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3 StR 219/10 AI generated

Impermissible sentencing aggravation based on false self-defense claims exceeding limits of legitimate defense

Case Number 3 StR 219/10
Court / Authority
Jurisdiction Germany (DE)
Decision Date
Outcome Partially Allowed

Legislator summary

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The Federal Court of Appeal reversed the lower court’s sentence for dangerous bodily harm and the aggregate sentence, ordering a new trial on sentencing, while upholding the guilty verdicts and dismissing further appellate claims. The defendant, convicted of dangerous bodily harm, theft, and handling stolen goods, challenged the sentencing rationale, arguing that the lower court had impermissibly increased his penalty based on his conduct during the trial. The appellate court held that while the lower court erred in drawing adverse inferences from the defendant's late assertion of self-defense for the guilt determination, this error did not affect the final conviction; however, the sentencing was legally flawed because the court treated the defendant's false claim of self-defense as exceeding the limits of permissible defense conduct, thereby constituting an unauthorized character attack on the victim and a display of anti-legal sentiment, which was deemed an impermissible aggravating factor.

Legislator headnote

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§ 349 Abs. 2 StPO; Impermissible sentencing aggravation based on false self-defense claims exceeding limits of legitimate defense: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Keywords

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sentencing error bodily harm excessive self-defense false accusation impunity murder with aggravating circumstances

Cited Legislation

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Full text

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über

a) die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie

b) die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht auch aus dem Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung erst eingelassen und eine Notwehrsituation behauptet hat, nachdem wesentliche Teile der Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden waren, rechtsfehlerhaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 261 Rdn. 16) für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen (UA S. 24 f.). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die übrigen Teile der ausführlichen Beweiswürdigung ausschließen, dass der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht.

2. Die für die gefährliche Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch.

Das Landgericht hat bei der Ablehnung eines minderschweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei vom Geschädigten grundlos mit einem Messer angegriffen worden und dessen Verletzungen seien bei seinen Abwehrbemühungen entstanden, diesen in unzulässiger Weise in Misskredit gebracht und damit die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umständen in einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers noch eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (BGH StV 1999, 536 f.).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer