RRE Nr 907 — Administrative Appeal Recusal Denial Based on Organizational Structure
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredThe administrative appeal challenged a denial of family reunification by the alien police, leading the appellant to request the recusal of the entire military, police, and environmental protection department (MPUD) from instructing the government council's appeal decision, arguing the department had a vested interest as the original decision-maker. The court reasoned that the organizational structure, where the responsible department instructs appeals against its subordinate bodies, was intentionally established by regulation and thus insufficient grounds for recusal, further stating that statutory provisions for recusal only apply to specific individuals (members or officials) and not to an entire administrative unit.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredThe request to recuse an entire administrative unit, rather than individual members, is contrary to the provisions of §§ 14ff. VRG, which only allow for the recusal of specific members or officials.
Cited to establish that the MPUD is the department legitimately responsible for instructing the government council's decision.
Full Text of the Judgment — RRE Nr 907
Rechtsprechung Luzern =====================
Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Verfahren Entscheiddatum: · 04.04.1995 Fallnummer: · RRE Nr. 907 LGVE: · 1995 III Nr. 4 Leitsatz: · Ausstand. § 14 VRG; § 6 Unterabsatz a aOrgV. Die vom Verordnungsgeber bewusst geschaffene Verknüpfung zwischen Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung (Dienststelle) und Instruktionsinstanz des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheides (sachlich vorgesetztes Departement) kann nicht Anlass sein für ein Ausstandsbegehren. Der Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Verwaltungsbeschwerde gegen eine abweisende Verfügung der Fremdenpolizei betreffend Familiennachzug, das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement (MPUD) sei in seiner Gesamtheit in Ausstand zu setzen. Sie führt aus, dass das MPUD ihres Erachtens Parteistellung habe und daher nicht objektiv ihre Verwaltungsbeschwerde instruieren könne. a. Beschwerdeentscheide werden gemäss § 6 Unterabsatz a der Organisationsverordnung vom 11. Juni 1971 (OrgV) vom sachlich zuständigen Departement instruiert, wenn die Beschwerde sich gegen eine untere Instanz richtet. Die Verwaltungsbeschwerde, welche dem hier zur Beurteilung stehenden Verfahren zugrunde liegt, richtet sich gegen eine Verfügung der Fremdenpolizei betreffend ein Gesuch um Familiennachzug. Das MPUD ist damit das sachlich zuständige Departement zur Instruierung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheides. Diese vom Verordnungsgeber bestimmte Zuständigkeitsordnung schafft somit bewusst die beanstandete Verknüpfung in organisatorischer Hinsicht zwischen der Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung und der instruierenden Instanz. Allein diese Verknüpfung zwischen Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung und Instruktionsinstanz des regierungsrätlichen Entscheides kann daher nicht Anlass für ein Ausstandsbegehren sein. Vielmehr ist diese sachliche Nähe vom Verordnungsgeber gewollt. b. Die Beschwerdeführerin beantragt, das MPUD insgesamt in Ausstand zu setzen. Der Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Gesetzeswortlaut von §§ 14ff. VRG ergibt sich vielmehr, dass sich ein Ausstand nur auf einzelne Behördemitglieder oder Beamte beziehen kann. Das Wort "wer" bezeichnet eindeutig eine bestimmte Person. Die Ausstandspflicht richtet sich somit lediglich an natürliche Personen, d.h. an einzelne Behördenmitglieder oder Beamte, nicht aber an die Behörde als solche (LGVE 1990 II Nr. 34; 1990 III Nr. 4). Das Begehren der Beschwerdeführerin, das ganze Departement in den Ausstand treten zu lassen, ist daher abzuweisen.