2016.09.16.2 — Forced Medication Not Permitted as Substitute Measure
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredThe court declined to order forced medication as a substitute measure because there is no legal basis in either criminal procedure or civil law for such an order as a substitute measure. While forced medication involves a significant infringement on fundamental rights, comparable to or even exceeding deprivation of liberty, it can only be ordered within the framework of a protective custody placement, which is not within the purview of this court. Therefore, the court refused to entertain the request for forced medication.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredKey Legal Issues & Applied Statutory Provisions
AI-structuredThis provision is implicitly referenced as the court considers modifying or revoking substitute measures, although it ultimately does not enter into the request.
This provision is implicitly referenced as the court considers the procedural rules for ordering and appealing substitute measures, although it ultimately does not enter into the request.
This provision is implicitly referenced as the court discusses the competence to make requests concerning substitute measures within a criminal court proceeding.
This provision is implicitly referenced as the court discusses the competence to make requests concerning substitute measures within a criminal court proceeding.
Full Text of the Judgment — 2016.09.16.2
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.09.2016 (350 16 436) ____________________________________________________________________________
Ersatzmassnahmen
Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx
In Sachen Strafgericht Basel-Landschaft,Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1
gegen
A.____ vertreten durch Matthias Steiner, Advokat, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel Beschuldigte Person
Betreffend Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen
In Erwägung, dass: • gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Drohung, übler Nachrede, versuchter Er- pressung, versuchter Nötigung etc. geführt wird; • das Zwangsmassnahmengericht am 26.11.2015 Untersuchungshaft bis zum 26.12.2015 angeordnet hat (350 15 720); • am 11.12.2015 durch das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten abgewiesen worden ist (350 15 737); • der Beschuldigte am 22.12.2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist; • das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28.1.2016 als Ersatzmassnahme eine ambulante Therapie bis zum 23.6.2016 angeordnet hat (350 16 798); • am 22.4.2016 ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmass- nahmengericht abgewiesen worden ist und Ersatzmassnahmen (ambulante Therapie, Kon- taktverbot) bis zum 19.7.2016 angeordnet worden sind (350 16 225); • die Staatsanwaltschaft am 31.5.2016 Anklage beim Strafgericht erhoben und gleichzeitig die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft beantragt hat;
http.//www.bl.ch/zmg • das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 8.6.2016 die Ersatzmassnahmen (am- bulante Therapie, Kontaktverbot) anstelle von Sicherheitshaft angeordnet hat (350 16 282); • am 5.9.2016 die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht eine Abänderung der Ersatzmass- nahmen beantragt hat, indem durch das Strafgericht beim Zwangsmassnahmengericht ei- nen Antrag auf zwangsweise Medikation als Ersatzmassnahme zu beantragen sei; • mit Verfügung vom 14.9.2016 das Strafgericht das Zwangsmassnahmengericht ersucht hat, die Anordnung einer zwangsweisen Medikation als Ersatzmassnahme zu prüfen; • es sich dabei sinngemäss um einem Antrag auf Ergänzung der Ersatzmassnahmen handelt; • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • für die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten (Art. 237 Abs. 4 StPO); • im Rahmen eines beim Strafgericht hängigen Verfahrens das Präsidium des Strafgerichts an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt und damit für Anträge in Zusammenhang mit Er- satzmassnahmen zuständig ist (Art. 229 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO); • es sich bei einer Zwangsmedikation um einen Grundrechtseingriff handelt, welcher aufgrund der Eingriffsintensität mit einem Freiheitsentzug vergleichbar ist, wenn nicht sogar noch schwerer wiegt; • weder die StPO noch das kantonale Recht eine Bestimmung vorsehen, welche eine Zwangsbehandlung zulässt; • somit allenfalls die Bestimmungen gemäss Art, 434 ff. ZGB massgebend sind; • eine Zwangsmedikation nur im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung zulässig ist, welche in der Folge in einer geeigneten Institution („Spital“) zu vollziehen ist; • das Zwangsmassnahmengericht lediglich Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen kann, welche allenfalls in einer geeigneten Institution zu vollziehen ist, wo dann eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden kann, nicht aber eine Fürsorgerische Unterbrin- gung; • das Zwangsmassnahmengerichts deshalb einerseits nicht befugt ist, eine Zwangsmedikati- on im Sinne einer zivilrechtlichen Massnahme anzuordnen, wobei unklar ist, ob die entspre- chenden Voraussetzungen gegeben wären, und andererseits keine rechtliche Grundlage vorliegt, um eine Zwangsmedikation als strafprozessuale Ersatzmassnahme (im Sinne einer Zwangsmassnahme) anordnen zu können;
wird
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Seite 2 entschieden:
://: 1. Auf die Eingabe des Präsidiums des Strafgerichts auf Anordnung einer Ersatzmassnahme (Zwangsmedikation) wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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