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TPF.2022.146 • BSTG CH TPF.2022.146 Allowed / Granted AI-structured

TPF.2022.146 — Canton Jurisdiction Dispute Over Police Identity Checks

Case Number TPF.2022.146 (CH_BSTG_001_TPF-2022-146_2022)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Allowed / Granted
Jurisdiction Federal Criminal Court (BStGer) (CH)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

The court ruled that a police identity check conducted during preliminary investigations is not considered a prosecutorial act. The case involved a dispute between two cantons regarding which one had jurisdiction to prosecute individuals accused of theft and drug offenses. The court determined that the initial police action, an identity check, was merely a preliminary measure to ascertain if a crime had occurred, not a formal step in prosecution. Therefore, the jurisdiction lay with the canton where the first actual prosecutorial act took place.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 33 Abs. 2 StPO; Art. 34 Abs. 1 StPO — Art. 33 Abs. 2 StPO: Cited to determine jurisdiction based on the place where the first investigative actions were taken when an offense was committed by multiple accomplices. Art. 34 Abs. 1 StPO: Cited to determine jurisdiction based on the place where the first investigative actions were taken when an accused person committed multiple offenses in different locations.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 33 Abs. 2 StPO

Cited to determine jurisdiction based on the place where the first investigative actions were taken when an offense was committed by multiple accomplices.

Art. 34 Abs. 1 StPO

Cited to determine jurisdiction based on the place where the first investigative actions were taken when an accused person committed multiple offenses in different locations.

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Full Text of the Judgment — TPF.2022.146

TPF 2022 146

TPF 2022 146

20. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen Kanton Zürich vom 24. Oktober 2022 (BG.2022.18)

Gerichtsstandskonflikt; Verfolgungshandlungen Art. 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 StPO

Eine Personenkontrolle im Rahmen von polizeilichen Vorermittlungen stellt keine Verfolgungshandlung dar (E. 2).

Conflit de for; actes de poursuite

Art. 33 al. 2, 34 al. 1 CPP Un contrôle d’identité dans le cadre d’investigations préliminaires par la police n’est pas un acte de poursuite (consid. 2).

Conflitto di foro; atti di perseguimento Art. 33 cpv. 2, 34 cpv. 1 CPP Un controllo delle generalità nel quadro di accertamenti preventivi di polizia non costituisce un atto di perseguimento penale (consid. 2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führte ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Februar 2022 seien A. und B. am 11. Dezember 2021 durch die Z.- Passage in Bern gerannt und demzufolge angehalten worden. Anlässlich der Effektenkontrolle sei bei A. das Mobiltelefon von C. sichergestellt worden, der angab, dass ihm das Telefon gestohlen worden sei. A. sei vorläufig fest- genommen worden. Ausserdem habe A. angegeben, regelmässig Haschisch zu konsumieren. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, führte ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (geringfügig, Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB) und der

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Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 119 Abs. 1 AIG). Das Verfahren betraf u.a. den dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 20. Dezember 2021 entnehmbaren Vorfall, wonach D. am 12. Dezember 2021 die kantonale Notrufzentrale in Frauenfeld avisiert und berichtet habe, dass ihr am vorangehenden Tag in der Altstadt von Winterthur das Portemonnaie entwendet worden sei. Gleichentags seien im Laden E., Bahnhof Zürich Oerlikon, zwei Warenbezüge im Gesamtwert von Fr. 56.– kontaktlos mit der entwendeten F.-Karte von D. bezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, übernahm das entsprechende Verfahren am 10. Januar 2022. Aktenkundig war sodann der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Dezember 2021. Demnach seien am 10. Dezember 2021 während der Fahndungstätigkeit durch Funktionäre der Aktion G. zwei Personen, später als A. und B. identifiziert, aufgefallen, weil sie augenscheinlich planlos durch den Hauptbahnhof Zürich gelaufen seien. Anschliessend hätten A. und B. die S14 nach Hinwil bestiegen. Am Bahnhof Zürich Oerlikon seien sie einer Personenkontrolle unterzogen worden. Es seien Tagesfotos erstellt und im Smartpolice abgelegt worden. Aufgrund des Verhaltens und der Angaben der beiden Personen bestehe der Verdacht, dass sie deliktisch in Erscheinung treten, um sich ihren Aufenthalt resp. ihr Fortkommen zu finanzieren. Einleitend wurde im Rapport «Verdacht Diebstahl» angegeben. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Zürich waren sich uneinig, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 am Bahnhof Zürich Oerlikon eine bzw. die erste Verfolgungshandlung gegen A. darstellte, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Angelegenheit der Beschwerdekammer unterbreitete.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe

