5.2012: depressiv, resigniert, labil, ge- reizt, kognitive Einbussen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit, angespannt, Vi-act. 170-1/2; SPD 27.11.2014: Zunahme der Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und des Kopfes, depressiv, resi- gniert, klagsam, psychotherapeutisch kaum zugänglich, Vi-act. 190; ZMB- Gutachten v. 3.3.2015: häufige Kopfschmerzen, Schwindel, Schmerzen in diver- sen Körperbereichen, Taubheitsgefühle in Beinen und Füssen, Schlafstörungen, Grübelneigung, klagsam, Vi-act. 198-24/59 f., 198-44/59; vgl. zum Ganzen auch VGE I 2016 102 v. 14.6.2017 E. 3 und 4).
Mithin ist, auch wenn man entgegen dem SMAB-Gutachten vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausginge, eine relevante Änderung der Symptomatik in Bezug auf die letztmalige psychiatrische Begutachtung nicht erkennbar. Vielmehr besteht ein seit Jahren mehr oder weniger gleichbleibender Verlauf. Auch die Behandlung ist weitgehend gleichbleibend (vgl. SPD 8.4.2013, Vi-act. 170-2/2; 261-36/106, 261-52/106, 261-79/106.) Eine Intensivierung fand nicht statt, was bei einer relevanten Verschlechterung indiziert gewesen wäre, wobei bereits in VGE I 2016 in E. 7.1 in Bezug auf die (aktuell immer noch gleiche) psychophar- makologische Behandlung festgehalten wurde, dass die Dosierung unter der 29 Normaldosis liege. Diese weiterhin nur im Rahmen einer Minimaldosis durchge- führte psychopharmakologische Behandlung weist nicht auf eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes hin. Im Übrigen fällt in Bezug auf den Aufenthalt in der RehaClinic Braunwald auf, dass die Kooperationsbereitschaft des Be- schwerdeführers nur bedingt gegeben war (vorzeitiger Austritt), was in gewissem Kontrast steht zum Schweregrad der von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnose. Insgesamt lässt auch die Behandlungsintensität in Bezug auf allfällige psychische Einschränkungen nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen.
Auch wenn mithin Divergenzen zwischen dem SMAB-Gutachten und den ZMB- Gutachten in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosestellungen bestehen, stim- men die beiden Gutachten bezüglich der funktionellen Auswirkungen der grundsätzlich nicht relevant veränderten Gesundheitsschädigungen weitgehend überein.
5.6 Dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr.med. M.________ keine Prü- fung der Standardindikatoren durchgeführt wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Er verkennt, dass im Gutachten gera- de keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt wurde und entsprechend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen ist (Urteile BGer 9C_755/2023 v. 20.2.2024 E. 4.6.4; 8C_241/2023 v. 7.11.2023 E. 5.3.1 m.H: auf BGE 143 V 418 E. 7.1 u.w.).
5.7 Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren nicht mit der Begründung ab- gewiesen, es liege keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, da die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Ausschlussgrund in diesem Sinne vorliegt, kann deshalb offen bleiben. Die im Gutachten aufgezeigten In- konsistenzen führen zum Ergebnis, dass ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte und des- halb insbesondere auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu- standes mit entsprechender Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.4).
5.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SMAB-Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden wurden er- fragt und im Gutachten auch dargelegt, anamnestisch wurden die Vorakten er- fasst, die Beurteilung wird medizinisch begründet und ist nachvollziehbar. Wichti- ge Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn 30 sich der psychiatrische Teilgutachter nicht ausführlich mit den von der behan- delnden Ärztin gestellten Diagnosen auseinander setzt, begründet er mit der auch in Berücksichtigung der weiteren Akten einleuchtenden Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität seinen Schluss, dass er diese Diagnosen nicht bestätigen könne. Dabei gewichtete er abgesehen von der im Rahmen der neu- ropsychologischen Untersuchung und der selber durchgeführten Testverfahren (Mini-ICF-APP) ermittelten Erkenntnissen insbesondere den klinischen Eindruck sowie das von ihm als Fachperson erfasste Antwortverhalten des Versicherten.
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an eine Expertise nicht genüge.
5.9 Dass die Vorinstanz gestützt auf das SMAB-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von über 10% und sinngemäss auch eine rentenrelevante Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes verneint und entsprechend das Rentengesuch abweist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist infol- gedessen abzuweisen.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP, SRSZ 234.110).
31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 500 werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Er hat am 7. Juli 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500 geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern (A).
Schwyz, 9. September 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 11. Oktober 2024
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