F.9122.2025 — Switzerland v. Applicant: Dublin Regulation and Visa Responsibility
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI generatedThe court upheld the decision to not enter into the asylum request and ordered the removal of the applicant to Belgium. The court reasoned that Belgium was responsible for examining the asylum application because it had issued the applicant a valid visa. Furthermore, the court found no systemic deficiencies in the Belgian asylum system that would require Switzerland to take over the case, nor were there any international law impediments preventing removal. The applicant's arguments regarding past sports activities and fear of refoulement were deemed irrelevant or unsubstantiated under the relevant Dublin regulations.
Headnote / Official Regeste
AI generatedKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI generatedUsed as the legal basis for the non-admission of the asylum application and the order for removal to Belgium.
Cited as the basis for ordering the removal of the applicant to Belgium.
Cited as the basis for determining that Belgium is responsible for processing the asylum application because the applicant held a valid visa issued by Belgium.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited for determining the amount of court costs.
Full Text of the Judgment — F.9122.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9122/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien A._______, geb. (...) von Eritrea c/o BAZ Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. November 2025 / N (…). F-9122/2025
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den belgischen Behörden ein Schengen-Visum, gültig vom 24. Januar 2025 bis am 23. Januar 2026, ausgestellt wurde.
B. Am 11. November 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Ge- hör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheits- zustand.
C. Dem anschliessend am 12. November 2025 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die belgischen Behörden am 19. November 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
D. Mit Verfügung vom 21. November 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Gleichentags legte die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.
F. Am 26. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und gelangte an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss,
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die Verfügung vom 21. November 2025 sei aufzuheben und ihr Asylverfah- ren sei in der Schweiz durchzuführen.
G. Am 27. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylge- suchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. So ist bei einem Antragsteller, der ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Vi- sum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO; das Visum war im Zeitpunkt der Asyl- gesuchstellung gültig). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängeln aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hin- aus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
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Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung führt sie aus, dass sie von einem belgischen Sportverband bei einer früheren sportlichen Veranstaltung, zu der sie als Athletin nach Belgien eingeladen worden sei, weder einen Preis noch eine Prämie erhalten habe. Dieses Vorbringen tut für das vorliegende Dublin- Verfahren nichts zur Sache. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie befürchte, dass sie von Belgien nach Eritrea zurückgeschickt werden könnte. Soweit damit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylver- fahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbunde- nen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 27. November 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
Versand:
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