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bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.1; BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.1; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Unter den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend gerichtsstandsbegrün-dend ist, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Strittig ist, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 eine Verfolgungshandlung darstellt.

Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sei. Da es sich überdies um die erste Verfolgungshandlung handle, sei die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich somit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Weiterführung der Strafverfahren gegeben.

Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 stelle eine sicherheitspolizeiliche Tätigkeit ohne gerichtsstandsrechtliche Relevanz dar. Die erste Verfolgungshandlung im Kanton Zürich sei am 12. Dezember 2021 erfolgt. Im Kanton Bern sei die erste Verfolgungshandlung am 11. Dezember 2021 erfolgt, was die Anhebung der Untersuchung zur Folge gehabt habe, weshalb die Zuständigkeit für die Strafverfolgung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Kanton Bern liege.

2.3 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei

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Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (TPF 2009 169 E. 2.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.).

2.4 Im Gegensatz zur strafprozessual verstandenen Ermittlung geht es bei der Vorermittlung um gerichtspolizeiliche Vorfeldarbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen, insbesondere durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (ALBERTINI, in: Albertini/ Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 544). Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vorermittlungen ermöglichen der Polizei das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermittlungen bezwecken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht, und im bejahenden Fall eine möglichst gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 140 I 353 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Kanton Zürich sind die Vorermittlungen in § 4 Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1) geregelt. Demnach tätigt die Polizei, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen, Vorermittlungen, um festzustellen, ob a) strafbare Handlungen zu verhindern oder b) strafbare Handlungen aufzuklären sind (§ 4 Abs. 1 PolG/ZH). Die polizeilichen Vorermittlungen stellen somit kein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO dar. Beim Ermittlungsverfahren wird (bereits) von einem Verdacht ausgegangen, es sei eine Straftat begangen worden (s. Art. 299 Abs. 2 StPO). Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft bilden das Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; Art. 300 Abs. 1 StPO), welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird (Art. 16

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Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 StPO). Leiterin der Vorermittlungen ist hingegen nicht die Staatsanwaltschaft. Das PolG/ZH hält dazu fest, dass sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung nach dem PolG/ZH richtet, wogegen im Vorverfahren die StPO zum Tragen kommt (vgl. § 4 Abs. 2 PolG/ZH; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.18 vom 28. Juni 2022 E. 3.7.1).

2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 StPO darstellt. Sie diente der Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht. Jedenfalls ergeht aus dieser Handlung nicht, dass damals der konkrete Verdacht bestand, es sei eine Straftat begangen worden. Dass die Handlung in einem Rapport festgehalten wurde, ändert daran nichts. Die Polizei hat ihr Handeln (auch) im Rahmen von Vorermittlungen angemessen zu dokumentieren (vgl. § 12 Abs. 1 PolG/ZH). Auch ändert daran nichts, dass der Rapport später dem strafprozessualen Vorverfahren diente.

2.6 Demgegenüber stellen die Handlungen der Kantonspolizei Bern vom 11. Dezember 2021 Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 34 StPO dar. Es sind gleichzeitig die ersten Verfolgungshandlungen gegen A., weshalb – bei gleich schweren Strafdrohungen in den Kantonen – der gesetzliche Gerichtsstand beim Gesuchsteller liegt.

2.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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