95/2003/1 — Custodial Inventory and Retention of Arrestee Property
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredThe court held that it is generally permissible to remove all possessions from an arrested person that are not strictly part of their personal equipment for the cell, prioritizing cell order and security, and further confirmed that decisions regarding retention of questionable items can be deferred to the responsible procedural leader after initial custody intake, which aligns with procedural and constitutional guarantees. Specifically, house and car keys are not considered necessary personal effects for retention in the cell and were therefore justifiably confiscated and stored for safekeeping.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredCited in the reasoning as a fundamental right potentially affected by the regulation of personal belongings during detention.
Cited in the reasoning regarding the necessary limitations on detainees concerning the purpose of custody or maintenance of order.
Cited in the reasoning as a provision regulating the removal of belongings from detainees, consistent with the applicable law.
Cited in the reasoning as a provision regulating the removal of belongings from detainees upon entry to the prison.
Cited in the reasoning as a provision of the Prison Regulations detailing the removal of belongings from detainees upon entry.
Cited in the reasoning as a provision of the Prison Regulations detailing who decides on the retention of further items.
Full Text of the Judgment — 95/2003/1
2004
Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 164 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 1 und Abs. 3 GefV; § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO. Abnahme der persönlichen Gegenstände bei der Verhaftung (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/1 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Es ist grundsätzlich zulässig, einem Verhafteten alle Gegenstände ab- zunehmen, welche nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung im engeren Sinn gehören (E. 2c). Ebenso ist es zulässig, dass in Zweifelsfällen nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Ver- fahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird (E. 2d). Haus- und Autoschlüssel gehören nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden (E. 2e).
Aus den Erwägungen:
2.– a) Gemäss § 1 Abs. 3 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 (GefO, SHR 341.202) werden den Verhafteten beim Eintritt ins Gefängnis alle Gegenstände ausser den notwendigen Utensilien zur Körperpflege abgenommen, wobei das Tragen von Ehe- und Verlobungs- ringen und einer Uhr erlaubt bleibt. Über das Belassen weiterer Gegenstände entscheidet bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Verfahrens- leiter nach Rücksprache mit der Gefängnisverwaltung (§ 1 Abs. 4 GefO). Nach Auffassung des Beschwerdeführers stehen diese Vorschriften im Widerspruch zu Art. 164 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100), wonach den Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, welche zur Sicherung des Zwecks der Haft oder zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung in der Anstalt erforderlich sind. Überdies stellt er in Frage, ob die Gefängnisordnung für eine entsprechende Freiheitsbeschrän- kung eine genügende Grundlage darstelle. b) Aufgrund einer summarischen Beurteilung, wie sie im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde vorzunehmen ist, kann dazu folgendes festgehalten
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werden: Die entsprechende Freiheitsbeschränkung ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs. 3 GefO. Vielmehr sieht auch die vom Regierungsrat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 164 Abs. 2 StPO erlassene Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 (GefV, SHR 341.201) in § 12 Abs. 3 vor, dass den Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen beim Eintritt in das Gefängnis alle Gegenstände ausser den notwendigen Utensilien zur Köperpflege abgenommen werden, während das Tragen von Ehe- und Ver- lobungsringen und der Uhr erlaubt bleibt. Festgehalten wird in dieser Be- stimmung auch, dass der Verfahrensleiter nach Rücksprache mit der Gefäng- nisverwaltung über das Belassen weiterer Gegenstände entscheidet. Die er- wähnten Vorschriften der Gefängnisordnung, welche gemäss § 34 GefV die Gefängnisverordnung näher ausführen sollen, stimmen somit praktisch wört- lich mit den entsprechenden Vorschriften der Gefängnisverordnung überein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass in § 12 Abs. 1 GefV nur von "Un- tersuchungs- und Sicherheitsgefangenen" die Rede ist, während § 1 Abs. 3 GefO generell von "Verhafteten" spricht, doch muss § 12 Abs. 1 GefV sinn- gemäss ebenfalls alle Verhafteten erfassen, zumal die Inhaftierung im kanto- nalen Gefängnis regelmässig aufgrund eines Zuführungsbefehls durch die Polizei erfolgt (Art. 153 f. StPO) und Untersuchungshaft erst nach der An- hörung durch den zuständigen Untersuchungsrichter angeordnet wird (Art. 156 f. StPO). c) Die Vorschriften von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stehen sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grund- sätzlich nicht im Widerspruch zu Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. zu entsprechen- den Grundrechts- und Konventionsgarantien, namentlich zur persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. zu den entspre- chenden Grundrechts- und Konventionsgarantien auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 71 Rz. 10, S. 6, mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es vielmehr im Interesse einer übersichtlichen und leicht kontrollierbaren Zellenordnung zulässig, dass einem Verhafteten alle Gegenstände abgenommen werden, wel- che nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung im engeren Sinn gehören. Zu be- lassen sind dem Inhaftierten – wie dies etwa die einschlägige zürcherische Regelung vorsieht – neben den Kleidern die persönliche Uhr, auf dem Körper getragene Schmuckstücke, Schreibzeug und kleinere Andenken sowie Ge- genstände, die er für die Selbstbeschäftigung benötigt, sofern dies mit der Zel- lenordnung vereinbar ist und die Sicherheit nicht gefährdet (vgl. dazu Do- natsch/Schmid, § 71 Rz. 28, S. 13, mit Hinweisen, insbesondere BGE 102 Ia 285 ff. E. 3).
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d) Die Bestimmungen von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stimmen mit diesen Grundsätzen im Prinzip überein oder kön- nen jedenfalls entsprechend gehandhabt werden. Dass in Zweifelsfällen (ins- besondere hinsichtlich der Utensilien für die Selbstbeschäftigung) nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zu- ständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird, ist mit Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. mit den massgebenden Grundrechts- und Konventionsgarantien durchaus vereinbar, zumal in diesen Fällen eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung durch den gemäss Art. 164 Abs. 3 StPO verantwortlichen Verfahrensleiter angezeigt ist. Entsprechende Anordnungen trifft der zuständige Untersuchungsrichter auf dem Formular "Eintritt in die Untersuchungshaft", wobei im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gab, dem Inhaftierten keine weiteren Gegenstände belassen wurden. e) Unbestreitbar gehören jedoch Haus- und Autoschlüssel nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden, weshalb diese im er- wähnten Fall zu Recht mit den abgenommenen persönlichen Effekten auf- bewahrt wurden. Ähnlich wie bei der Barschaft sprechen hiefür nicht nur Gründe der Anstaltsordnung, sondern auch Interessen der Inhaftierten selber, weil dadurch ein möglicher Verlust während des Gefängnisaufenthaltes ver- mieden werden kann. Ein Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung der bei der Gefängnisverwaltung sichergestellten persönlichen Effekten erscheint im übrigen durch die entsprechenden Aufbewahrungs- und Registrierungs- vorschriften ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 2–4 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO; zur Zulässigkeit der Behändigung und Verwendung der sicher- gestellten Schlüssel für eine Fahrzeugdurchsuchung bzw. für die Herausgabe der persönlichen Effekten an die frühere Wohnungspartnerin des Klienten des Beschwerdeführers vgl. im übrigen den Entscheid von heute in der Be- schwerdesache Nr. 51/2003/37). f) Die vorliegende Beschwerde erscheint somit aufgrund der vorgenom- menen summarischen Beurteilung als unbegründet.
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