F.8997.2025 — Switzerland v. Asylum Seeker: Dublin III Transfer to Croatia Upheld
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedThe court upheld the decision to not admit an asylum claim and ordered the applicant's transfer to Croatia, based on the Dublin III Regulation, as Croatia was deemed responsible for examining the claim and no systemic deficiencies in its asylum system were evident. The court found that the applicant's mother and sister were not family members under the relevant regulation, and despite acknowledging the applicant's health concerns, it concluded that there were no grounds for Switzerland to take over the case or obtain specific assurances from Croatia regarding reception conditions.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedCited in the dispositive as the legal basis for not entering into the asylum application.
Cited in the dispositive as the legal basis for ordering the expulsion to Croatia.
Cited in the dispositive for imposing the procedural costs on the unsuccessful appellant.
Cited in the dispositive for determining the amount of the procedural costs.
Cited in the dispositive to declare the judgment final.
Full Text of the Judgment — F.8997.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-8997/2025
Urteil vom 28. November 2025
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, c/o BAZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2025 / N (…). F-8997/2025
Sachverhalt:
A. A.a Der volljährige Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöri- ger (geb. 2005) – suchte am 23. Oktober 2025 zusammen mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester (beide N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am 18. Oktober 2025 bereits in Kroatien ein Asylge- such gestellt hatte.
A.b Am 4. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). Tags darauf gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Ge- sundheitszustand. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnah- meersuchen am 12. November 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO gut.
A.c Mit Verfügung vom 14. November 2025 – eröffnet am 17. November 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord- nete seine Überstellung nach Kroatien an.
Mit gleichentags ergangener, separater Verfügung trat die Vorinstanz auch auf die Asylgesuche der Mutter und Schwester nicht ein und ordnete eben- falls deren Überstellung nach Kroatien an.
B. B.a Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylver- fahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen
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Behörden Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und medizinischer Behandlung einzuholen. Sodann sei das Verfahren mit jenem der Mutter und Schwester zu vereinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Mutter und die Schwester gelangten gleichentags gegen die sie betref- fende, ablehnende Verfügung der Vorinstanz ebenfalls an das Bundesver- waltungsgericht. Für sie wurde ein Beschwerdeverfahren unter der Verfah- rensnummer F-8985/2025 eröffnet.
B.b Am 24. November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit demjenigen der Mutter und Schwester (F-8985/2025) koordiniert behandelt, indes ist eine formelle Verfahrensver- einigung angesichts der unstrittigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf den hier einschlägigen Familienbegriff (s. E. 3.1 hernach) nicht angezeigt.
2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Ur- teile des BVGer F-8593/2025 vom 18. November 2025 E. 4.1; F-8598/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1; F-8536/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge. Angesichts dessen erübrigen sich Weite- rungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Vorinstanz hat ferner zu Recht erkannt, dass es sich bei der Mutter und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und ein Abhängigkeitsverhältnis mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtli- chen Vollzugshindernisse erkennbar, welche die Schweiz zu einem Selbst- eintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Einschränkungen des Daumens, Zittern der Hände) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts
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zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III- VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zustän- digen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Inhaftierung, Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, prekäre Unterbringungsbedingungen, eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung) anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Be- dingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbe- hörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Insoweit er sich auf gesund- heitliche Leiden beruft, unterlässt er es, konkrete Ausführungen zu den be- haupteten Beschwerden zu machen oder aussagekräftige Unterlagen ein- zureichen, zumal er gemäss einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. No- vember 2025 nie beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde. Schliesslich be- steht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hin- sichtlich einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versor- gung bei den kroatischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sube- ventualantrag ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vor- instanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
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respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.
5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver- fahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
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Basil Cupa Andrea Beeler
Versand:
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