Legislator European & Swiss Legal Corpus
F.9976.2025 • BVGE CH F.9976.2025 Dismissed AI-structured

F.9976.2025 — Asylum Seeker's Return to Germany Upheld Despite Mental Health Concerns

Case Number F.9976.2025 (CH_BVGE_001_F-9976-2025_2026-01-26)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Dismissed
Court Costs Borne by appellant
Jurisdiction Federal Administrative Court (BVGer) (CH)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

This case involves an asylum seeker who first applied for asylum in Germany and later in Switzerland. The Swiss authorities sought to return the individual to Germany under the Dublin Regulation, as Germany was the responsible member state. The asylum seeker argued against this, citing alleged mistreatment in Germany, significant psychological issues including a severe depressive episode, PTSD, and suicidal ideation, and alleged procedural errors by the Swiss authorities. The court affirmed Germany's responsibility, finding no systemic flaws in the German asylum system and no grounds for Switzerland to exercise its discretion to process the claim. The court acknowledged the asylum seeker's mental health concerns but concluded that they did not reach the threshold to prohibit return, as Germany is obligated to provide necessary medical care. The court also addressed the procedural arguments, finding that the Swiss authorities had sufficiently investigated the case, and clarified that suicidal ideation, while requiring appropriate measures, does not inherently prevent return. Ultimately, the court upheld the decision to return the asylum seeker to Germany, with a directive for the authorities to ensure proper notification of the individual's health status to German officials during the transfer.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is cited as the basis for the administrative authority's decision not to enter into the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision is cited as the basis for ordering the applicant's expulsion to Germany. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal aid.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for the administrative authority's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the applicant's expulsion to Germany.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the applicant.

Need to analyze how this precedent applies to your matter?

Cross-reference this judgment against statutes, commentaries, and subsequent citing case law inside Legislator AI.

Open in Legislator →

Full Text of the Judgment — F.9976.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9976/2025

Urteil vom 26. Januar 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…) 2003, Afghanistan, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (…). F-9976/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. August 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

B. Am 26. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Informationen betreffend das Asylverfahren und den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (vgl. Art. 34 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die deutschen Behörden antworteten nicht auf das Er- suchen.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 3. Dezember 2025 – welches aufgrund des statio- nären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der B._______ stattfand – er- suchte die Vorinstanz am 11. Dezember 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen gleichen- tags gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (eröffnet am 16. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2025 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz an diese zurückzu- weisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuwei- sen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen

Seite 2 F-9976/2025

Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren.

F. Am 24. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, auf- grund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behaupteten Vor- fälle in Deutschland (tätliche Übergriffe, sexuelle Belästigung sowie Diskri- minierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung), seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztberichten der B._______ vom 31. Okto- ber 2025 und vom 28. November 2025 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit [Arztbericht vom 28. November 2025] respektive ohne [Arztbericht vom 31. Oktober 2025] psychotische Symp- tome sowie Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]), seine drei stati- onären Aufenthalte in der B._______ sowie mögliche selbstverletzende be- ziehungsweise suizidale Absichten berücksichtigt und rechtspre-

Seite 3 F-9976/2025

chungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfeh- lerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutsch- land angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers – wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Verfügung erlas- sen habe, ohne die angezeigte weiterzuführende psychiatrische Behand- lung sowie den Arztbericht des derzeitigen stationären Aufenthalts abzu- warten – erweist sich als unbegründet. In den beiden – zum Zeitpunkt der Verfügung bereits vorliegenden – Arztberichten der B._______ vom 31. Oktober 2025 und vom 28. November 2025 wurde dem Beschwerde- führer jeweils eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit respektive ohne psychotische Symptome, sowie eine PTBS diagnostiziert. Die Vorinstanz durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5) davon ausgehen, dass aus den weiteren psychiatrischen Abklärungen im Rah- men des dritten stationären Aufenthalts keine neuen, entscheidwesentli- chen Erkenntnisse zu erwarten waren, und hatte diese nicht abzuwarten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sach- verhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

2.3. Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht auf Rechtsmittel- ebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Zwar ist unbestritten, dass er an erheblichen psychischen Beschwerden leidet (gemäss jüngstem Arztbericht vom 18. Dezember 2025 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und PTBS). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erreichen diese jedoch nicht die rechtsprechungsgemäss hohe Schwelle, bei der eine Überstellung nach Deutschland eine Verletzung von Art. 3 EMRK begrün- den würde, da Deutschland gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Euro- päischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwer- deführer die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen

Seite 4 F-9976/2025

Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180– 193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. De- zember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangs- weise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der – soweit ersichtlich – weiterhin anhaltenden stationären Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik (so wird im Arztbericht vom 18. Dezember 2025 fest- gehalten, dass eine medizinisch-psychiatrische Betreuung – welche bei ei- ner geplanten Wegweisung notwendig wäre – in jeder psychiatrischen Kli- nik mit gleichwertigem Versorgungsangebot erfolgen kann). Deutschland verfügt zudem über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung einer schweren Depression sowie einer PTBS erforderlich ist. Bezüglich der Frage einer möglichen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtspre- chung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos ver- pflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Daran vermögen auch die wiederholt geäusserten Suizidgedanken so- wie die Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik nichts zu ändern. Ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suizid drohungen den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung ge- troffen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; vgl. statt vieler Urteil F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3 m.H.).

2.4. Die Vorinstanz hat jedoch bei der konkreten Ausgestaltung der Über- stellung dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere hat sie durch entsprechende Anwei- sung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungs- modalitäten sicherzustellen, dass die deutschen Behörden im Voraus über die diagnostizierten psychischen Leiden, die aktuellen Beschwerden sowie den aktuellen Stand hinsichtlich Suizidalität und die laufende medikamen- töse und therapeutische Behandlung informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dub- lin-III-VO). Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie sämtliche Di- agnosen des Beschwerdeführers in den Überstellungsmodalitäten aufge- listet, die kantonalen Vollzugsbehörden über die aktuelle stationäre Be- handlung informiert und sie zur vorgängigen Einholung des – nunmehr vor- liegenden – Arztberichts aufgefordert hat.

Seite 5 F-9976/2025

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Dezember 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 6 F-9976/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

Seite 7